BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 167/13 Verkündet am: 4. April 2014 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 4. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 31. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 30. November 2011 z u- rückgewiesen. Die K osten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemei n- schaft , in deren Anlage ein Hotel betrieben wird . In der Eigentümerversam m- lung vom 5. Mai 2007 wurde beschlo ssen, ein e Sonderumlage für Bran d- schutzmaßnahmen zu erheben . Am 17. Mai 2008 wurde ein Beschluss über die Erhebung einer weiteren Sonderumlage für die Sanierung der Hotelküche g e- fasst . Beide Maßnahmen wurden vor dem Jahr 2009 durchgeführt. E ine gegen den K läger gerichtete Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Za h- lung des auf seine Wohneinheit entfallenden Anteils wies das Landgericht in einem Vorprozess mit (rechtskräftigem) Urteil vom 4. Februar 2010 ab, weil es 1 - 3 - die beiden Beschlüsse über die Erhebu ng der Sonderumlagen wegen ma n- gelnder Bestimmtheit als nichtig ansah; die Kosten erlegte es der Wohnungse i- gentümergemeinschaft auf. In der Eigentümerversammlung vom 1. Mai 2010 wurden im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts vom 4. Februar 2010 erneut Beschlüsse über die Erhebung der Sonderumlagen für die Brandschutzmaßnahmen (TOP 13) und für die Küchensanierung (TOP 14) jeweils auf der Basis der Miteige n- tumsanteile gefasst . Die unter anderem gegen die genannten Beschlüsse g e- richtete Anfechtungsk lage des hiesigen Beklagten ist Gegenstand des Verfa h- rens V ZR 1 68/13. In dem hiesigen Verfahren verlangt die Klägerin Zahlung der auf den B e- klagten entfallenden Anteile an den Sonderumlagen nebst Zinsen und vorg e- richtliche n Anwaltskosten. Die Klage hat vor dem Amtsgericht Erf olg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht - soweit von Interesse - die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision wi ll die Klägerin die Zurüc k- weisung der Berufung erreichen. Der Beklagte beantragt die Zurück weisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht sieht die Beschlüsse über die Sonderumlagen (TOP 13 und 14) als nichtig an, weil keine Beschlusskompetenz bestehe, für abgerechnete und bereits bezahlte Maßnahmen eine Sonderumlag e zu b e- schließen; insoweit könne eine Zahlungspflicht nur durch die Jahreseinzela b- rechnung begründet werden, woran es hier fehle. 2 3 4 - 4 - II. Die Revision hat Erfolg. Die zu TOP 13 und 14 gefassten Beschlüsse , die die Erhebung von Sonderumlagen betreffen, sind n icht - wie es das Ber u- fungsgericht annimmt - nichtig; die Wohnungseigentümer waren befugt, en t- sprechende Beschlüsse erneut zu fassen. Zur Vermeidung von Wiederholu n- gen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung seines heutigen Urteils in der Sache V ZR 168/1 3 (zur Veröffentlichung bestimmt) . Für die Zahlungspflicht des Beklag t en ist es ohne Belang, dass aufgrund der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht in dem Parallelverfahren (V ZR 168/13 , zur Veröffentlichu ng bestimmt ) die hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 13 und 14 geltend gemac h- ten Anfechtungsgründe noch zu prüfen sein werden . Denn die Beschlus s- anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Solange die Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklär t worden sind, sind sie gültig (vgl. Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 46 Rn. 63) und begründen die Zahlungspflicht des Beklagten . Es besteht auch kein Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens. Dies e kommt nur unter den Voraussetzungen des § 148 ZPO in Betracht, die nicht gegeben sind. Da die Beschlüsse jedenfalls bis zu der Entscheidung über die Beschlussanfechtungsklage gültig sind, ist das Ergebnis eines solchen Verfa h- rens nicht vorgreiflich für die Zahlungsklage. Aufgrund der Beschlüsse ist der Beklagte zu der Zahlung der auf ihn en t- fallenden Anteile nebst Zinsen verpflichtet. Daraus errechnen sich die der Kl ä- gerin durch das Amtsgericht insoweit zuerkannten Beträge von 9.216,91 (Brandschutzmaßnahmen) sowie 3.787,77 g- lich Zinsen , und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. 5 6 7 8 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Niebüll, Entscheidung vom 30.11.2011 - 18 C 46/11 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 31.05.2013 - 11 S 6/12 - 9
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