Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 167/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage hat keine rechtsgrunds344tzliche Bedeutung und erfordert auch nicht die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts. Das Berufungsgericht hat der Aussage des Zeugen entnommen, dass dieser weder eine Bewegung des Busses nach links noch einen anderen Umstand wahrgenommen habe, der den Schlenker des Kl344gerfahrzeugs erkl344ren w374rde. Unter diesen Umst344nden k366nnte die Ber374cksichtigung des Gef344hrdungsgef374hls des Zeugen nicht zwingend zu einer 304nderung der angegriffenen Entscheidung f374hren. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 88.873,05 200 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.2006 - 5 O 153/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2007 - 10 U 26/06 -
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