ECLI:DE:BGH:2017:100217UVZR166.16. 0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 166/16 Verkündet am: 10. Februar 2017 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 4, § 28 Abs. 2 und 5 a) Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wo h- nungseigentümergemeinschaft. b) Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Woh n- gelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansp rüche der Wo h- nungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigent ü- mer in Betracht. BGH, Urteil vom 10. Februar 2017 - V ZR 166/16 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 10. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 2016 aufgehoben . D ie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger. Von Rechts wege n Tatbestand : Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohngeldschulden des Beklagten aus der von den Wohnungseigentümern genehmigten Jahresabrechnung 2009 und aus den ebenfalls genehmigten Wirtschaftsplänen 2010 und 201 1 betrugen 14.341,68 Weil die Verwalterve r- gütung nicht gezahlt worden war, legte d ie Verwalterin der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft ihr Amt zum 31. Dezember 2011 nieder . Der Rückstand für 1 - 3 - die Lieferung des Allgemeinstroms belief sich für das Jahr 2012 a uf 443 Abwendung der angekündigten Sperrung der Wasserversorgung verhandelte der Kläger mit dem Versorgungsunterneh men und erreichte eine Stundung der rückständigen Wasserkosten um 50 % mit der Folge, dass der Wasserverso r- ger gegen Zahlung von 2.197 ,22 r- sorgung abzusehen. Die von dem Kläger daraufhin unter den Wohnungseige n- tümern durchge führte Sammlung, a n der sich der Beklagte mit einem Betrag von 315 .260 . Der Kläger überwies den Betrag am 26. März 2012 an den Wasserversorger . Vor April 2012 stellten die Versorgungsunternehmen die Lieferung von Allg e- meinstrom und Wasser wegen Zahlungsrückständen der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft ein. Der Kläger , der seine Eigentumswohnung vermietet hatte, verlangt von dem Beklagten gestützt auf die Behauptung, ihm seien im Zeitraum April 2012 bis August 2012 wegen der Sperrung der Wasserversorgung Mieteinnahmen von 1.300 Schadensersatz in entspreche nder Höhe . Das Amtsg e- richt hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklag te mit der von dem Land gericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger bea n- tragt. Entsche idungsgründe: I. D as Berufungsgericht meint, der Beklagte habe dadurch, dass er die von ihm geschuldeten Wohngelder nicht entrichtet habe, seine Pflicht zur Mitwi r- 2 3 - 4 - kung an einer ordnungs mäß igen Verwaltung verletzt und sei dem Kläger de s- halb s chadensers atz pflichtig . Z wischen den Wohnungseigentümern bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis , aus dem die se verpflichtet seien, zur ordnung s- gemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenzuwirken. Diese Verpflichtung umfasse auch die Zahlung der z ur Finanzierung der g e- meinschaftlichen Aufwendungen erforderli ch en Wohngelder. Die Pflichtverle t- zung des Beklagten habe den geltend gemachten Schaden des Klägers auch verursacht. Hätte der Beklagte seine Wohngeldschuld von über 14.000 das damals noch bestehende Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft überwiesen, wäre die Sperrung des Allgemeinstroms und der Wasserverso r- gung unterblieben, so dass davon auszuge hen sei, dass der Mieter des Klägers keinen Grund zur Minderung des Mietzinses gehabt hätte . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Schadenser satza n- spruch aus § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB - der einzigen ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - setzt voraus, dass der Beklagte durch die Nichtzahlung der Wohngelder eine Pflicht gegenüber dem Kläger ve r- letzt hat. Dies ist entge gen der Auffassung des Berufu ngsgerichts nicht der Fall. 1. D er Kläger hat(te) gegen de n Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Rückstände in Höhe von 14.341,68 n- schaft. Hiervon geht - wenn auch unausgesprochen - das Berufungsgericht z u- treffend aus. a ) Haben die Wohnungseigentümer - wie hier für die Jah re 2010 und 2011 - einen Wirtschaftsplan beschlossen (§ 28 Abs. 5 WEG), sind sie gemäß 4 5 6 - 5 - § 28 Abs. 2 WEG verpflichtet, nach Abruf des Verwalters dem Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. M it einer solchen Beschlussfassung en t- steht die konkrete Beitragspflicht der Wohnungseigentümer. Eine weitere Za h- lungspflicht entsteht durch den Beschluss über die Jahresabrechnung - hier für das Abrechnungsjahr 2009 - , soweit der in der Einzelabrechnung ausgewiesene Betrag die im Einzelwirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr besch l ossenen Sollvorschüsse übersteigt ( sog. Abrechnungsspitze, vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23). b ) Der Anspruch auf Zahlung dieses sog. Haus - oder Wohngeldes steht jedoch nicht den einzel nen Wohnungseigentümern zu. Vielmehr ist alleinige Inhaberin dieses Anspruchs die Wohnungseigentümergemeinschaft; der A n- spruch ist Teil des Verwaltungsvermögens des teilrechtsfähigen Verbands (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3). Dass die Vorschuss - bzw. N achschusspflicht nur gegenüber der rechtsfähigen Gemein schaft besteht, hat der Senat bereits vor der Reform des Wohnungseigentumsrechts entschieden (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 174 f. ). Hieran hat sich nach der Anerkennung der T eilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Gesetzgeber in § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG nichts geändert (vgl. BT - Drucks. 16/3843, S. 24; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2015 V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 4). c ) Der Senat hat e benfalls bereits entschieden, dass der einzelne Wo h- nu ngseigentümer nicht nach den Grundsätzen der gesellschaftsrechtlichen actio pro socio zur Geltendmachung der Wohngelder im eigenen Namen befugt ist (Beschluss vom 20. April 1990 - V ZB 1/90, BGHZ 111, 1 48, 152). 7 8 - 6 - 2. D urch die Nichtzahlung der Wohngelder hat der Beklagte auch nicht seine Pflichten aus dem zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis verletzt. Die gegenteilige Auffassung des Ber u- fungsgerichts ist rechtsfeh lerhaft. a) Zutreffend ist allerdings sein rechtliche r A usgangspunkt. U nter allen Wohnungseigentümern besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis , aus dem u.a. die Pflicht des einzelnen Wohnungseigentümers erwächst , an einer ordnung s- mäß i gen Verwaltung d es gemeinschaftlichen Eigentums mit zuwirken. Sie ko r- respondiert mit dem Anspruch der anderen Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 4 WEG auf eine ordnungsgemäße Verwaltung (Senat, Urteil vom 22. April 1999 - V ZB 28/98, BGHZ 141, 224, 228). Da die interne Wille nsbi l- dung des Verbands den Wohnungseigentümern obliegt, ist eine auf § 21 Abs. 4 WEG gestützte Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten, wenn deren Mitwirkung an einer ordnungsmäß igen Verwaltung verlangt wird. Entspricht - ausnahmsweise - nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und wird diese von einem Wo h- nungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt, der anderenfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet, ergibt sich die Mitwirkungspflicht der übr i- g en Wohnungseigentümer aus der gegenseitigen Treuepflicht. D iejenigen Wohnungseigentümer , die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder g e- gen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben , sind u n- ter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21). b) Zu der Treuepflicht, die zwischen allen Wohnungseigentümern b e- steht, gehört auch die Pflicht , Beschlüsse zu fassen , die dem Verband die f i- 9 10 11 - 7 - nanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen verscha f- fen. Dies betrifft insbesondere die Beschlussfassung über einen entspreche n- den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung ( Sonder umlage) und die Jahresabrec h- nung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 175) . c ) Um die Verletzung eine r solche n Mitwirkungspflicht der Wohnungse i- gentümer im Rahmen der internen Willensbildung des Verbands geht es hier jedoch nicht. Vielmehr haben die Wohnungs eigentümer entsprechende B e- schlüsse über die Jahresabrechnung 2009 und die Wirtschaftspläne 2010 und 2011 gefasst. Nach der von dem Wohnungseigentumsgesetz in § 10 Abs. 7 Satz 3, § 16 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 und 5 WEG angeordneten Kompetenzve r- teilung hat - wie oben ausgeführt - mit entsprechender Beschlussfassung au s- schließlich der Verband einen Anspruch auf Zahlung der Wohngelder. Der Ve r- band, vertreten durch den Verwalter oder durch alle übrigen oder einzelne Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 WE G), hat für die Einziehung der Gelder zu sorgen. Nur gegenüber dem Verband besteht demgemäß auch eine Zahlungsverpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer. d) Mit dieser von dem Gesetz vorgesehene n Kompetenzverteilung zw i- schen Verband und Wohnungse igentümern wäre es unvereinbar, wenn die Pflicht zur Zahlung des Wohngeldes als Bestandteil der gegenseitigen Treu e- pflicht der Wohnungseigentümer - sei es als Hauptpflicht oder als Nebenpflicht - qualifiziert würde und die Nichtzahlung Schadensersatzansprü che nicht nur des Verbandes, sondern auch der einzelnen Wohnungseigentümer zur Folge h aben könnte. Dass (auch) diese ein Interesse an der rechtzeitigen Erfüllung der Wohngeldforderungen haben , vermag die mit einer Schadensersatzverpflic h- tung verbundene - i n größeren Wohnungseigentümergemeinschaften u.U. u n- 12 13 - 8 - kalkulierbare - Haftungserweiterung des säumigen Wohnungseigentümers nicht zu rechtfertigen. 3. Auf die Grundsätze der sog. Drittschadensliquidation kann sich d er Kläger entgegen der von seinem Prozes sbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung nicht berufen. Für deren Zulassung ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertrags partner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Recht s- verhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 VII ZR 271/14, NJW 2016, 1089 Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 1983 V ZR 300/81, WM 1983, 416, 417). An einer solch zufälligen Schadensverl a- gerung fehlt es. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verp flicht ung zur Za h- lung des W ohngelds nicht , kommen gegen ihn von vornherein nur Schadense r- satzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber de r einze l- nen Wohnungseigentümer in Betracht. Erleidet ein Wohnungseigentümer au f- grund einer Versorgungssperre ein en Schaden und beruht dies auf der schul d- haft unterbliebenen oder verspäteten Durchsetzung der beschlossenen Woh n- geldan sprüche , kann ihm all erdings ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband zustehen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff. zu der unterbliebenen Umsetzung eines bereits gefassten Sanierungsbeschlusses ; zur dogmatischen Begründung siehe Se nat, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 25) . In der Regel wird es zu einer Versorgungssperre allerdings nicht ko m- men. Entsteht infolge von Zahlungsausfällen eine Deckungslücke in einer Höhe, dass - wie hier - eine Versorgun gssperre droht, m uss der Verwalter dafür so r- gen, dass e ine Änderung des laufenden Wirtschaftsplans be schloss en und auf 14 15 - 9 - diese Weise die Pflicht zur Zahlung weiterer Beträge gemäß § 28 Abs. 2 WEG be gründe t wird , um die Deckungslücke zu schließen (sog. Sonder umlage, vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47). Ist - wie hier - kein Verwalter bestellt, kann der einzelne Wohnungseigentümer eine solche Beschlussfassung auf der Grundlage seines Anspruchs aus § 21 Abs. 4 WEG erzwi ngen. III. Das Berufungs urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellung en be - 16 - 10 - darf und die Sache zur Entscheidung rei f ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zur Wiederh erstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.05.2015 - 42 C 252/10 (10) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.06.2016 - 5 S 61/15 - 17 18
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