BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 167/14 Verkündet am: 24. Juli 2015 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 Allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und sog. kleinen Schadensersatz fallen jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, wenn eine gebrauchte Eigentumswohnung unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist. BGH, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 167/14 - Kammergericht LG Berlin - 2 - - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2015 dur ch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivil - senats des Kammergerichts vom 12. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2010 kauften der Kl äger und seine Ehefrau von der Beklagten eine Eigentumswohnung zum Preis von Das Haus gehört zu einem größeren - in den fünfziger Jahren erricht e- ten - Gebäudekomplex, der bereits im Jahre 1987 im Auftrag der Muttergesel l- schaft der Beklagten auf seine Standsicherheit hin untersucht worden war. Die darauf bei einigen Wohngebäuden vorgenommene Sanierung blieb hinter den 1 2 - 4 - Vorgaben des Sachverständigen zurück. 2003 führte ein weiterer Sachverstä n- diger zu einem anderen Gebäude der Wohnungseigentumsanlage aus, es sei als kritisch zu bewerten, dass kein geschlossenes Abdichtungssystem für das Kellergeschoss gegeben sei. In dem Kaufvertrag wurde auf erhöhte Feuchtigkeitswerte an den Kelle r- außenwänden hin gewiesen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beabsichtigt, auf der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung einen Beschluss zur Beseitigung der U n- dichtigkeit an den Kelleraußenwänden zu fassen. D er in d er Folgezeit gefasste Beschluss über die Sanierung der Pfeiler , der tragenden Wände sowie der Ke l- leraußenwände auf Kosten der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft focht die Beklagte erfolgreich an. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, verl angt der Kläger als Hauptforderung Schadensersatz in Höhe einer Verkehrswertminderung von bei Vertragsschluss arglistig getäuscht worden. Die unzureichende Sanierung und darauf ber uhende mangelnde Standfestigkeit des Hauses sei ebenso vo r- sätzlich verschwiegen worden wie Durchfeuchtungen im Kellergeschoss. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Bekla g- te beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hält die Klage schon deshalb für unbegründet, weil es bei den Rechten auf Minderung und sog. kleinen Schadensersatz um g e- 3 4 5 - 5 - meinschaft sbezogene Rechte nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG gehe, die ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zuließen. Für deren Geltendmachung und Durchsetzung sei allein die Wo h- nungseigentümergemeinschaft als Verband zuständig. D ies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht. Für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gelte nichts anderes. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur ückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. D essen Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung bereits deshalb nicht stand, weil die angenommene Alleinzuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG bereits zur Verneinung der Prozessführungsbefugnis und damit zur Abweisung der Klage als unzulässig hätte führen müssen . Auch wenn der Wohnungseige n- tümer Rechtsinhaber bleibt, steht die materielle Ausübungs - und die Prozes s- führungsbefugnis bei den un ter die Norm fallenden Rechten allein dem Verband zu (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, NJW 2015, 1020 Rn. 5 ff. mwN ) . Diese können von dem Rechtsinhaber im eigenen Namen nur noch unter den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozesss tandschaft geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 22; vgl. auch Senat, Urteil vom 23 . Juni 1989 - V ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 161 ). Daran fehlt es hier. Eine Ermächtigung des Klägers durch den Ve r- band liegt nicht vor. 2. Davon abgesehen fällt der Klageanspruch schon mangels Gemei n- schaftsbezogenheit nicht unter § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG. 6 7 8 9 - 6 - a) Richtig ist allerdings, dass Rechte auf Minderung und sog. k leinen Schadensersatz wegen behebbarer Mängel a m Gemeinschaftseigentum (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 269/88, BGHZ 110, 258, 261 ; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., Anh. § 10 Rn. 17) jedenfalls bei dem nach Wer k- vertragsrecht zu beurteilenden Erwerb einer neu errichteten Wohnung vom Baut räger als gemeinschaftsbezogen qualifiziert werden und infolgedessen die Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Geltendmachung seiner individualvertraglichen Rechte ausnahmsweise ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2006 - VII ZR 8 4/05, NJW 2006, 2254 Rn. 15 u. 18 ; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 19 ; vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97, NJW 1998, 2967, 2968; vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 387; vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 263 ff . ; zur Anwendung von Werkvertragsrecht bei m Abverkauf sanierter Altbauten BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275 Rn. 18 ff. ) . Solche Rechte begründen eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungse i- gentümergemeinschaft (BGH, Urteile v om 23. Februar 2006 - VII ZR 84/05, NJW 2006, 2254 Rn. 15; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 19) ; a uch die Voraussetzungen für diese Ansprüche kann nur die Wo h- nungseigentümergemeinschaft schaffen ( BGH, Urteile vom 23. Februar 2006 - VII ZR 84/05, NJW 2006, 2254 Rn. 18 ). Maßgeblich dafür ist vor allem die E r- wägung, dass die Wohnungseigentümer nur gemeinschaftlich darüber befinden können, wie das Wahlrecht zwischen Minderung und Schadensersatz ausz u- üben ist und wie die vom Gewährleistungssc huldner erlangten Mittel verwendet werden sollen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 265). Ist der Mangel noch behebbar, so ist die Wahl zwischen Minderung und Schadensersatz im Wesentlichen davon abhängig, ob und inwieweit der Mang el beseitigt werden soll. Die Entscheidung darüber fällt gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG in die Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft . D a r- über hinaus dient diese Rechtsprechung auch dem Schutz des Schuldners, der - 7 - davor bewahrt werden soll, v on einem Wohnungseigentümer auf Nachbess e- rung und von einem anderen auf Minderung oder kleinen Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden ( BGH, Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97, NJW 1998, 2967, 2968 ) . b) Ob diese Grundsätze auch auf ausschl ießlich nach Kaufrecht zu beu r- teilende Veräußerungen gebrauchter Eigentumswohnungen übertragbar sind, wird nicht einheitlich beurteilt. Während dies überwiegend ohne nähere B e- gründung bejaht wird (OLG Frankfurt a.M., NJW - RR 1993, 121 f.; Bä r- mann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 13 Rn. 44 ; wohl auch Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 720; vgl. auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 5. Aufl., Rn. 994 ff. mit Blick auf den nunmehr auch dem Käufer zustehenden Nach erfü l- lungsanspruch ), verneint das OLG Düsseldorf di ese Frage (OLGR 2001, 310, 312; der Sache nach wohl auch KG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 6 U 140/06, NJOZ 2008, 1590, 159 7 f. ) unter Hinweis darauf, dass der Erwerber von Wo h- nungseigentum kaufrechtliche Ansprüche auf Minderung oder kleinen Sch a- densersa tz mit Blick auf am Gemeinschaftseigentum aufgetretene Mängel nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil verlangen k önne. c) Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen (Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 158). Er entscheidet sie n unmehr dahin, dass allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und kleinen Schadensersatz jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG fallen, wenn - wie hier - eine gebrauc h- te Eigentumswohnung un ter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist. aa) Gemeinschaftsbezogen im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG sind nur Rechte, die im Interesse der Wohnungseigentümer oder aus G ründen des Schuldnerschutzes eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern 10 11 12 - 8 - ( Klein in Bärmann, aaO, § 10 Rn. 247 f. ; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 1 9 sowie zur Annahme einer gemeinschaftsbezogenen Pflicht Senat, U rteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, NJW 2015, 1020 Rn. 6 mwN). Bei der Annahme der Erforderlic h- keit ist Zurückhaltung geboten. Der Entzug der materiellen Ausübungsbefugnis mit der Folge des Verlusts auch der Prozessführungsbefugnis stellt jedenfalls be i vertraglich begründeten Individualrechten einen gravierenden Eingriff in die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) dar, die auch verbürgt, dass eigene Rechte grundsätzlich selbst ausgeübt und prozessual durchgesetzt werden können. Auch als Mitglied einer Wo hnungseigentümergemeinschaft können dem Wo h- nungseigentümer diese Befugnisse gegen seinen Willen nicht ohne weiteres entzogen werden. Vor diesem Hintergrund kann die Gemeinschaftsbezog enheit nur bejaht werden, wenn schutzwürdige Belange der Wohnungseige ntümer oder des Schuldners an einer einheitlichen Rechtsverfolgung (BGH, Urteile vom 23. Fe b- ruar 2006 - VII ZR 84/05, NJW 2006, 2254 Rn. 15) das grundsätzlich vorrangige Interesse des Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben un d prozessual durchzusetzen, deutlich überwiegen . Dabei ist mit Blick auf die Erfordernisse der Rechtsklarheit und der Sicherheit des Recht s- verkehrs eine typisierende Betrachtung geboten (so der Sache nach etwa BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - VII ZR 84/0 5, NJW 2006, 2254 Rn. 15 ff.; vgl. auch Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 43 Rn. 19 mwN; aA Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 505: Einzelfallbetrachtung). Scheidet danach die Annahme eines gemeinschaftsbezogenen Rechts aus, kommt nur noch eine Vergemeinschaftung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG in Betracht , bei der eine gemeinschaftliche Rechtsverfolgung zwar sinnvoll, aber nicht zwingend erfo r- derlich ist und bei der nur ein Zugriffsermessen der Wohnungseigentümer im 13 - 9 - Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung besteht (vgl. Senat, Urteil vom 17. D e- zember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 18 ff.; Klein in Bärma nn, aaO, Anh. § 10 Rn. 25). Im Unterschied zu den gemeinschaftsbezogenen Ansprüchen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft diese Rechte nur ausüben, wenn sie die Rechtsverfolgung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat (vgl. nur Kle in in Bärmann, aaO, § 10 Rn. 251 ; Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9). bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Gemeinschaftsbezogenheit vorli e- gend zu verneinen. Anders als bei Rechten auf Minderung und kleinen Sch a- dens ersatz, die aus der Verletzung der Herstellungsverpflichtung eines Bautr ä- gers resultieren , bestehen jedenfalls bei dem Kauf gebrauchter Eigentumswo h- nungen , die unter Freizeichnung der Haftung für Sachmängel verkauft werden, typischerweise keine Interessen der Woh n ung seigentümer oder des Verkä u- fers, di e den von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG angeordneten Eingriff in die Privatautonomie des Käufers rechtfertigen. ( 1 ) Anders als bei einem Erwerb vom Bauträger existieren in aller Regel schon keine gleich gerichteten Ansprüche mehrerer Erwerber gegen einen ei n- zigen Veräußerer. Der Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung hat im Unterschied zum Bauträgervertrag keine Herstellungsverpflichtung zum Gegenstand, die auf di e- selbe Leistung gerichtet wäre. Kaufve rträge über gebrauchte Eigentumswo h- nungen werden typischerweise individuell und mit unterschiedlichen Verkäufern abgeschlossen; sie stehen regelmäßig in keinem zeitlichen Zusammenhang zueinander. Eine gleichgerichtete Interessenlage der Wohnungseigentümer ist nicht gegeben. Es besteht daher in der Regel weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis, unterschiedliche Ansprüche gleichgerichtet zu bündeln. Das gilt u m- 14 15 16 - 10 - so mehr, als den Käufern selbst bei Abverkäufen mehrerer gebrauchter Wo h- nungen durch denselben Verk äufer typischerweise wegen des allgemein übl i- chen und selbst bei formelhafter ( BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225, 230 ; vgl. auch Senat, Urteil vom 6. Juni 1986 - V ZR 67/85, BGHZ 98, 100, 108 f. ) und formularmäßiger Einbeziehun g (Senat, Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 162 f.) wirksamen Ha f- tungsausschlusses für Sachmängel keine Ansprüche zur Seite stehen, während beim Werkvertrag ein solcher Haftungsausschluss in der Rechtspraxis - sieht man von eher exotisc hen Ausnahmefällen ab - nicht zum Tragen kommt. Geht es um den Erwerb einer neu errichteten oder noch zu errichtenden Eigentum s- wohnung, kann die Haftung für Sachmängel formularmäßig überhaupt nicht und im Wege einer Individualvereinbarung nur unter der str engen Voraussetzung wirksam vereinbart werden, dass die Freizeichnung mit dem Erwerber unter ausführlicher notarieller Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen ei n- gehend erörtert worden ist (BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 1 01, 350, 353; BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225, 230; BGH, Urteil vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05, NJW - RR 2007, 895 Rn. 27). Nur vor diesem Hintergrund kommt e s zu der Gemengelage, die für den Erwerb vom Bauträger typisch und dadurch gekennzeichnet ist, dass die mehreren Erwerbern geschuldete ma n- ge l freie Ersterrichtung des Gemeinschaftseigentums zugleich zu der den Wo h- nungseigentümern nach § 21 Abs. 1 u nd Abs. 5 Nr. 2 WEG obliegenden or d- nungsmäßigen Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums gehört, und die ein gemeinschaftliches Vorgehen mit der Folge der Beschneidung der materie l- len Ausübungsbefugnis und der Beschränkung der individuellen Rechtsverfo l- gungskompet enz notwendig macht (vgl. BGH Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97, NJW 1998, 2967, 2968; BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 265). - 11 - Aus der übliche n Freizeichnung von der Haftung für Sachmängel beim Kauf einer gebrauchten Eig entumswohnung folgt , dass der Käufer nach § 444 BGB - sieht man von Fällen einer vereinbarten Beschaffenheitsgarantie ab - Ansprüche wegen eines Sachmangels nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn der Verkäufer über das Vorliegen eines Mangel durch a ktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen arglistig getäuscht hat. Dies wiederum führt dazu, dass der Verband bei fehlende m arglistigen Verhalten des Verkäufers - und damit im Regelfall - durch den Abschluss von Kaufverträgen über eine gebrauchte Eigent umswohnung schon deshalb nicht begünstigt ist, weil es schon an einem Anspruch fehlt, dessen Ausübungsbefugnis ihm zuwachsen k önnte . N ichts anders gilt im Ergebnis , wenn dem einzelnen Käufer ausnahm s- weise nur deshalb Ansprüche zustehen, weil er von dem Ver käufer arglistig g e- täuscht worden ist. Das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung knüpft an individuelles - zumindest bedingt vorsätzliches (Senat, Urteil vom 7. Juli 1989 - V ZR 21/88, NJW 1990, 42 f.; Senat, Urteil vom 3. März 1995 - V ZR 43/94, NJ W 1995, 1549, 1550 ; Senat, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW - RR 2012, 1078 Rn. 24; BGH, Urteil vom 19. März 1992 - III ZR 16/90, BGHZ 117, 363, 368) - Verhalten und damit an ( vor - ) vertragliche Redlichkeitsanforderungen im Einzelfall an, denen jede r Gemeinschaftsbezug fehlt . ( 2 ) Eine e inheitliche Rechtsverfolgung ist auch nicht aus Gründen des Schuldnerschutzes geboten. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Veräußerers bei dem Verkauf einer gebrauchten Wohnung in aller Regel schon deshalb nicht, weil - im G e- gensatz zu den Fällen des Erwerb s vom Bauträger - die Verträge typische r- weise mit verschiedenen Verkäufern geschlossen werden . Aber auch wenn es sich ausnahmsweise , wie es hier möglicherwe ise der Fall ist, anders verhält , sind keine Belange des Schuldners ersichtlich, die das Interesse des Käufer s , 17 18 - 12 - seine Rechte auf Minderung und kleinen Schadensersatz selbst auszuüben und prozessual geltend zu machen, deutlich überwiegen . (a) Das gilt zunächst für die parallele Geltendmachung von Minderung oder Schadensersatz durch verschiedene Käufer . Zwar steht nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht dem einzelnen E r- werber ein Schadensersatzanspruch wegen eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum in Höhe der gesamten Mängelbeseitigungskosten zu (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 208/97, BGHZ 141, 63, 65; BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - VII ZR 420/00, BGHZ 148, 85, 88; BGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 3 21/03, NJW - RR 2005, 1039; Klein in Bärmann, aaO, Anh. § 10 Rn. 45 ff.; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 789 ). Er ist de s- halb - wie bereits darge legt - ohne einen dazu ermächtigenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich daran gehi ndert, Ansprüche auf kleinen Schadensersatz oder Minderung selbst durchzusetzen. Der werkvertragliche Schadensersatzanspruch des einzelnen Bauherrn unterscheidet sich jedoch vom kaufrechtlichen Anspruch maßgeblich dadurch, dass er von der werkvertragl ichen Erfolgshaftung des Auftragnehmers geprägt ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 208/97, BGHZ 141, 63, 67). Im Kaufrecht steht der individualisierte Marktwert der erworbenen Einheit im Vo r- dergrund. Soweit ausschließlich Kaufrecht zur Anwendun g kommt , verteilt sich bei Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums der insgesamt entstandene Minderwert daher auf die einzelnen Wohnungseigentümer, und zwar in der R e- gel nach Maßgabe des jeweiligen Anteils am Gemeinschaftseigentum (Senat, Urteil vom 23. J uni 1989 - V ZR 40/88 , BGHZ 108, 156, 160; Senat, Urteil vom 22. Dezember 1995 - V ZR 52/95, NJW 1996, 1056, 1057; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 789; vgl. auch Klein in Bärmann, aaO, Anh. § 10 Rn. 49 ) . D aran hat sich durch die Schuldrechtsreform ni chts geändert ( KG, U r- teil vom 16. Oktober 2007 - 6 U 140/06, NJOZ 2008, 1590, 1597 f.; vgl. auch 19 20 - 13 - Senat, Urteil vom 12. März 2010 - V ZR 147/09, NZM 2010, 444 , 445 ). Auch dann, wenn der Käufer den Minderwert anhand der zur Mängelbeseitigung e r- forderlichen Kosten berechnet (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Oktober 1964 - V ZR 109/62, NJW 1965, 34, 35), trifft der so ermittelte Minderwert jeden Mi t- eigentümer nur anteilig nach Maßgabe seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (Senat, Urteil vom 23. Juni 1 989 - V ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 160). Sein Schaden wird durch die nach seinem Miteigentumsanteil bestimmte Quote des insgesamt bestehenden Minderwertes bestimmt (Senat, Urteil vom 22. D e- zember 1995 - V ZR 52/95, NJW 1996, 1056, 1057; KG, Urteil vom 16. Ok tober 2007 - 6 U 140/06, NJOZ 2008, 1590, 1597 f. ). Die Summe der einzelnen Schäden kann dabei nicht größer sein als der am gemeinschaftlichen Eigentum insgesamt entstandene Minderwert (Senat, Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 160). Kann ein Wohnungseigentümer demnach kleinen Schadenersatz von vornherein nur anteilig verlangen, ist es weder aus Gründen des Schuldne r- schutzes erforderlich noch sachgerecht, ihm die Berechtigung zur Geltendm a- chung dieses Anspruchs zu versagen. D urch di e individuelle Ausübung der Verkäuferrechte werden keine Gemeinschaftsinteressen verletzt. Da sich s o- wohl Minderung als auch das Schadensersatzbegehren nur auf die anteiligen Nachteile des jeweiligen Käufers beziehen, kollidieren die Ansprüche ebenso wenig miteinander wie bei einem Rücktritt oder bei einem Anspruch auf Sch a- densersatz statt der ganzen Leistung. Etwaige Ansprüche anderer Käufer ble i- ben hiervon unberührt. n- derung mit dem se it der Schuldrechtsreform auch dem Käufer grundsätzlich eingeräumten Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) anbelangt, führt die im Rahmen des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG gebotene Abwägung zu ke i- nem anderen Ergeb nis . Dabei kann offen bleiben , ob der Verkäufer einer 21 22 - 14 - gebrauchten Eigentumswohnung mit Blick auf das Gemeinschaftseigentum über die Übertragung des Miteigentumsanteils hinaus gehalten ist, dem Käufer insgesamt mangelfreies Gemeinschaftseigentum mit der Folge einer entspr e- chenden Nachbesserung spflicht zu verschaffen . Verneint man die Frage , scheidet ein auf Nacherfüllung in natura geric h- teter Nacherfüllungsanspruch von vornherein aus ; i n Betracht kommt dann nur noch ein regelmäßig auf die Quote des Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 2 WEG) besc hränkter Anspruch auf Freistellung von den Kosten zur Beseitigung des Mangels ( zu Letzterem vgl. auch Senat, Urteil vom 12. März 2010 - V ZR 147/09, NZM 2010, 444 Rn. 11 f.) . Bestimmt man die Sollbeschaffenheit dag e- gen weiter und r äumt dem Käufer demgemäß einen vollen ( Nach - ) Erfüllungs anspruch ein, kommt eine Behebung des Mangels am Gemei n- schaftseigentum auch Käufern zugute, denen der Verkäufer Schadensersatz - oder Minde rung geleistet hat (zu den Voraussetzungen, unter denen der Verkäuf er die Nachbesserung nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann , ausführlich Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 34 ff . ) . D er arglistig handelnde Verkäufer kann dieses Ergebnis regelmäßig nicht dadurch vermeiden, dass er innerhalb d er grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung den Mangel behebt, weil der Käufer dem arglistig täuschenden Verkäufer hierzu in aller Regel keine Gelegenheit geben muss (Senat, Urteil vom 12. März 2010 - V ZR 147/09, aaO, Rn. 9 mwN ). Indessen kann der Ve r- käu fer von dem Erwerber, der mit Erfolg sekundäre Mängelrechte geltend g e- macht hat, bei ordnungsgemäß durchgeführter Nachbesserung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich ve r- langen (dazu Derleder, ZWE 2009, 1, 8; Ott, NZM 2007, 505, 507; Baer, BTR 2006, 113, 121). Dass er dabei - anders als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Erwerb vom Bauträger - insoweit das Insolvenz - risiko des Käufers tragen muss, erscheint sachgerecht, wenn man bedenkt, 23 - 15 - dass die Schutzbedürftigkeit des arglistig Täuschenden stark eingeschränkt ist ( z u Letzterem Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 24; Senat, Urteil vom 24. März 2006 - V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 13) . Darüber hinaus kommen anteilig Bereicherungsansprüche gegen die j e- nigen Wohnungseigentümer in Betracht, denen der Verkäufer nicht die Ve r- schaffung einer mangelfreien Sache schuldet - sei es, dass mit diesen schon keine vertraglichen Beziehungen bestehen; sei es, dass es bei einem verei n- b a r ten Haftungsausschluss verbleibt. Das gilt zumindest dann , wenn infolge der Nachbesserung eine ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende Verbess e- rung des Gemeinschaftseigentums e ingetreten und dadurch Aufwendungen erspart worden sind , die sonst über Beitr äge, eine Sonderumlage oder über einen Rückgriff auf Rücklagen hätten auf gebracht werden müssen. Einschrä n- kungen nach den Grundsätzen einer aufgedrängten Bereicherung (vgl. dazu nur MüKoBGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 194 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. , § 812 Rn. 52; Palandt/Bassenge, aaO, § 951 Rn. 18; jeweils mwN) kämen jedenfalls bei Einwilligung der Wohnungseigentümer nicht zum Tragen . ( 3 ) Schließlich steht der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung nicht das Senatsurteil vom 15. Januar 2010 en tgegen , wonach die Befugnis der Wohnungseigentümer, werkvertragliche Erfüllungs - und Nachbesserungsa n- sprüche nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG auf den Verband zur Au s- übung zu übertragen, nicht das Bestehen gleichgerichteter Ansprüche sämtl i- cher Wohnun gseigentümer voraussetzt (vgl. Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, NJW 2010, 933 Rn. 8 ff.). Ob sich daraus herleiten lässt , dass hinsichtlich der Ansprüche des Käufers einer gebrauchten Wohnung auf Mind e- rung oder kleinen Schadensersatz eine gekoren e Ausübungsbefugnis im Si n- ne der genannten Vorschrift anzunehmen ist, erscheint zweifelhaft, muss hier jedoch nicht entschieden werden. Eine Rechtsausübung des Klageanspruchs durch den Verband wurde vorliegend nicht beschlossen. 24 25 - 16 - 3. Da die Abweisung d er Klage nach allem keinen Bestand haben kann und der Rechtstreit mangels Feststellungen zu den geltend gemachten Mä n- geln und deren arglistigem Verschweigen nicht zur Endentscheidung reif ist , muss die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2013 - 5 O 391/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.05.2014 - 20 U 138/13 - 26
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