BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 166 /12 vom 11. April 201 3 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke , Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr . Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 11. Juni 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ve r- worfen. Der Gegenstan dswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.493,50 Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner - unter Abwe i- sung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 8.025 Kostenentscheidung hat es einen Streitwert f ür einen zwischen den Parteien geschlossenen Teilvergleich, entsprechend dem von dem Kläger insoweit a n- gesetzten Anteil an der gesamten Klageforderung, von 15.103,83 gelegt. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht den B e- klag ten zu 1 zur Zahlung von 325 zu 2 zur Zahlung von 5.900 Revision gegen dieses Urteil erreichen, damit sie ihre in der Berufungsinstanz 1 - 3 - gestellten Anträge auf vollstä ndige Abweisung der Klage, auch soweit diese den nach ihrer Ansicht unwirksamen Teilv ergleich betrifft, und auf Zurückwe i- sung der Berufung der Kläger weiterverfolgen können. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision ge l- tend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 ZPO). 1. Zählt man die von dem Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten zu 1 und zu Lasten der Beklagten zu 2 ausgeurteilten Beträge zusammen, ergibt sich eine Summe von 6.225 ie Zulässigkeitsprüfung maßgebliche Wert der Beschwer, weil die Beklagten insoweit die Abweisung der Klage erreichen wollen. 2. Hinzuzurechnen ist ihre aus dem Teilvergleich folgende Beschwer, weil sie ihn für unwirksam halten und folgerichtig auch insow eit die Abweisung der Klage anstreben. Entgegen der Ansicht der Beklagten bemisst sich ihre B e- schwer jedoch nicht nach dem von dem Landgericht für seine Kostenentsche i- dung zugrunde gelegten Betrag - den das Landgericht auch nur in Höhe von 50 % zu Lasten d er Beklagten berücksichtigt hat - , sondern nach dem Betrag, den die B eklagten für die Erfüllung des Vergleichs aufwenden müssten. Dass er 13.775 e- klagten nicht - wie jedoch geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433) - in der Beschwerdebegründung dar. 3. Tatsächlich bleibt die Beschwer darunter. a) In dem Vergleich haben sich die Beklagten gegenüber dem Kläger zu der Benennung von drei Fachfirmen verpflichtet, die auf ihre Kosten die in e i- 2 3 4 5 6 - 4 - nem Sachverständig engutachten betreffend die Heizungs - und Abgasanlage mit Ausnahme der Solaranlagenproblematik - festgestellten Mängel beseit i- gen; weiter haben sie sich verpflichtet, die Kosten der Abnahme der Mängelb e- seitigungsarbeiten durch den Kaminkehrer zu tragen. b) Die Mängelbeseitigungskosten, die Gegenstand des Vergleichs sind, belaufen sich nach dem Gutachten auf 13.268,50 auch die Kosten für die Abnahme der Arbeiten durch einen Ingenieur. Dass die Kosten für eine Abnahme durch d en Kaminkehrer mehr als die für das Erre i- chen der Wertgrenze noch erforderlichen 506,50 t- lich. c) Zusammen mit den ausgeurteilten Beträgen können die Beklagten in dem angestrebten Revisionsverfahren somit allenfalls eine Besch wer von 19.493,50 7 8 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 30.11.2011 - 52 O 1872/04 - OLG M ünchen, Entscheidung vom 11.06.2012 - 21 U 5063/11 - 9
Full & Egal Universal Law Academy