ECLI:DE:BGH:2016:200716UIVZR166.12.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 166/12 Verkündet am: 20. Juli 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016 für Recht erkannt: Auf die R evision der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivils e- nat - vom 17. April 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleist eter Versicherungsprämien eine r Kapitall ebensversich e- rung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN m it Vertragsbe ginn zum 1. September 1992 abgeschlossen . Das Antragsformular enthält eine 1 2 - 3 - Widerrufsbelehrung, die sich im dritte n von insgesamt sechs Abs ätzen über der Unterschriftszeile befindet . Nur die ersten beiden Absätze sind fettgedruckt und enthalten ebenso wie die der Belehrung nachfolgenden Absätze weitere Hinweise und Informationen . Im Februar 2010 kündigte d . VN den Versicherungsvertrag . D a- raufhin zahlte der Versicherer im April 2010 den Rückkaufswert aus . Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 erklärte d. VN " den Widerruf der auf das Zustandekommen des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserkl ä- rung nach § 8 VVG 1991 " . Mit der Klage ver langt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen abzüglich des ausgezahlten Betrages, insg e- D. VN meint, den Widerruf nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) wirksam erklärt zu haben. D a d ie Belehrung im Antragsform u- lar nicht ausrei chend sei, habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen bego n- nen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d . VN das Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Rev ision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat offengelassen , ob d. VN über ein gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. bestehendes Widerru f srecht ordnungsgemäß belehrt worden ist . D ie Wider rufsfrist nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG sei jedenfalls abgela u- fen. Eine Auslegung dieser Vorschrift dahingehend, dass die Wide r- rufsfrist erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu laufen beginne, verbiete sich, da der Gesetzgeber hier im Geg ensatz zur Re g e- lung in § 7 VerbrKrG den Lauf der Widerrufsfrist nicht an die Belehrung geknüpft habe. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. 1. D . VN kann dem Grund e nach aus ungerechtfertigter Bereich e- rung die an den Versicherer gezahlten Prämien zurückfordern, weil sie diese rechtsgrundlos geleistet hat. a) S ie hat den Widerruf ihrer Vertragserklärung rechtzeitig erklärt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die in dem hier anwendbaren § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. bestimmte Widerrufsfrist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages zum Zei t- punkt des Widerrufs im Januar 2011 noch nicht abgelaufen, da d . VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. über das Widerrufsrecht belehrt worden war. 7 8 9 10 11 - 5 - aa) Wie der Senat mit U rteil vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 14 m.w.N.) dargelegt hat, muss eine Belehrung über das Widerru f srecht nach § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. inhaltlich mö g- lichst umfassen d, unmissverständlich und aus Sicht der Ver braucher eindeutig sein . Weiter ist eine Form der Belehrung erforderlich , die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen u nd das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. angesehen werden . Die in dem Antragsformular de s V e rsicherers enthaltene Belehrung vermittelte d . VN nicht die nötige Aufklärung über das Widerrufsrech t. Sie ist zwar über der Unterschriftszeile, dort aber als dritter von sechs Absätzen inmitten zahlreicher weiterer Hinweise und Informationen a b- gedruckt. Da sie im Gegensatz zu den ersten beiden Absätzen auch nicht fettgedruckt oder auf andere Weise h ervorgehoben ist , war sie nicht geeignet, d . VN auf das Widerrufsrecht aufmerksam zu machen. bb) Ma n gels ordnungsgemäßer Belehrung hatte der Lauf der W i- derrufsfrist nicht mit Unterzeichnung des Antrags durch d . VN begonnen. Die Widerrufsfrist des § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. beginnt in entspr e- chender Anwendung der im Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung noch geltenden Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG in der Fassung vom 16. Januar 1986 und § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der Fassung vom 17. Dezember 1990 erst mit einer den gesetzlichen Anforderungen en t- sprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 1 6 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet. 12 13 14 - 6 - b) Das Widerrufsre cht ist nicht in entsprechender Anwendung de r Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen. Ein Er l öschen des Wider rufs rechts nach beiderseits vollstä n- diger Leistungserbringung kommt anders als in der Sache IV ZR 52/12 (a aO Rn. 23 ff. ) - schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entspr e- chende Anwendung der Regelungen nach deren Außerkrafttreten nicht mehr möglich ist (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 37 m.w.N.) . Bei Abwicklung des Vertrages im Jahr 2010 waren die Vorschriften bereits außer Kraft. c) D ie von d . VN ausgesprochene Kündigung des Versicherung s- vertrages steht dem späteren Wider ruf nicht entgegen. Da d . VN über das Wider ruf srecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte sie ihr Wah l- recht zwischen Kündigung und Wider ruf nicht sachgerecht ausüben ( vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). 15 16 - 7 - 2. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil sich das Ber u- fungsgericht aus seiner Sicht konsequent bislang nicht mit der Höhe der zurück zu gewährenden Leistungen befasst hat . Die erforderlichen Feststellungen wird es nachzuholen und den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben haben. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2012 - 332 O 40/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2012 - 9 U 17/12 - 17
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