BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 166/09 vom 18. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Juli 2010 die Nichtzulassungsbe-schwerde des Kl344gers zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine entschei-dungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung aufwirft und eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. 1 Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Anh366rungsr374ge. Er wiederholt Teile der Beschwerdebegr374ndung (in indirekter Rede), hinsichtlich derer er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r nach Art. 103 Abs. 1 GG "beanstandet", und meint, dass die Nichtzulassungsbeschwerde bei vollst344ndi-ger Ber374cksichtigung der erhobenen R374gen h344tte Erfolg haben m374ssen. 2 - 3 - II. 3 Die nach 247 321a Abs. 1 ZPO statthafte und rechtzeitig erhobene (247 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) Anh366rungsr374ge ist unzul344ssig, weil in ihr entgegen 247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargelegt wird, dass der Senat den Anspruch des Kl344-gers auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Wiederholung von Teilen der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung erf374llt nicht die Voraussetzungen f374r die Darlegung einer Geh366rsverletzung durch das Revisionsgericht; die schlichte Behauptung einer solchen Verletzung gen374gt nicht (siehe im Einzelnen Senat, Beschl. v. 19. M344rz 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 14.06.2006 - 18 O 312/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 03.09.2009 - 18 U 129/05 -
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