ECLI:DE:BGH:2016:03 0616UVZR166.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 166/15 Verkündet am: 3. Juni 2016 Rinke Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 28 Abs. 3; HeizkostV § 7 Abs. 2 Satz 1 In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern üb er den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss g e- schätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt. BGH, Urteil vom 3. Juni 2016 - V ZR 166/15 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlung vom 3. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urt eil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsg e- rich ts Saarbrücken vom 4. April 2014 auf die Berufung der Kläger geändert. Der in der Eigentümerversammlung vom 18. Juli 2013 gefasste Beschluss über die Gesamtjahresabrechnung einschließlich der Einzelabrechnungen wird insoweit für ungültig erklärt, als die auf den Betriebsstrom der zentralen H eizungsanlage entfallenden Kosten in der Gesamtabrechnung nicht gesondert ausgewiesen, den Einzelabrechnungen nicht nach den Vorschriften der Heiz - kostenverordnung, sondern nach Miteigentumsa nteilen verteilt worden sind. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der für die zentrale Heizungsanlage erforderliche Betriebsstrom (im Folgenden: B etrieb s- strom) wird über den Allgemeinstromzähler erfasst, da kein Zwischenzähler i n- stalliert ist. In der Eigentümerversammlung vom 18. Juli 2013 wurde n die Ja h- r es gesamtabrechnung sowie die Einzelabrechnungen für das Jahr 2012 b e- schlossen. Der Betriebsstrom ist nicht in der Heizkostenabrechnung, sondern in der Position Allgemeinstrom berücksichtigt. Infolgedessen wird er in den Ei n- zelabrechnungen nach Miteigentumsanteilen verteilt. Die Kläger haben - soweit von Interesse - beantragt, die Gesamtjahre s- abre chnung 2012 sowie die sie betreffende Einzelabrechnung hinsichtlich der Heizkostenabrechnung für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Mit der insoweit zugela s- senen Revision, deren Zurückweis ung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihren Anfechtungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts entspricht die angefochtene A b- rechnung ordnungsmäßiger Verwaltung. Zwar sei auch der Betriebsstrom grund sätzlich im Rahmen der Heizkostenabrechnung zu verteilen. Fehlten aber - wie hier - Messgeräte, die den Verbrauch des Betriebsstroms gesondert e r- fassten, könnten die hierauf entfallenden Kosten zusammen mit dem Allg e- 1 2 3 - 4 - meinstrom nach allgemeinem Maßstab auf d ie Wohnungseigentümer verteilt werden. Andernfalls könne der Betriebsstrom nicht abgerechnet werden; eine erfasst seien. Den Klägern stehe es frei, die Anschaffung eines Zwischenzä h- lers zu verlangen. II. 1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere begegnet es keinen Bede n- ken, dass sie - der Zulassungsentscheidung entsprechend - nur die Verteilung der Stromkosten für die Heizungsanlage zum Gegenstand hat. Nach der Rech t- sprechung des Senats kann die Revision auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NZM 2015, 785 Rn. 7), also auch auf rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile der Jahresabrechnung, die alleiniger Geg enstand einer Beschlussanfechtungsklage sein können (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NZM 2012, 566 Rn. 15 mwN). 2. In der Sache ist die Revision begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. a) Gege nstand der Beschlussanfechtungsklage ist dem Antrag zufolge b- aa) Allerdings ist es ausgeschlossen, nur eine Einzelabrechnu ng anz u- fechten. Bei einem Erfolg der Klage wären z wangsläufig alle Einzelabrechnu n- 4 5 6 7 - 5 - gen insoweit für ungültig zu erklären , weil sich ein Fehler bei einem Eigentümer auch auf die Abrechnungen der anderen auswirkte (vgl. Jennißen, Die Verwa l- terabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz , 7. Aufl., Rn. 979). Ebe n- so ausgeschlossen ist es, allein die Heizkostenabrechnung anzufechten. Wäre der Betriebsstrom zu Unrecht nicht in diese einbezogen worden, verringerte sich notwendigerweise die Position Allgemeinstrom. bb) Beide Gesichtspunkte führen aber nicht zur Unbegründetheit der A n- fechtungsklage. Vielmehr bedarf der Klageantrag der Auslegung. (1) Die revisionsrechtlich vollen Umfangs nachprüfbare Auslegung des Klageantrags darf - wie allgemein im Prozessrech t - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu e r- forschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige g e- wollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der w ohlverstandenen Interessenlage entspricht. Nur wenn sich das Rechtsschut z- ziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten (näher Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, NZM 2015, 218 Rn. 8 f. mwN). (2) Daran gemessen ergibt die Auslegung des Antrags, dass die G e- nehmigung der Jahresabrechnung bezogen auf die Positionen Heizkostena b- rechnung sowie Allgemeinstrom jeweils in der Gesamtabrechnung und in den Ein zelabrechnungen angegriffen werden soll. Der Klageschrift ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Kläger meinen, die Abrechnung des Betriebsstroms mü s- se in der Heizkostenabrechnung mit dem dort vorgesehenen Verteilungsschlü s- sel erfolg en. Erreichen lässt si ch dieses Rechtsschutzziel nur, indem auch die Position Allgemeinstrom insoweit für ungültig erklärt wird. Die Beschränkung auf 8 9 10 - 6 - die eigene Einzelabrechnung machte den Klageantrag bei einer dem Wortlaut verhafteten Auslegung ebenfalls sinnlos; notwendigerwe ise sind daher alle Ei n- zelabrechnungen als Verfahrensgegenstand anzusehen (in diesem Sinne auch KG, WuM 1996, 364, 36 5 f. ; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 135). b) Mit diesem Antrag hat die Klage Erfolg. aa ) Hinsichtlich der Einzelabrechnungen nimmt das Berufungsgericht zu Unrecht an, dass die dort vorgenommene Verteilung der Kosten des Betrieb s- stroms nach Miteigentumsanteilen gemäß § 16 Abs. 2 WEG ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Die Kosten des Betrie bsstroms der zentralen Heizung s- anlage müssen nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allg e- meinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allge meinstrom hierauf entfällt. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht allein eine den A n- forderungen der Heizkostenverordnung genügende Abrechnung den Grundsä t- zen ordnungsmäßiger Verwaltung (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 329 8 Rn. 15; Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, WuM 2012, 222 Rn. 9). Gemäß § 7 Abs. 1 Heizkost V müssen die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage teilweise verbrauchsa b- hängig verteilt werden . Dazu zählen gemäß § 7 Abs. 2 Heizk os t V unter and e- rem die Kosten des Betriebs stroms . Es ist nicht zulässig, die den Heizkosten zuzuordnenden Stromkosten für die Heizungsanlage als Teil des Allg e- meinstroms abzurechnen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, 11 12 13 - 7 - NZM 2008, 403 Rn. 32 ; a A BayObLG, ZMR 2004, 359 f. ), wie es mit dem ang e- fochtenen Beschluss geschehen ist. (2) Wird der Betriebsstrom - wie häufig (vgl. Lammel, Heizkostenveror d- nung , 4. Aufl., § 7 Rn. 91) und auch hier - nicht über einen Zwischenzähler e r- fasst, muss geschät zt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NZM 2008, 403 Rn. 32; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsg e- setz , 7. Aufl., Rn. 312; Lammel, Heizkostenverordnu ng , § 7 Rn. 91). Die Schä t- zung kann sich entweder auf einen Bruchteil der Brennstoffkosten stützen (vgl. Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 123: zwischen 3% und 6%; Schmidt - Futterer/Lammel, Mietrecht, 12. Aufl., § 7 HeizkostenV Rn. 30: zw i- schen 4% und 10%; Wall, Betriebs - und Heizkostenkomment ar, 4. Aufl., Rn. 5930: 8% bis 10%; MAH MietR/ Gies , 4. Aufl., § 24 Rn. 308: nicht mehr als 5 %) oder an einer Berechnung orientieren, die auf dem Stromverbrauch s- wert der angeschlossenen Geräte und den (ggf. geschätzten) Heiztagen beruht (näher Lammel, Heiz kostenverordnung , 4. Aufl., § 7 Rn. 91). Welche Schätzm e- thode die Wohnungseigentümer wählen, steht in ihrem Ermessen, solange sie nicht einen offenkundig ungeeigneten Maßstab wählen. (3) Ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht somit nicht nur die Posit i- on Allgemeinstrom, die den Betriebsstrom enthält, sondern auch die Heizko s- tenabrechnung, die ihn nicht enthält. Zwar hat der Bundesgerichtshof eine Heizkostenabrechnung gebilligt, die die Kosten des Betrie bsstroms nicht en t- hielt (BGH, Hinweisbeschluss vom 13. September 2011 - VIII ZR 45/11, NZM 2012, 96). Dem lag aber ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Vermieter den Betriebsstrom nicht in die gegenüber dem Mieter erstellte Abrechnung aufg e- nommen hatte (so die Feststellungen der Vorinstanz, LG Itzehoe, NZM 2011, 14 15 - 8 - 406), diesen also auch nicht als Allgemeinstrom umgelegt hatte. Rechnet der Vermieter solche Kosten nicht ab, trägt er diese selbst, so dass der Mieter in seinen Rechten nicht beeinträchtigt wird. A ber im Verhältnis der Wohnungse i- gentümer untereinander müssen entstandene Kosten zwingend verteilt werden, und zwar nach dem zutreffenden Schlüssel; fließt der Betriebsstrom in eine fa l- sche Kostenposition mit einem anderen Verteilungsschlüssel ein, betriff t dieser Fehler sowohl die erhöhte als auch die entlastete Position. bb) Auch die Gesamtabrechnung entspricht im Hinblick auf den Betrieb s- strom nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Allerdings wirkt sich die Zugrundel e- gung eines fehlerhaften Verteilungssc hlüssels im Grundsatz nicht auf die G e- samtabrechnung aus, sondern nur auf die Einzelabrechnungen, und dies auch nur in dem Umfang der betroffenen Positionen (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NZM 2012, 566 Rn. 15 mwN). Die Gesam ta b- rechnung muss jedoch unterschiedlich zu verteilende Kostenpositionen zutre f- fend aufschlüsseln, damit sie für die Wohnungseigentümer nachvollziehbar ist (vgl. Timme/Bonifacio, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 58). Daran fehlt es hier. Zwar gilt bei den Heizkosten die Besonderheit, dass sich die Einzelabrechnungen ohn e- hin nicht ohne weiteres aus der Gesamtabrechnung ableiten lassen. Denn let z- tere wird als Einnahmen - und Ausgabenabrechnung geführt, während die Heizkosten in den Einzelabrechnungen teilweise verbrauc hsabhängig nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung verteilt werden (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, WuM 2012, 222 Rn. 16). Dies ändert aber nichts daran, dass der geschätzte, auf den Betriebsstrom entfallende Anteil an den Allgeme instromkosten in der Gesamtabrechnung gesondert ausgewiesen werden muss. 16 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.04.2014 - 42 C 206/13 (10) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.07.2015 - 5 S 80/14 - 17
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