BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 166/14 Verkündet am: 4. März 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2, § 242 Cd a ) Die Gerichte haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen sieht. Sie sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen ve r- bindlich an die Stelle der Lebensplanu ng des Vermieters (oder seiner Ang e- hörigen) zu setzen (im Anschluss an BVerfGE 79, 292, 304 f.; 89, 1, 9; NJW 1994, 995; NJW 1995, 1480, 1481; NJW - RR 1999, 1097, 1098). b) Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf Angeme s- senheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmis s- bräuchlich ist nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Die Wertung, ob der geltend gemachte Wohnbedarf weit übe r- höht ist, haben die Gerichte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstä n- de zu treffen (im Anschluss an BVerfGE 68, 361, 373 f.; BVerfG, NJW 1993, - 2 - 1637, 1638; WuM 1993, 380, 384; NJW 1994, 995, 996; NJW 1994, 2605, 2606; NJW 1995, 1480 f.). c ) Es lassen sich keine Richtwerte (etwa Wohnfläche) aufstellen, ab welcher Grenze bei einem Alleinstehenden von einem weit überhöhten Wohnbedarf auszugehen ist. Denn diese Beurteilung hängt nicht allein von der in A n- spruch genommenen Wohnfläche oder der An zahl der Räume ab, sondern von einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls. d) Macht sich der Vermieter den (ernsthaften) Wunsch eines alleinstehenden volljährigen Familienangehörigen zu eigen, einen eigenen Hausstand zu gründen und m it einem (langjährigen) Freund eine Wohngemeinschaft (keine Lebensgemeinschaft) zu bilden, und bemisst er auf dieser Grundlage den aus seiner Sicht angemessenen Wohnbedarf, ist diese Entscheidung von den Gerichten grundsätzlich anzuerkennen. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2015 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger, die Richter innen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowi e die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Beklagte n sind seit dem 1. September 2000 Mieter einer Vierzi m- merwohnung des Klägers in Karlsru he mit einer zwischen den Parteien streit i- gen Wohnfläche von mindestens 12 5 qm und höchstens 136 qm. Der Mietve r- trag wurde mit der im Jahr 2010 verstorbenen Mutter des Klägers abgeschlo s- sen ; der Kläger ist als ihr Alleinerbe in den Mietvertrag eingetreten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 kü ndigte der Kläger das Mietve r- hältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Juni 2013. Als Grund für die Kündigung führte er den Bezugswunsch seines damals 2 2 Jahre alte n Sohn e s an. Dieser hatte ein Studium (Elektrotechnik) an der Dualen Hochschule in Karlsruhe au f- gen ommen, bis September 2012 ein dreimonatiges Auslandspraktikum in China 1 2 - 4 - absolviert und wollte nach seiner Rückkehr nach Deutschland einen eigenen Hausstand gründen. Zur weiteren Begründung des geltend gemachten Eigenbedarfs führte der Kläger im Kündigung sschreiben a us , sein Sohn werde das Studium vorau s- sichtlich Ende 2013 mit dem akademischen Grad Bachelor abschließen und im Anschluss daran ein zweijähriges Masterstudium an der Fachhochschule Karl s- ruhe belegen. Im Rahmen des Studiums der Elektrotechnik ko mme es vor, dass praktische Arbeiten auch außerhalb der Hochschule und des Partnerunterne h- mens zu Hause erledigt werden müssten. Da de m Sohn des Klägers im elterl i- chen Heim nur sein Kinderzimmer zur Verfügung stehe, dieses für solche Arbe i- ten aber nicht au sreiche, habe er weitere Räume im Haus belegt, was zu Spa n- nungen zwischen Eltern und Sohn geführt habe. Durch den Bezug der Mie t- wohnung werde sich für seinen Sohn auch der Weg zur Dualen Hochschule und zur Fachhochschule wesentlich verkürzen. Es sei geplan t, dass sein Sohn die Mietwohnung mit mindestens einem Mitbewohner nutzen werde . Die Beklagte n akzeptierten die Kündigung nicht. D araufhin hat der Kläger K lage auf R äumung und Herausgabe der Wohnung erhoben und ergänzend angeführt, sein Sohn wolle die Wo hnung mit einem langjährigen Freund bezi e- hen, der ein ähnliches Studium absolviere. Das Amtsgericht hat der Rä u- mungsk lage stattgegeben , das Landgericht hat sie a uf die Berufung der Bekla g- ten abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 3 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt : D er Kläger h abe gegen die Beklagte n keinen Räumungs - und Herausg a- beanspruch . Die am 25. Oktober 2012 ausgesprochene Kündigung sei unwir k- sam, weil kein Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestehe. Zwar stehe dem Vermieter und Eigentümer als Ausfluss des Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG die gerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Befugnis zu, ihm gehörenden Wohnraum selbst zu nutzen oder durch seine Angehörigen nutzen zu lassen. Diese Dispositionsbefugnis stehe jedoch unter dem Vorbehalt der Soz ialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG und sei daher mit den geschützten Interessen des Mieters in einen angemessenen Ausgleich zu bri n- gen. Es sei deshalb anerkannt, dass der Vermieter nicht in missbräuchlicher Weise einen weit überhöhten Ei genbedarf geltend mache dürfe, dass eine E i- genbedarfskündigung nur zu Gunsten des Mieters selbst und seiner Angehör i- gen zulässig sei (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und dass eine Kündigung unzulässig sei, wenn der Bedarf nur kurzzeitig bestehe. Nach diesen Maßs täben sei die ausgesprochene Kündigung aus mehr e- ren Gründen unwirksam. F ür seinen Sohn allein könne der Kläger keinen Wohnbedarf für die gesamte, mindestens 125 qm große Wohnung geltend m a- chen. In der Rechtsprechung sei wiederholt entschieden worden, welch er Wohnbedarf für einen alleinstehenden Studenten als angemessen zu erachten sei. Dabei seien Wohnungsgrößen ab 100 qm regelmäßig als unangemessen 5 6 7 8 - 6 - angesehen worden, wenn keine besonderen Gründe die Nutzung einer derart großen Wohnung durch eine alleinstehe nde Person ohne erhebliche Einkünfte rechtfertigten. Besondere Gründe, die in der Person seines Sohnes lägen und einen höheren Bedarf rechtfertigten, habe der Kläger aber nicht geltend g e- macht. Insbesondere begründe die Absicht seines Sohnes, in der Wohn ung eine Wohngemeinschaft mit einem langjährigen Freund zu begründen, keinen höh e- ren Wohnbedarf, da dieser Wunsch im Rahmen der Interessenabwägung g e- gen über dem Interesse der Beklagten am Fortbestehen des Mietverhältnisses zurücktreten müsse. Zwar schließe es § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht aus, auch den Wunsch de s Angehörigen zu berücksichtigen , die Wohnung mit einem Dri t- ten zu nutzen . D abei sei jedoch zu beachten, dass d er Wunsch des Angehör i- gen, mit einem Dritten zusammenzuleben, nur mittelbar geschützt sei . Erforde r- lich sei, dass der Vermieter selbst ein berechtigtes Interesse an dem beabsic h- tigten Zusammenleben habe. Deshalb und mit Blick auf den von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geschützten Personenkreis erkenne die Rechtsprechung einen e r- höhten Eigenbedarf nur an, wenn zu dem Dritten eine stabile und auf dauerha f- tes Zusammenleben ausgelegte Lebensbeziehung bestehe. Wenn dagegen k eine so substantielle menschliche Verbindung bestehe, dass von ihr eine g e- wisse Beständigkeit erwartet werden könne, rechtfertige der W unsch, mit dem Lebensgefährten zusammenzuleben, die Eigenbedarfskündigung einer übe r- großen Wohnung nicht. Die Interessen der Beklagten würden aber selbst dann überwiegen, wenn der Wunsch des Sohnes des Klägers, eine Wohngemeinschaft mit einem langjähr igen Freund einzugehen, grundsätzlich geeignet wäre, einen höheren Wohnbedarf zu rechtfertigen. Denn weder die geplante Wohngemeinschaft noch der Nutzungswunsch des Sohnes selbst seien auf Dauer angelegt. Zwar 9 10 - 7 - könne auch ein befristeter Bedarf eine Eigenbe darfskündigung auslösen. Bei einer angestrebten Nutzungsdauer von weniger als drei Jahren seien jedoch strenge Anforderungen an die Bedarfssituation und an die Unzumutbarkeit von Belastungen des Vermieters zu stellen . Eine Wohngemeinschaft unter Stude n- ten sei - anders als Wohngemeinschaften unter Lebenspartnern - gerade nicht auf ein stabiles und dauerhaftes, sondern nur auf ein vorübergehendes und l o- ses Zusammenleben ausgerichtet. Nach den Angaben des vom Amtsgericht als Zeugen vernommenen Sohnes des Kläge rs werde dessen Studium voraussich t- lich im September 2015 abgeschlossen sein, so dass der Bedarf aus den de r- zeit geltend gemachten Gründen nur noch für rund eineinhalb Jahre bestehen werde. Ob der Sohn des Klägers nach Abschluss des Studiums die Arbeitsste l- le in seinem Ausbildungsbetrieb in O . behalten könne, sei derzeit noch offen. Zudem sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers bei einer dauerhaften Weiterbeschäftigung in O . den Wohnsitz in Karlsr uhe beibehalten werde. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Unwirksamkeit der vom Kläger ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung nicht bejaht werden. Das B e- rufungsgeri cht hat bei seiner Bewertung, der vom Kläger geltend gemachte E i- genbedarf sei aus mehreren Gründen nicht anzuerkennen, sowohl die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht s bei der Anwendung und der Auslegung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu beacht enden verfassungsrechtlichen Vorgaben missachtet als auch d en einfachrechtlichen Ge halt dieser Regelung unzureichend erfasst. 11 - 8 - 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Eigenbedarfskündigung wegen Geltendmachung eines weit überhöhten Wohnbedarfs a ls rechtsmis s- bräuchlich (§ 242 BGB) bewertet. Dabei hat es die verfassungsrechtlichen Vo r- gaben nicht hinreichend beachtet . a) Bei der Auslegung und Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB h a- ben die Gerichte die in § 573 Abs. 2 Nr. 2, §§ 574 ff. BGB zum Au sdruck ko m- mende Interessenabwägung des Gesetzgebers zwischen dem Erlangungsint e- resse des Vermieters und dem Bestandsinteresse des Mieters in einer Weise nach zu vollziehen, die de m beiderseitigen Eigentumsschutz Rechnung trägt und die beiderseitigen Belange in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringt (BVerfGE 89, 1, 8 ff.; BVerfG, NJW - RR 1999, 1097 , 1098 [ jeweils zu § 564b, § 556a BGB aF]). aa) Der Vermieter wird durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Freiheit geschützt, die Wohnung bei Eigenbedarf sel bst zu nutzen oder durch privil e- gie r te Angehörige nutzen zu lassen (BVerfGE 89, 1, 9 ) . Dabei haben die Fac h- gerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch den - eng gezogenen - Kreis privilegierter Dritte r nutzen zu lassen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen (BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292 , 304 f.; BVerfG, NJW 1991, 158; NJW 1994, 309, 310; NJW 1995, 1480 , 1481 ). Ebenso haben sie grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnb edarf der Vermieter für sich oder sein e Angehör i- gen als angemessen ansieht (BVer f GE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; 89, 1, 9 ; BVerfG, NJW 1993, 1637; NJW - RR 1994, 333; NJW 1994, 995; NJW 1995, aaO ; NJW - RR 1999, 1097, 1098 ; WuM 2002, 21 f. ). D ie Gerichte sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des V e rmieters (oder seiner Angehörigen) zu se t- 12 13 14 - 9 - zen (BVerfGE 79, 292, 305 f. ; 89, 1, 9 ; BVerfG, NJW - RR 1994, 333 f. ; N JW 1994, 995 f.; NJW 19 94, 2605 ; NJW 1995, 1480 ; NJW - RR 1999, 1097, 1098 ). bb) De m Erlangungswunsch des Vermieters sind allerdings zur Wahrung berechtigter Belange des Mieter s Grenzen gesetzt. Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, o b dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist ( Senatsbeschluss [ Rechtsentscheid ] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100 ; BVerfG, WuM 2002, 21 f. mwN ) oder ob er missbräuchlich i st, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit übe r- höht ist , die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wo h- nung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedi gt werden kann (BVerfG, NJW 1994, 309, 310; NJW 1993, 1637, 1638; NJW 1994, 994 f.; NJW 1995, 1480, 1481). Ferner wird der Mieter über die sogenannte Sozialklausel des § 574 BGB geschützt ( vgl. BVerfG, NJW 1994, 309, 310 mwN [zu § 556a BGB aF]; zum Verhäl tnis von § 573 Abs. 2 Nr. 2 und § 574 BGB vgl. Senatsb e- schluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100 f.; BVerfGE 79, 292, 30 2 f. [jeweils zu § 564b Abs. 2 Nr. 2, § 556a BGB aF] ) , indem er Härtegründe anbringen kann . Dabei hat der Mieter i m Hinblick darauf, dass d as vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, Anspruch darauf, dass die Gerichte se i- nen gegen den Eigennutzungswunsch und den geltend gemachten Wohnbedarf vor gebrachten Einwänden in einer Weise nachgeh en , die der Bedeutung und Tragweite seines Bestandsinteresses gerecht wird (BVerfGE 89, 1, 9 f.). cc) Bei der Prüfung, ob mit dem Erlangungswunsch ein weit überhöhter und damit rechtsmissbräuchlicher Wohnbedar f geltend gemacht wird (BVerfGE 79, 292, 305 f.; BVerfG, NJW 1993, 1637 f. ; NJW 1994, 2605; NJW 1995, 15 16 - 10 - 1480 f. ) , haben die Gerichte , die - wie oben unter II 1 a aa aufgezeigt - die En t- scheidung des Vermieters über den für sich und seine Angehörigen angeme s- s enen Wohnbedarf grundsätzlich zu achten haben , ihre Wertung unter Abw ä- gung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu treffen ( BVerfGE 68, 361, 373 f. ; BVerfG, NJW 1993, 1637 , 1638 ; WuM 199 3, 380, 384 ; NJW 1994, 995 , 996 ; NJW 1994, 2605 , 2606 ; NJW 1995, 1480 f. ). Pauschale oder formelhafte Wendungen , wie etwa Wohnungen einer bestimmten Größenordnung seien generell für eine b e- stimmte Personenzahl " ausreichend " , erfüllen diese Anforderungen ni cht (BVerfG , NJW 1994, 2605 , 2606 ; NJW 1993, 1637, 1638 ; NJW 1994, 995, 996; NJW 1988, 1075, 1076). b) Diesen Vorgaben genügt das Berufungsu rteil nicht. Zum einen hat sich das Berufungsgericht unter Missachtung der vom Bundesverfassungsg e- richt gefor de rten, an objektiven Kriterien aus zu richte nd en Einzelfallbetrachtung von der Erwägung leiten lassen, die Nutzung einer Wohnung mit einer Fläche v on 100 qm oder mehr durch eine alleinstehende Person ohne erhebliche Ei n- künfte sei regelmäßig als unangemessen a nzusehen, wenn keine besonderen Gründe eine solche Nutzung rechtfertigten. Zum anderen hat es dadurch in u n- zulässiger Weise in die aus dem Eigentumsrecht abzuleitende Entscheidung s- freiheit des Klägers ein ge griffen, dass es den vom Kläger akzeptierten Wunsc h seines Sohnes, mit einem langjährigen Freund und Studienkollegen zusa m- menzuziehen, als unbeachtlich bewertet hat. aa) Die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum teilweise vertr e- tene und vom Landgericht geteilte Auffassung, ein von einer all einstehenden Person mit geringe n Eink ünften , insbesondere einem Studenten oder Auszubi l- denden , beanspruchter Wohnbedarf von etwa 100 qm sei unangemessen, s o- fern nicht besondere Gründe einen erhöhten Bedarf rechtfertigten ( vgl. LG 17 18 - 11 - Frankfurt am Main, NJW 199 0, 3277 f. [ 107 qm ] ; LG München I, WuM 1990, 352, 353 [117 qm] ; LG Köln, WuM 1990, 119, 120 [134 qm]; LG Kiel, WuM 1991, 492 [110 qm]; LG Bremen, WuM 1992, 20 [ 105 qm ] ; LG Münster, WuM 1992, 372 [100 qm] ; LG Bremen, WuM 1994, 541 [ 84 qm ] ; AG Schöneberg, MM 1991, 229 [126 qm]; AG Charlottenburg, GE 1992, 1155 [95 qm]; AG Burgdorf, WuM 1993, 403 [ ca. 97 qm]; AG Köpenick, WuM 2013, 678 f. [102 qm]; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 573 Rn. 29; vgl. auch LG Gießen, ZMR 1994, 565, 567 [ 100 qm ] ; LG Köln, WuM 1995, 110 [100 qm]) , ist aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft. (1) Sie verkehrt das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Verhäl t- nis zwischen dem grundsätzlich zu respektierende n Entschluss des Vermieter s über einen an gemessen Wohnbedarf und den be i objektiver Betrachtung nicht mehr hinzunehmenden Fällen eines Rechtsmissbrauchs in sein Gegenteil . Denn sie nimmt ab einem bestimmten Richtwert einen weit überhöhten Woh n- bedarf an und macht dessen Ausräumung von der Darlegung besonderer Gründe abhän gig. Da mit macht sie in diesen Fallgestaltungen den an sich auf Ausnahmefälle beschränkten Rechtsmissbrauch (vgl. MünchKommBGB/ Häublein, 6. Aufl., § 573 Rn. 79 ; Lützenkirchen, Mietrecht, 2013, § 573 Rn. 25 1, 25 4 ) faktisch zum Regelfall und die grundsätzlich zu achtende Entscheidung des Vermieters über den für seine Zwecke angemessenen Wohnbedarf zur Ausnahme. Hierbei berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass dem Vermieter im Hinblick auf die grundrechtlich verbürgte Eigentumsgewährleistung ein weiter Ermessens s pielraum bei der Bedarfsbemessung eingeräumt ist (vgl. Barthe l- mess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, 5. Aufl., § 564b BGB Rn. 73) . Der von ihm angemeldete Wohnbedarf ist daher nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen . Rechts missbräuchlich ist aber nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf . 19 - 12 - (2) Gleichzeitig lässt diese Auffassung eine Begründung dafür vermi s- sen, aufgrund welcher objektiven Kriterien sie einen Wohnbedarf von mehr als 100 qm für eine alleinstehende Person mit geringen Einkünften - von besond e- ren Fällen abgesehen - als weit überhöht bewertet. Es werden etwa weder st a- tistische Erkenntnisse noch sonstige Erfahrungswerte zu durchschnittlichen oder " üblichen " Wohnflächen bei Singlehau shalten angeführt , noch wird darg e- legt, ab welcher (gravierenden) Überschreitung der durchschnittlichen oder " ü b- lichen " Wohnfläche von einem weit überhöhten Wohnbedarf auszugehen sein könnte . (3) Weiter lässt die genannte Auffassung außer Acht, dass es letztlich nicht allein von der in Anspruch genommenen Wohnfläche oder der Anzahl der Räume abhängt, ob ein weit überhöhter Wohnbedarf gegeben ist, sondern von einer umfassenden Würdigung der vom Tatrichter festzustellenden Gesamtu m- stände des Einzelfall s ( so zutreffend LG Gießen, NJW - RR 1994, 910, 912) . Hierbei können neben der Wohnfläche und der Anzahl der Zimmer viele weitere Faktoren eine Rolle spielen , wie etwa de r Zuschnitt und die Ausstattung der Wohnung, d ie Bedürfnisse der Bedarfsperson , ihr Lebense ntwurf und ihre L e- bensplanungen , die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bedarfs - person und des ( ggfs. unterhaltspflichtigen) Vermieters , die Lage auf dem Wohnungsmarkt, die Höhe der von der Bedarfsperson zu zahlenden oder vom Vermieter erla ssenen Mie te sowie die Frage, ob die gekündigte Wohnung nur sporadisch genutzt werden soll . Von Bedeutung sein kann schließlich , ob auch der Mieter für seine eigene Nutzung einen großzügigen Maßstab angelegt hat (vgl. BVerfG, NJW 1994, 2605, 2606 ; OLG Düss eldorf, WuM 1993, 49, 50 ). (4) Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der von ihm zugrunde gele g- ten Rechtsauffassung n icht hinterfragt. Es hat daher ausschließlich den von manchen Instanzgerichten zugrunde gelegten " Richtwert " von 100 qm für ma ß- 20 21 22 - 13 - geblic h erachtet und es dementsprechend für entbehrlich gehalten, eine an o b- jektive Kriterien anknüpfende und aufgrund der konkret festgestellten Umstände des Einzelfalls aufbauende Würdigung vorzunehmen. Daher hat es keine Fes t- stellungen zu den übrigen für die Beurteilung eines weit überhöhten Wohnb e- darf s maßgeblichen Umständen getroffen . Insbesondere hat es sich nicht mit dem vo m Kläger dargelegten Erfordernis eines gesonderten Arbeitszimmers für praktische Arbeiten ( etwa Lötarbeiten) befasst (vgl. zu diesem As pekt LG Berlin, NJW - RR 1994, 850 ; AG Hamburg, ZMR 2010, 453, 454 ) . bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht weiter den der Entsche i- dung des Klägers zugrunde gelegten Wunsch seines Sohnes, mit einem lan g- jährigen - und ebenfalls studierenden - Freun d eine Wohngemeinschaft zu gründen, für unbeachtlich ge halten. (1 ) Das Berufungsgericht folgert zu Unrecht aus der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgesehenen Beschränkung auf einen eng gezogenen Persone n- kreis und dem Umstand, dass im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB allein der Nutzungswille des Vermieters und nicht der de s Angehörigen maßgebend ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, unter II 2 b cc 2 (bb), zur V eröffentlichung in BGHZ bestimmt ; BayObLG, WuM 1986, 271 , 272 ) , dass bei einem geplanten Zusammenleben eines Angehörigen des Mi e- ters mit einem Dritten ein erhöhter Wohnbedarf nur dann anzuerkennen sei, wenn zu dem Dritten eine stabile und auf dauerhaftes Zusammenleben ausg e- legte Lebensbeziehung bestehe, wie dies bei Famili enangehörigen, aber auch bei nichtehelichen Lebenspartnern der Fall sei. Damit folgt das Berufungsg e- richt einer in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum vereinzelt anzutre f- fenden Auffassung (vgl. LG Frankfurt am Main, NJW 1990, 3277; Staudinger/ Rolf s, BGB, Neubearb. 2014, § 573 Rn. 102; BeckOGK - BGB/Geib, Stand: 1. Oktober 2014, § 573 Rn. 70 ). 23 24 - 14 - (2) Mit diesen einschränkenden Anforderungen verkennt das Berufung s- ge richt die Reichweite des in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB konkretisierten berechti g- ten Interes ses des Vermieters an einer Beendigung des Mietverhältnisses und setzt sich zugleich in Widerspruch zu der verfassungsrechtlich verbürgten und von den Gerichten grundsätzlich zu achtenden Befugnis des Vermieters, seine Wohnung durch einen Angehörigen nutze n zu lassen und den hierfür angeme s- senen Wohnraum eigenverantwortlich zu bestimmen . (a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist d araus, dass § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf d as Interesse des Vermieters abstellt ( " Vermieter b e- nötigt " ) und nur den Nutzungsbedarf eines eng gezogenen , dem Vermieter n a- hestehenden Personenkreises anerkennt , nicht zu folgern, eine Eigenbedarf s- kündigung komme nur dann in Betracht, wenn der Vermieter selbst an dem Z u- sammenleben seines (Familien - )Angehörigen mit einem Dritt en ein (eigenstä n- diges) berechtigtes Interesse habe, was nur dann anzunehmen sei, wenn die in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen mit ihren Familienangehörigen oder Lebensgefährten zusammenziehen wollten. Denn d er Vermieter, der den vermieteten Wohnr aum einem (Familien - )Angehörigen überlassen will, macht sich - was das Berufungsgericht übersieht - r egelmäßig d ie Bedarf ssituation des Angehörigen und damit d essen Nutzungsvorstellungen zu eigen (B a yObL G , WuM 1986, 271, 27 2 ; Barthelmess, aaO; BeckOGK - BGB/ Geib, aaO). Das b e- rechtigte Interesse des Vermieters an einer Beendigung des Mietverhältnisses liegt in diesen Fällen darin, den Angehörigen zur Verwirklichung der von diesem verfolgten Lebensvorstellungen mit Wohnraum zu versorgen (vgl. Barthelmess, aaO R n. 76 ). ( b) Die Entscheidung des Vermieters, die Nutzungsv orstellungen seines (Familien - ) A ngehörigen zu achten, haben die Gerichte - wie bereits oben au s- geführt - grundsätzlich zu respektieren. Ihnen ist es verwehrt, ihre Vorstellungen 25 26 27 - 15 - von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Eigentümers oder seiner Angehörigen zu setzen (BVerfGE 79, 292, 305 f.; 89, 1, 8 f. ; BVerfG, NJW - RR 1994, 333; NJW 1994, 995 f.; NJW 1994, 2605; NJW 1995, 1480 f. ; NJW - RR 1999, 1097, 1098 f.) . Macht s ich der Vermieter - wie hier der Kläger - den Wunsch seines alleinstehenden volljährigen Sohnes zu eigen , einen eigenen Hausstand zu gründen, jedoch nicht allein e zu wohnen, sondern mit einem langjährigen Freund und Studienkollegen eine Wohng e- meinschaft zu bilden, und bemisst er auf dieser Grundlage den aus seiner Sicht angemessenen Wohnbedarf, so ist diese Entscheidung grundsätzlich anzue r- kennen. Der Wunsch, mit einem Freund in einer Wohngemeinschaft zu leben, ist in der pluralistisch und liberal geprä gten Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland ebenso anerkennens wert wie der Entschluss , eine Lebensg e- meinschaft zu bilden. Bei einer Wohngemeinschaft handelt es sich um eine in der heutigen Gesellschaft häufiger anzutreffende und vor allem unter Studen ten weit verbreitete Lebensform. Ließe man den vom Kläger mitgetragenen Wunsch seines Sohnes, mit dessen langjährigen Freund und Studienkollegen eine Wohngemeinschaft einzugehen, bei der Bemessung seines Wohnbedarfs außer Acht, liefe dies darauf hinaus, se inem Wohnkonzept und seinen Leben s- vorstellungen weniger Gewicht einzuräumen als einer Bedarfsperson, die in der vermieteten Wohnung eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründen w ol l- te . Dafür gibt es aber keine sachlich einleuchtenden Gründe. Der Entschl uss eines Alleinstehenden , eine kameradschaftliche Wohngemeinschaft zu bilden, ist ebenso schützenswert wie der von Lebensgefährten gefasste Entschluss , gemeinsam eine Wohnung zu beziehen . In Anbetracht dessen haben manche Instanzgerichte eine Wohngemeinsc haft mit einer Lebensgemeinschaft gleic h- gesetzt (LG Kassel, WuM 1989, 416 f.; vgl. auch LG Berlin, MM 1993, 182 ; Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 73 [beliebige Dritte] ). 28 - 16 - Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn die Wohngemeinschaft allein aus wirtschaftlichen Gr ünden gebildet werden soll und von vornherein auf Au s- wechslung ihrer Mitglieder angelegt ist (sogenannte Zweck - Wohngemeinschaft) , kann offenbleiben. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger mit seinem Überlassun gswunsch ein en weit überhöhte n Wohnbedarf geltend macht, ist daher von einer Belegung der - mindestens 125 qm, höchstens 136 qm großen - Vierzimmerw ohnung mit zwei Personen auszugehen. 2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist schließlich die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, die Eigenbedarfskündigung sei auch deswegen unzulässig, weil mit ihr nur ein vorübergehender Bedarf geltend gemacht werde . a) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Erlangung der ve r- mieteten Wohnung kann - was das Berufungs gericht im Ansatz zutreffend e r- k a nnt hat - nicht schon deswegen verneint werden, weil von vornherein abse h- bar ist, dass er (oder sein Angehöriger) die Wohnung nach einer gewissen Zeit wieder räumen wird (BayObLG, WuM 1993, 252, 254 ). Vielmehr kann auch ein zeitlich begrenzter Bedarf eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2417 Rn. 29; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246 / 03, N Z M 2005, 143 unter II 1 ). Dabei lässt sich keine feste zeitliche Grenze ziehen . aa ) Die Dauer des Eigenbedarfs ist für die Frage, ob der Nutzung s- wunsch anerkennenswert ist, also auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen beruht, nicht allein maßgeblich. Entscheidend sind vielmehr die G e- samtu mstände des Einzelfalls (BayObLG, aaO). Hierbei können neben der Dauer der geplanten Nutzung viele weitere Faktoren Bedeutung gewinnen . Eine Rolle spielen kann etwa, ob der genaue Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die 29 30 31 32 - 17 - Wohnung wieder freigeben kann, endgültig feststeht oder nur in Aussicht g e- nommen ist, ob der V ermieter ein besonderes Interesse gerade an der Erla n- gung der vermieteten Wohnung hat oder ob ihn finanzielle Gründe zur Ge l- tendmachung des Eigenbedarfs veranlasst haben (BayObLG, aaO). bb ) Darüber hinaus dürfen angesichts des von den Gerichten grundsä t z- lich zu respektierenden Entschlusses des Vermieters, die vermietete Wohnung selbst zu nutzen oder durch den - eng gezogenen - Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, und im Hinblick auf die Mobilität in der heutigen Gesellschaft auch an die Dauer des geltend gemachten Eigenbedarfs keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Häufig wird ein em Eigenbedarfswunsch , der auf etwa ein Jahr ausgerichtet ist, nicht abgesprochen werden können, dass er auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen be ruht (so auch LG Landau, NJW - RR 1993, 81; AG Bonn, WuM 1980, 53; vgl. auch AG Neumarkt, WuM 1990, 510 ; aA BayObLG, aaO [auf mehrere Jahre angelegt] ; LG München I, WuM 1993, 677 f. [mindestens drei Jahre] ; AG Köln, WuM 1992, 250 , 251 [auf mehrere Jahre aus gerichtete Nutzung ] ) . Je nach den Umständen des Einze l- falls kann aber auch ausnahmsweise ein kürzer er Zeitraum eine Eigenbedarf s- kündi gu ng rechtfertigen oder umgekehrt eine Eigenbedarfskündigung trotz einer in Aussicht genommenen Nutzung von einem Jahr ausg e schlossen sein. b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht dem Übe r- lassungswunsch des Klägers zu Unrecht die Anerkennung mit der Begründung versagt, weder die geplante Wohngemeinschaft noch der Nutzungswunsch des Sohnes seien auf Dauer an gelegt. Das Berufungsgericht hat sich von der E r- wägung leiten lassen, bei einer angestrebten Nutzungsdauer von weniger als drei Jahren seien strenge Anforderungen an die Bedarfssituation des Vermi e- ters zu stellen. Diese seien nicht erfüllt, weil nach den A ngaben des Sohn e s des Klägers vor dem Amtsgericht dessen Studium voraussichtlich im Septe m- 33 34 - 18 - ber 20 1 5 abgeschlossen sei, so dass - gerechnet ab diesem Zeitpunkt - der Bedarf aus den geltend gemachten Gründen nur noch für rund eineinhalb Jahre bestehen werde. Dies ist aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft. Zum einen hat das B e- rufungsgericht einen zu strengen Maßstab an das Vorliegen eines berechtigten Interesses angelegt. Zum anderen hat es die Länge der von ihm angenomm e- nen Nutzungsdauer falsch berechnet, denn es kommt auf d ie zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung absehbare Dauer des Eigenbedarfs (hier beginnend ab dem 1. August 2013 [Ende des Mietverhältnisses] ) und nicht auf d en Zeitpunkt der mündliche n Verhandlung vor dem Amtsgericht oder dem Berufungsge richt an. Zudem st eht nicht einmal fest, dass der Nutzungsbedarf ab Oktober 2015 entfällt. Ein Studium und ein sich daran anschließende r Einstieg in da s Beruf s- leben sind Lebensphase n , deren Verlauf sich nicht zuverlässig planen lässt. So könnte sich etwa d er Studienabschluss verzögern, der Sohn des Klägers nach Abschluss seines Studiums ein Aufbaustudium absolvieren oder promovieren, eine Arbeitsstelle in Karlsruhe finden oder in seinem Ausbildungsbetrieb unter Beibehaltung der Wohnung eine Festanstellung e rlangen. III. Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zu r Endentscheidung reif , weil das Berufungsgericht weder hinreichende Feststellungen getroffen hat, die eine abschließ ende - in erster Linie dem Tatrichter obliegende - Beurteilung zula s- sen, ob ein weit überhöhter Eigenbedarf vorliegt , noch Feststellungen da zu , ob der geltend gemachte Nutzungswunsch ernsthaft verfolgt wird und ob für die Befriedigung des geltend gemachten Eigenbedarfs eine zum 1. Mai 2012 fre i- 35 36 - 19 - werdende gleichwertige Alternativwohnung zur Verfügung stand. Der Recht s- streit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat macht dabe i von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.01.2014 - 4 C 371/13 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2014 - 9 S 39/14 -
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