BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 166/11 vom 12. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , den Ri chter Dr. Kuffer, die Richterin Sa far i Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzula s- sungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abg e- lehnt. Gründe: Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann de r Klägerin, eine r Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Nachtragsliquidation, die im Handelsregister gelöscht ist, Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den vom Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteil igten au f- gebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Es kann dahinstehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb zu ve r- sagen ist, weil nach dem Vortrag der Klägerin die einzige wirtschaftlich Beteili g- te die Kosten zwar aufbringen könnte, ihr dies möglicherweise aber nicht zuz u- muten ist (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 116 Rn. 22). Denn jede n- falls läuft die Unterlassung der Rechtsvertei digung nicht allgemeinen Interessen zuwider. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder wenn sie soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (BGH, Beschl üsse vom 24. Juni 2010 1 - 3 - II I ZR 48/10, G u T 2010 , 367 und vom 20. Mai 2010 - III ZR 56/10, GuT 2010, 371 jeweils m . w . N . ). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargetan; auch der Akte n- inhalt ergibt dafür keine Anhaltspunkte. Dass nac h dem Vortrag der Klägerin durch das Verha lten des Beklagten der Fiskus im Bereich von Umsatz - und E r- tragssteuern geschädigt worden sein soll , ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 116 Rn. 27). Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Leupertz Vorinstanze n: LG Gera, Entscheidung vom 12.07.2010 - 2 O 1134/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 13.07.2011 - 7 U 689/10 - 2
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