BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 167/11 vom 6. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke und de n Richter Zoll , die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr sowie die Richterin von Pentz beschlossen: Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen. Streitwert: bis 600 Gründe: I. Der Kläger hat die Beklagte auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 5. Dezember 2009 in Anspruch genommen. Nachdem der Kläger in der Klageschrift zunächst beantragt hatte festzustellen, dass die B e- klagte verpflichtet ist, ihm den bei dem Verkehrsunfall entstandenen S chaden in vollem Umfang zu ersetzen, hat er auf Hinweis des Amtsgerichts Leistungskl a- ge auf Zahlung der Unkostenpauschale in Höhe von 25 sein en bisherigen Antrag zum Gege nstand einer Zwischenfeststellungsklage gemacht. Das Amtsgericht hat der Leistungsklage stattgegeben und den Zwischenfes t- stellungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landg ericht zurückg e- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger 1 - 3 - seinen Zwischenfeststellungs antrag weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Bek lagte hat der Erledigungserklärung nach Belehrung über die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen. II. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu ¼ dem Kläger und zu ¾ der Bekla gten aufzuerlegen . Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstands. 1. O hne die Erledigungserklärung wäre das Berufungsurteil auf die Rev i- sion des Klägers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und E n t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen gewesen . Denn die Zwischenfeststellungsklage war zulässig . Ihre Erhebung war insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diente die Erhebung der Zwischenfestst ellungsklage nicht dem Zweck, die besonderen Prozessvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu umgehen. Die Klage war nämlich bereits als allgemeine Fes t stellungsklage z u- lässig. Das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldi gen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergab sich da r- aus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerh e- bung noch in der E ntwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens ent standen. Die Entstehung weiteren Schadens - nämlich des Nu t- zu n gsausfallschadens bei Reparatur des Fahrzeuges - war nach dem Vorbri n- gen des Klägers noch zu erwarten. In einer derartigen Fallgestaltung ist die 2 3 - 4 - Feststellungsklage nach der ständigen Rechtsprec hung des Bundesgericht s- hofs insgesamt zulässig. Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Lei s- tungs - und eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256; vom 28. September 1999 - VI ZR 195 /98, VersR 1999, 1555, 1556; BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788, 789). 2. Es lässt sich nicht absehen, ob die zulässige Klage auch in vollem Umfang begründet gewesen wäre. Aufgrund der Feststellungen des Amtsg e- richts wäre z war jedenfalls von einer hälftigen Haftung der Beklagten auszug e- hen gewesen, weil der Unfall hergang aus der Sicht des Sachverständigen u n- aufklärbar war. Ob der Klägerin trotzdem der Nachweis gelungen wäre, dass die Bek lagte den Unfall verursacht hat , lässt sich nicht abschließend beurteilen , weil das Amtsgericht diese Frage offen gelassen hat . Ihre Beurteilung hängt von einer tatrichterlichen Würdigung des Inbegriffs der mündlichen Verhan d- lung, insbesondere der Aussage der Zeugin S. ab, von der das 4 - 5 - Amtsgericht abgesehen hat und die das Revisionsgericht nicht nachholen kann. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 29.09.2010 - 118 C 101/10 - LG Bonn, Entscheidung vom 17.05.2011 - 8 S 33/11 -
Full & Egal Universal Law Academy