BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VII ZR 167/08 Verk374ndet am: 18. Juni 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 426 Abs. 1, 247 199 Abs. 1 Nr. 2 a) Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabh344ngig von seiner Auspr344gung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verj344hrung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begr374ndung der Gesamtschuld im Sinne des 247 199 BGB entstanden. b) F374r eine Kenntnis aller Umst344nde, die einen Ausgleichsanspruch nach 247 426 Abs. 1 BGB begr374nden, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umst344nden hat, die einen Anspruch des Gl344ubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begr374nden, von denjenigen, die einen Anspruch des Gl344ubigers gegen ihn selbst begr374nden, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverh344ltnis begr374nden, und schlie337lich von den Umst344nden, die im Innenverh344ltnis eine Ausgleichspflicht begr374nden. BGH, Vers344umnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. August 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in H366he von 6.049,40 200 nebst Zinsen abgewiesen und die Berufung der Kl344gerin insoweit zur374ckgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Haftpflichtversicherer des Architekten G. Sie macht aus von diesem 374bergegangenem Recht einen Ausgleichsanspruch gem344337 247 426 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte geltend, nachdem G. wegen Baum344ngeln in 1 - 3 - Anspruch genommen worden war. Die Beklagte hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. 2 G. schloss im Jahr 1993 mit der katholischen Kirchengemeinde M. einen Architektenvertrag 374ber die Instandsetzung einer Friedhofsmauer. Die Beklagte wurde von M. ebenfalls im Jahr 1993 mit der Durchf374hrung der Verputzarbeiten beauftragt. Im Sommer 1996 traten Sch344den am Putz auf, worauf noch im selben Jahr G. mit der Beklagten Schriftverkehr 374ber die Verantwortlichkeit f374r die aufgetretenen Sch344den f374hrte. Im April 2002 leitete M. gegen G. und die Beklagte ein selbst344ndiges Beweisverfahren zur Feststellung der Ursachen der Putzsch344den und die Frage der Verantwortung hierf374r ein. Der dort beauftragte Sachverst344ndige kam in seinem Gutachten vom 11. April 2003 zu dem Ergebnis, dass sowohl G. als auch die Beklagte verantwortlich seien. Auf Aufforderung der M. vom 30. August 2004 zahlte die Kl344gerin f374r G. an M. u.a. 8.642,00 200 f374r M344ngelbeseitigungskosten. Hiervon begehrt sie die Erstattung von 70 % von der Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs. Die Kl344gerin hat am 31. Dezember 2004 den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingereicht. Den vom Mahngericht am 26. Januar 2005 nach Widerspruch der Beklagten angeforderten Vorschuss f374r die Durchf374hrung des streitigen Verfahrens hat sie im Januar 2007 eingezahlt. Im Fr374hjahr 2005 fand ein Schriftwechsel zwischen den Parteien 374ber den geltend gemachten Anspruch statt. Das letzte Schreiben datiert vom 13. Mai 2005. In diesem unterbreitete ein Vertreter der Beklagten der Kl344gerin einen Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung. Eine Reaktion hierauf durch die Kl344gerin erfolgte nicht mehr. 3 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin den genannten Anspruch weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht h344lt einen etwaigen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der auf Mangelbeseitigungskosten erbrachten Zahlung f374r verj344hrt. 6 Das Ausgleichsschuldverh344ltnis nach 247 426 Abs. 1 BGB beginne mit der Entstehung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners. Der Ausgleichsanspruch sei zun344chst auf Mitwirkung und auf Befreiung von der Verbindlichkeit in H366he des Teils der Schuld gerichtet, den der Mitschuldner im Innenverh344ltnis zu tragen habe. Nach Befriedigung des Gl344ubigers verwandele sich der Befreiungsanspruch in einen Leistungsanspruch, gerichtet auf den vom anderen Gesamtschuldner im Innenverh344ltnis geschuldeten Anteil, soweit der Regress verlangende Gesamtschuldner mehr als seinen Anteil geleistet habe. Dieser Ausgleichsanspruch unterliege der Regelverj344hrung gem344337 247247 195, 199 BGB. Die Frist sei f374r den Ausgleichungsanspruch aus 247 426 Abs. 1 BGB insgesamt einheitlich und beginne mit der Entstehung des Gesamtschuldverh344ltnisses. Die 7 - 5 - nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis habe G. bereits im Jahre 1996 gehabt. Die Kl344gerin als Rechtsnachfolgerin des G. m374sse sich dessen Kenntnis zurechnen lassen. 8 Die urspr374nglich nach altem Recht ab 1996 laufende Verj344hrungsfrist habe daher gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB, 247247 195, 199 BGB am 1. Januar 2002 neu zu laufen begonnen. Der Lauf der dann dreij344hrigen Verj344hrungsfrist sei zwar zun344chst mit Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 31. Dezember 2004 gehemmt worden. Diese Hemmung sei aber nach 247 204 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB am 1. August 2005 abgelaufen. Zudem sei der Lauf der Verj344hrung zwar auch durch die Aufnahme von Verhandlungen gehemmt gewesen. Die Hemmungswirkung nach 247 203 Satz 1 BGB sei jedoch dadurch beendet worden, dass die Verhandlungen eingeschlafen seien. Dies sei l344ngstens nach einer Dauer von sechs Monaten nach dem Erhalt des Schreibens vom 13. Mai 2005 der Fall gewesen. Deshalb sei nach 247 203 Satz 2 BGB die Verj344hrung sp344testens mit Ablauf des 16. Februar 2006 und damit vor Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses durch die Kl344gerin im Januar 2007 eingetreten. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in jeder Hinsicht stand. 9 Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kl344gerin ein Anspruch gem344337 247247 426 Abs. 1 BGB, 67 VVG a.F. zusteht. F374r das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Auffassung nicht, ein etwaiger Anspruch w344re jedenfalls verj344hrt. 10 - 6 - 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Lauf der Verj344hrung eines etwaigen Anspruchs des G. gegen die Beklagte gem. 247 426 Abs. 1 BGB habe mit der Entstehung des Ausgleichsanspruchs in Form der Mitwirkung und Befreiung von der Verbindlichkeit gegen374ber M. und nicht erst mit der Zahlung der Kl344gerin an M. begonnen. 11 12 a) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Ausgleichsanspruch nach 247 426 Abs. 1 BGB bereits in dem Augenblick entsteht, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Gesch344digten ersatzpflichtig werden, also mit der Begr374ndung der Gesamtschuld (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52, BGHZ 11, 170, 174; Urteil vom 21. M344rz 1991 - IX ZR 286/90, BGHZ 114, 117, 122; Urteil vom 28. April 1994 - VII ZR 73/93, BauR 1994, 621 = ZfBR 1994, 209; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, BauR 2008, 381 = NZBau 2008, 121). Er besteht zun344chst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gl344ubigers in einen Zahlungsanspruch um. Diese Auffassung wird auch von der Literatur geteilt (vgl. Palandt/Gr374neberg, 68. Aufl., 247 426 BGB Rn. 4; Staudinger/Ulrich Noack (2005), 247 426 BGB Rdn. 6 m.w.N.; abweichend M374nchKommBGB/Bydlinski, 5. Aufl., 247 426 Rdn. 12; a.A. Stamm, BauR 2004, 240, 244, 250). b) Hieraus folgt, dass der Ausgleichsanspruch unabh344ngig von seiner Auspr344gung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verj344hrung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begr374ndung der Gesamtschuld im Sinne des 247 199 BGB entstanden (ebenso OLG Rostock, OLGR 2009, 304; Kniffka, BauR 2005, 276, 286; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1198; Klutinius/Karwatzki, VersR 2008, 617; jurisPK-BGB/Lakkis, 4. Aufl., 247 199 Rdn. 17.1). 13 - 7 - Der Gegenauffassung, die f374r den Zahlungsanspruch den Beginn der Verj344hrungsfrist im Zeitpunkt der Zahlung durch den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner an den Gl344ubiger sieht (Staudinger/Frank Peters (2004) 247 199 BGB Rdn. 7; derselbe NZBau 2007, 337, 341; Dollmann, GmbHR 2004, 1330, 1331), ist nicht zu folgen. Diese Auffassung ber374cksichtigt nicht ausreichend, dass es sich um einen einheitlichen Anspruch auf Ausgleich handelt. 247 426 Abs. 1 BGB l344sst offen, wie der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern erfolgen soll. Die Zahlung des Ausgleichsberechtigten an den Gl344ubiger ist keine tatbestandliche Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs. Es entsteht kein neuer Anspruch durch diese Zahlung; vielmehr kann und muss der Ausgleichsanspruch dann nur in anderer Form als zuvor erf374llt werden. Sofern der Ausgleichsanspruch einmal verj344hrt ist, muss es hierbei sein Bewenden haben, auch wenn sich sein Inhalt dadurch 344ndert, dass nunmehr die Zahlung erfolgt. In gleicher Weise 344ndert auch die Zahlung w344hrend des Laufs der Verj344hrungsfrist nichts an ihrem weiteren Ablauf. 14 Die Ankn374pfung der Verj344hrung an die Zahlung w374rde dazu f374hren, dass der Eintritt der Verj344hrung von dem Verhalten des Ausgleichsberechtigten abhinge und dieser es somit in der Hand h344tte, den Verj344hrungsbeginn und die Notwendigkeit verj344hrungshemmender Ma337nahmen beliebig hinauszuz366gern (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, 169 f.). Das ist mit den wesentlichen Zwecken des Rechtsinstituts der Verj344hrung - dem Schuldnerschutz und dem Rechtsfrieden - nicht zu vereinbaren. Diese Zwecke w374rden zudem nur unvollkommen erreicht, wenn ein Streit 374ber das Bestehen einer Ausgleichspflicht zwar zun344chst durch Erhebung der Einrede der Verj344hrung vermieden werden k366nnte, solange die Pflicht durch Befreiung von einer Verbindlichkeit zu erf374llen w344re, w344hrend diese M366glichkeit nicht mehr best374nde, nachdem sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt 15 - 8 - hat. In beiden F344llen geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang eine Ausgleichspflicht in einem Gesamtschuldverh344ltnis besteht. 16 In 334bereinstimmung hiermit steht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89, NJW 1991, 2014) die Rechtskraft einer Verurteilung zur Freistellung von einer Schadensersatzpflicht auch Einwendungen des Verurteilten gegen deren Grund in einem nachfolgenden Zahlungsprozess ausschlie337t und auch den Zahlungsanspruch erfasst, so dass die Verj344hrung sich nach 247 218 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Auch dies beruht auf der Erw344gung, dass es sich lediglich um verschiedene Auspr344gungen desselben Schadensersatzanspruchs auf Verm366gensausgleich handelt. Nichts anderes gilt bei dem Ausgleichsanspruch nach 247 426 Abs. 1 BGB. Ein solches Verst344ndnis mit der Folge einer relativ fr374hzeitigen Verj344hrung des Ausgleichsanspruchs belastet den Ausgleichsberechtigten nicht unbillig. Er ist hinreichend durch das zus344tzliche Erfordernis des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gesch374tzt. Es bedarf daher keiner weiteren Einschr344nkungen hinsichtlich des Beginns der Verj344hrungsfrist im Hinblick darauf, dass ein Gesamtschuldner sich seines Ausgleichsanspruchs vor seiner Inanspruchnahme durch den Gl344ubiger m366glicherweise h344ufig nicht bewusst ist. 17 Ohne Belang ist, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom Rechtsausschuss die Auffassung vertreten worden ist, die regelm344337ige Verj344hrungsfrist beginne nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der beg374nstigte Gesamtschuldner an den Gl344ubiger leiste (BT-Drucks. 14/7052 S. 195). Diese Meinungs344u337erung hat im Gesetz keinen Ausdruck gefunden und beruht nicht erkennbar auf einer fundierten Analyse der Rechtslage. 18 - 9 - c) Ein Anspruch ist im Sinne des 247 199 Abs. 1 BGB entstanden, wenn er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Das ist grunds344tzlich der Zeitpunkt seiner F344lligkeit. Die M366glichkeit der Bezifferung ist nicht notwendig; ausreichend ist die M366glichkeit einer Feststellungsklage (jurisPK-BGB/Lakkis, 4. Aufl., 247 199 Rdn. 5 m.w.N.). 19 20 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht es dar374ber hinaus f374r erforderlich gehalten, dass G. sp344testens Ende 2001 Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners hatte, 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1; Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, BauR 2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163). 3. Die die Verj344hrung begr374ndenden Voraussetzungen hat das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht r374gt - nicht ausreichend festgestellt. Zu den Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat es gemeint, G. habe die notwendige Kenntnis bereits 1996 gehabt, weil er in diesem Jahr einen Schriftwechsel mit der Beklagten 374ber die Putzm344ngel gef374hrt habe. Dabei ist weder ersichtlich, welche Kenntnisse das Berufungsgericht konkret f374r erforderlich gehalten hat, noch, welche R374ckschl374sse es aufgrund des Briefwechsels auf die Kenntnis des G. gezogen hat. F374r eine Kenntnis aller Umst344nde, die einen Ausgleichsanspruch nach 247 426 Abs. 1 BGB begr374nden, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umst344nden hat, die einen Anspruch des Gl344ubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begr374nden, von denjenigen, die einen Anspruch des Gl344ubigers gegen ihn selbst begr374nden, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverh344ltnis begr374nden, und schlie337lich von den Umst344nden, die im Innenverh344ltnis eine Ausgleichspflicht begr374nden. Ob und inwieweit das Berufungsgericht dies annehmen will, hat es 21 - 10 - nicht ausgef374hrt oder begr374ndet. Insbesondere reicht es hierf374r nicht aus, den im Bauwerk zu Tage getretenen Mangel zu kennen, weil daraus nicht ohne weiteres die Kenntnis der f374r einen Anspruch des Bestellers gegen die Baubeteiligten notwendigen weiteren Voraussetzungen abzuleiten sein muss. III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Der Senat kann entgegen der Auffassung der Revision nicht selbst entscheiden. 22 Eine Verj344hrung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie in jedem Fall bis zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses f374r das streitige Verfahren durch die Kl344gerin im Januar 2007 gehemmt gewesen und nach 247 204 Abs. 2 S. 3 BGB hierdurch erneut gehemmt worden w344re. 23 1. Zutreffend sind die von der Revision nicht angegriffenen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Hemmung der Verj344hrungsfrist durch die Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Am 1. August 2005 endete hiernach die Hemmungswirkung, so dass ohne Ber374cksichtigung weiterer Hemmungstatbest344nde die Verj344hrung am 3. August 2005 eingetreten w344re, sofern die Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sp344testens am 31. Dezember 2001 vorgelegen haben sollten. 24 2. Ohne Rechtsfehler ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die durch Verhandlungen zwischen den Parteien eingetretene Hemmung der Verj344hrung nach 247 203 BGB habe sp344testens am 16. Februar 2006 geendet. Entgegen der Auffassung der Revision hat der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen im Sinne des 247 203 BGB auch verweigert, 25 - 11 - wenn die Parteien die Verhandlungen einschlafen lassen. Eines ausdr374cklichen Abbruchs der Verhandlungen bedarf es nicht. 26 F374r 247 852 Abs. 2 BGB a.F. war in der Rechtsprechung anerkannt, dass es ausreicht, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen l344sst, um anzunehmen, er habe die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (BGH, Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298 Rdn. 20 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass diese Grunds344tze auch im Anwendungsbereich des 247 203 Satz 1 BGB Geltung haben. Das hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach Erlass des Berufungsurteils begr374ndet (Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, MDR 2009, 275). Dem schlie337t sich der Senat an. - 12 - Die Voraussetzungen f374r ein Einschlafen der Verhandlungen in diesem Sinne hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision auch unbeanstandet festgestellt. 27 Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 21.02.2008 - 6 O 48/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 U 52/08 -
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