BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 167/10 vom 30 . November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofes hat durch die Vorsi t- zen de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockm öller am 30 . November 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Streitwert gemäß §§ 3, 9 ZPO : 16.114,56 , Gebührenst r Gründe: Die Nichtz ulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO u n- zulässig, weil das Berufungsurteil den Kläger um weniger als 20.000 beschwert. 1. Der Kläger, seit 1974 pflichtversichertes Mitglied der bekl agten kirchlichen Zusatzversorgungskasse, wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten nach Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems von einer endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung auf ein so genanntes Punktemodell ermittelten Startgutschrift, hilf sweise gegen die Zulässi g- keit der Systemumstellung. Er hat die Feststellung begehrt, dass die B e- 1 2 - 3 - klagte verpflichtet sei, seine Zusatzrente nach einer Startgutschrift zu berechnen, der für die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen En t- gelts ein fiktives Br uttoeinkommen aus einer Vollbeschäftigung in den Jahren 2000 bis 2001 zugrunde zu legen ist. Hilfsweise erstrebt er die Feststellung, dass die ihm von der Beklagten erteilte Startgutschrift nicht ve r bindlich sei. Damit zielt der Hauptantrag des Kl ägers auf eine andere Berec h- nung seiner Zusatzrente im Rahmen der nach der Systemumste l lung der Beklagten maßgeblichen Satzungsbestimmungen, während sich der Hilfsantrag auch gegen diese Systemumstellung als solche wendet. 2. Nach der ständigen Rechtsprechu ng des Senats bemisst sich die Beschwer des Versicherten in einem solchen Fall zunächst nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 ZPO) der Differenz der mit der Kl a ge angestrebten monatlichen Rente zu der sich aus der angegriffenen Berechnung der Zu satzversorgungskasse tatsächlich ergebenden Rent e (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 IV ZR 333/07, juris Rn . 17). a) Danach ergibt sich für den Hauptantrag: Soweit die Vorinstanzen ihrer Wertberechnung die Differenz (480,69 r gungsfähigen Nettoe ntgelte aus den B e- rechnun gen des Klägers 3.588,01 und der Beklagten 3.107,32 z u- grunde gelegt haben, kann dem nicht gefolgt werden, weil es sich ins o- weit lediglich um zwei Berechnungsfaktoren der Rentenberechnung ha n- delt, die für sich genommen die Rentenhöhe noch nicht wiedergeben. Maßgeblich ist vielmehr : Wird der Startgutschriftberechnung der Bekla g- ten vom 3. Februar 2003 unter Berücksichtigung des jeweiligen Anpa s- 3 4 5 6 - 4 - sungsfaktors anstelle eines Arbeitseinkommens von 1 96.112,54 der vom Kläger errechnete Betrag von 226 . 839,99 zugrunde gelegt, e r- rechnet sich ein erhöhtes gesamtversorgungsfähiges Entgelt von 6 .301,11 zur Ermittlung der so genannten Höchstve r- sorgung gebotenen Vergleich zwischen 75% dieser Brutt ogesamtverso r- gung und 91, 7 5% der begrenzten Gesamtversorgung (Nettogesamtve r- sorgung) ergibt sich ein für die Rentenberechnung maßgeblicher Höchs t- versorgungsbetrag von ca. 3.5 88 3.910,64 6.301,11 - 2.390,47 ittlung der begrenzten Gesam t- versorgung gebotenen fiktiven Abzüge für Steuern, Sozialabgaben und Umlagen r- anschlagt . Ausgehend von d ies em Höchstversorgungsbetrag von 3.588 ve r- bleibt b ei Abzug der gesetzlichen Rente in Höhe von 1.764,17 eine monatliche Zusatzrente von 1.823,83 . Abzüglich der noch bis zum Re n teneintritt erreichten Betrie bsrente i n H öhe v on sich eine monatliche Rente laut Startgutschrift von 1.80 3,47 ber dem von der Beklagte n ermittelten Wert von 1.323,87 dreieinhal b- fache Jahresbetrag der Differenz von 479,60 20.143,20 b) Für den vom Berufungsgericht ebenfalls abgewiesenen Hilfsa n- trag ergibt sich kein höherer Wert. Der zu den re ntennahen Versiche r ten zählende Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm aus der Systemumste l lung als solcher ein weiterer Nachteil entstanden wäre, der über die Ei n bußen hinausginge, die im Zusammenhang mit dem Einsatz des konkreten A r- beitseinkommens aus den Jahren 2000 bis 2002 bei der Startgutschrift stehen. Ein solcher weitergeh e nder Nachteil ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. September 1999 , in 7 8 - 5 - welchen dem Kläger für den Fall der geplanten Teilzeitbeschäftigung e i- ne Berechnung seiner Zusatzrente nach altem Satzungsrecht auf der Grundlage einer Nettogesamtversorgung von lediglich 5.037,93 DM (= 3. Ist die Klage eines Versicherten wie hier nicht auf Leistung, sondern led iglich auf Feststellung gerichtet, dass die beklagte Zusat z- versorgungskasse bei Errechnung der Zusatzrente bestimmte Vo r gaben zu beachten habe, nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Wertberechnung im Weiteren einen Feststellungs a bschlag vo n 20% vor (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. März 2010 aaO). Das entspricht al l- gemeiner Praxis und berücksichtigt insbesondere die fehlende Vol l- streckbarkeit eines Feststellungsausspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1990 VIII ZB 27/90 , NJW - RR 1 991, 509 unter II 3 a m.w.N. ; BAG, Be schluss vom 4. Juni 2008 3 AZB 37/08, NJW 2009, 171 , 173 ). Es be steht kein Anlass, von diesem gefestigten Bemessung s- grunds a tz abzuweichen. Auch die Beschwerde vermag dafür keine dur chgreifenden Gründe zu benennen . Der Wert der Beschwer des Klägers b eläuft sich danach auf 4. Ob - wie der Beschwerdeführer meint - , diesem Wert der allein erhobenen Feststellungsklage rückständige Rentenzahlungen bis zur Klageeinreichung hinzuzurechnen sind, kann offenbleiben, weil hier die Wertgrenze de s § 26 Nr. 8 E G ZPO selbst dann nicht überschritten wird . 9 1 0 11 - 6 - II. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlic hen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S atz 1 ZPO). Auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Artt. 103 Abs. 1; 3 Abs. 1 GG), die der Senat geprüft hat, könnten nicht durchgreifen. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 28.05.2009 - 2 O 512/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2010 - 20 U 172/09 - 12
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