BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 166/08 vom 5. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg vom 16. Juli 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 33.144,38 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren 374ber das Verm366gen der T. GmbH (Schuldne-rin), die dem Beklagten mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3. Februar 1994 ein Grundst374ck in P. f374r 1,6 Mio. DM verkaufte. Die 334bergabe erfolg-te einen Tag sp344ter. Der Kaufpreis war f344llig, sobald die Genehmigung nach der 1 - 3 - Grundst374cksverkehrsordnung dem Notar vorlag und unwiderruflich geworden sowie die Auflassungsvormerkung zugunsten des K344ufers in das Grundbuch eingetragen worden war. Diese Eintragung erfolgte am 14. M344rz 1994. Die Grundst374ckverkehrsgenehmigung wurde am 25. Februar 1997 erteilt und nach Ablauf eines Jahres unwiderruflich. 2 Nach 247 3.2 des Kaufvertrags musste die Verk344uferin bis zum 30. Juni 1994 textiltechnische Anlagen einschlie337lich Be- und Entl374ftungsanlagen ent-fernen und den Geb344udefu337boden von Schmierstoffr374ckst344nden befreien. Strei-tig ist, in welchem Umfang die Schuldnerin diesen Verpflichtungen nachge-kommen ist. Jedenfalls wurden die zum Transport von Teppichrollen bestimmte Aufzugsanlage, Fensterventilatoren sowie die zur Be- und Entl374ftungsanlage geh366renden Rohre nicht ausgebaut. 247 10 des Vertrags lautet: 3 "Sollte sich herausstellen, dass der vorliegende Vertrag endg374ltig nicht durchgef374hrt werden kann oder nach seiner Durchf374hrung r374ckabzuwickeln ist, gilt zwischen den Parteien unter Ber374cksich-tigung der dann gegebenen rechtlichen und wirtschaftlichen Situa-tion eine angemessene, den Interessen beider Parteien Rechnung tragende L366sung. 334ber Einzelheiten verst344ndigen sich die Partei-en." Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises nebst Verzugszinsen. Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Ent-fernung der f374r den Transport von Teppichrollen bestimmten Aufzugsanlage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckge-wiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage als zurzeit unbegr374ndet abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. 4 - 4 - II. 5 Das Berufungsgericht meint, der Beklagte k366nne dem Erf374llungsan-spruch des Kl344gers einen Einwand aus 247 10 des Kaufvertrags entgegenhalten. Die Auslegung dieser Vertragsbestimmung ergebe n344mlich, dass auch der hier eingetretene Fall einer erst nahezu drei Jahre nach Vertragsschluss erfolgten Erteilung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung und der daraus resultierenden Verz366gerung der von dem Beklagten geplanten Entwicklung der Immobilie zum Eingreifen des 247 10 f374hre. Der Vertragswortlaut erfasse "unproblematisch" auch Ver344nderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, welche die Ver-tragsdurchf374hrung aus Sicht des Beklagten nicht mehr sinnvoll bzw. sogar wirt-schaftlich unsinnig erscheinen lie337en. Drastische Ver344nderungen der wirtschaft-lichen Rahmenbedingungen l366sten die Pflicht zur Vereinbarung einer einver-st344ndlichen L366sung jedenfalls dann aus, wenn sie auf einer ganz unerwarteten Verz366gerung der Vertragserf374llung beruhten. Die Klausel stelle sich somit als eine vertragliche Festschreibung des gesetzlichen Instituts des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage dar, wobei die m366glichen Rechtsfolgen abweichend von dessen Regeln limitiert seien. Die zeitnahe Vertragsdurchf374hrung sei gemein-same Vorstellung der Parteien und damit subjektive Gesch344ftsgrundlage des Vertrages gewesen. Diese sei wegen der sp344ten Erteilung der Grundst374cksver-kehrsgenehmigung weggefallen. Das sich damit verwirklichende Risiko sei nicht dem Verantwortungsbereich des Beklagten zugewiesen, sondern dem der Schuldnerin. III. Mit seiner Beschwerde will der Kl344ger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erreichen, damit er seinen Klageantrag weiter verfolgen kann. 6 - 5 - IV. 7 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. Das ange-fochtene Urteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsge-richt den Anspruch des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es n344mlich Vortrag des Kl344gers zum Teil nicht zur Kenntnis genommen und zum Teil bei der Ent-scheidung nicht erwogen; dies bedeutet einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG (siehe nur BVerfG NJW-RR 2002, 68, 69 m.w.N.). 1. Unbegr374ndet ist allerdings die R374ge, das Berufungsgericht habe die von dem Kl344ger erhobene Einrede der Verj344hrung 374bergangen. Der Kl344ger hat nicht dargelegt, wann er im Laufe des Berufungsverfahrens die Verj344hrungsein-rede erhoben hat. 8 2. Das Berufungsgericht hat seine Auslegung der Regelung in 247 10 des Kaufvertrags ma337geblich auf deren Sinn und Zweck gest374tzt, wonach auch drastische 304nderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wenn sie auf einer ganz unerwarteten Verz366gerung der Vertragserf374llung beruhten, die Pflicht zur Vereinbarung einer einverst344ndlichen L366sung ausl366sen k366nnten. Obwohl das Berufungsurteil keine Feststellungen enth344lt, in welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verh344ltnisse zum Nachteil des Beklagten erheblich ge344ndert haben und dass dies auf die sp344te Erteilung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung zur374ckzuf374hren ist, muss davon ausgegan-gen werden, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine solche 304nde-rung zugrunde gelegt hat. Denn anders ist es nicht zu erkl344ren, dass es von dem Wegfall der Gesch344ftsgrundlage ausgegangen ist. Dabei hat das Beru-fungsgericht jedoch den Vortrag des Kl344gers 374bergangen, dass sich die wirt-schaftlichen Verh344ltnisse zwischen Vertragsschluss und Erteilung der Grund- 9 - 6 - st374cksverkehrsgenehmigung nicht zum Nachteil des Beklagten ver344ndert h344tten (Schriftsatz vom 29. Oktober 2002, GA II, 242). Auch hat es sich nicht mit dem Vortrag des Kl344gers auseinandergesetzt, der Beklagte h344tte selbst bei einer sofortigen Erteilung der Genehmigung keinen Gewinn aus der Verwertung des Objekts erzielt (Schriftsatz vom 1. M344rz 2004, GA II, 319 ff.). Diese Fehler sind entscheidungserheblich; es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsge-richt bei Ber374cksichtigung und Abw344gung des Vortrags zu dem Ergebnis ge-langt w344re, dass es keine drastischen Ver344nderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Nachteil des Beklagten gegeben hat. 3. Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag des Kl344gers 374bergangen, der Beklagte habe im Jahr 1998 - nachdem die Grundst374cksverkehrsgenehmi-gung unwiderruflich geworden sei - seine Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises anerkannt (Schriftsatz vom 29. Oktober 2002, GA II, 242). Dieser Fehler ist ebenfalls entscheidungserheblich; es ist nicht ausgeschlossen, dass das Beru-fungsgericht bei Ber374cksichtigung des Vortrags dem Beklagten den Einwand aus 247 10 des Kaufvertrags nicht zugestanden h344tte. 10 4. Weiter hat das Berufungsgericht den Vortrag des Kl344gers nicht be-r374cksichtigt, dass seinerzeit die Bearbeitungsdauer f374r die Erteilung der Grund-st374cksverkehrsgenehmigung mindestens zwei Jahre betragen habe und dies dem Beklagten bekannt gewesen sei (Schriftsatz vom 23. Dezember 2003, GA II, 282). Auch dieser Fehler ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausge-schlossen, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichtigung dieses Vortrags nicht angenommen h344tte, die zeitnahe Vertragsdurchf374hrung sei gemeinsame Vorstellung der Parteien gewesen. 11 - 7 - V. 12 Weitere Gr374nde f374r die Zulassung der Revision gibt es nicht. Die von dem Kl344ger in der Beschwerdebegr374ndung aufgeworfenen Fragen, welche zur Zulassung der Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache f374hren sollen, k366nnen nur f374r den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. Denn sie betreffen die Auslegung individueller Vertragsklauseln, wie sie das Berufungsgericht hier vorgenommen hat. Dass seine Auslegung von 247 10 recht-lich angreifbar ist, wie der Kl344ger zutreffend aufzeigt, und zu einem eher fern liegenden Ergebnis gef374hrt hat, stellt keinen Grund f374r die Zulassung der Revi-sion dar. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2002 - 318 O 134/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.07.2008 - 10 U 30/02 -
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