BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 166/ 10 vom 27. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerich tshofes hat durch d ie Vorsi t- zende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, die Richt e- rinnen Harsdorf - Gebhardt und Dr. Brockmöller am 27. Juni 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Ce l le vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tr a- gen. Gegenstandswert: bis 125.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reic h- weite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang st e- henden Verteilung der Darlegungs - und Beweislast sind durch d as S e- 1 2 - 3 - natsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09, veröffentlicht in juris), dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt. Danach ist nur Bargeld - nicht hingegen Buch - oder Giralgeld - g e- gen typische Transportrisiken bei und während des Werttr an s ports bis zu dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und Schäden, die aus einer Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB oder einer Veruntreuung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) folgen. Nicht ve rsichert sind dagegen Schäden, die l e- diglich aus einer Untreue nach § 266 StGB resultieren. Ebenso wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Vers i- cherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versich e- rungsschut z umfasst (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff., 35 ff.). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abwe i- chungen oder Ergänzungen. 2. Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzula s- sungsbeschwerde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfol g s - aussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl. d azu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w .N.), jedoch zu verneinen, weil das ang e fochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält. a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherung s- schutzes und zur Verteilung der Darlegungs - und Beweislast kann aus den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 21 f., 41 ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte 3 4 5 - 4 - der Beschwerdeführerin (insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht insoweit nicht verletzt. b) Einen Barg eldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu S e- natsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 50) hat die Klägerin nicht nachg e- wiesen. aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei auftragsgemäß bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank abge liefert und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto eing e- zahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin zum Transport übergeben worden, und s ich im Übrigen darauf b e- schränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf - zum Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Ergänzend hat die Klägerin lediglich die Vermutung geäußert, das Geld könne bereits vor der Einzahlung auf ein Konto der Versicherun gsnehmerin verschwunden sein. Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt. bb) Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des Tran s- portguts lässt sich nicht feststellen. Ebenso wie in der durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 en t- schiedenen Sache ergibt auch die vom Berufungsgericht ohne Recht s- fehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen des Transportvertrages zwischen der Klägerin und der Versicherung s- nehmerin, dass es Letzterer nicht untersagt war, transportier tes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling - Ver - 6 7 8 9 - 5 - fahren) zunächst auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eing e- richtetes Konto verbuchen zu la s sen. D er von der Klägerin behauptete Verlust ist erst dadurch eingetr e- ten, d ass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihr Konto pflich t- widrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf transportiertes Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit - nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr ve rsichertem - Buchgeld. cc) Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versich e- rungsnehmerin praktizierte Pooling - Verfahren von der Klägerin über e i- ne längere Zeit hingenommen w urde, kann offen bleiben. c) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht aufgrund der von der Beklagten abgegebe nen Versicherungsbestätigu n- gen zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 68). d) Einen eigenständigen Schade nsersatzanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der von der Beklagten ausgestellten Versich e- rungsbestätigungen, mit vertretbarer Begründung abgelehnt. Anhalt s- pu nkte für eine will kürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) oder unter Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) getroffene Entsche i- dung bestehen nicht. 10 11 12 13 - 6 - e) Auf die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung kommt es nach allem nicht mehr an. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.04.2009 - 23 O 98/07 - OLG Celle, E ntscheidung vom 01.07.2010 - 8 U 97/09 - 14
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