ECLI:DE:BGH:2017:190117BVZR167.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 167/16 vom 19. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die R ichter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 29. Zivilkammer - vom 8. Juni 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren s beträgt 21.229,77 Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der Klage verlangt der Kläger die sofortige Abberufung des Verwalters und die E r- mächtigung des Klägers, für die WEG eine Eigentümerversammlung mit dem einzi Das Amtsgericht hat die Klage mangels Vorbefassung der Eigentümerve r- sam m lung als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verb undene Nichtzulassung der Revision richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. 1 - 3 - II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision ge l- 1. Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwe r. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2; Beschluss vom 9. F ebruar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4, jeweils mwN). Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermögl i- chen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darl e- gen und glaubhaft machen, dass er mit de r beabsichtigten Revision das Ber u- b- ändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2014 V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN). 2. Daran gemessen ist die Nichtzulassungsbeschwer de unzulässig. a) Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwa l- ters (Antrag 1) ist - regelmäßig und auch hier - nach seinem Anteil an dem res t- lichen Verwalterhonorar zu bemessen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 20). Die Höhe dieses Anteils wird in der Beschwerde nicht dargelegt; in der Klageschrift hat der Kläger seinen Koste n- b) Auch im Hinblick auf den zweiten Antrag (Ermächtigung des Klägers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem einzigen Tagesor d- 2 3 4 5 6 - 4 - elegt. nicht, wenn man sie an dem auf den Kläger entfallenden Anteil an dem G e- samthonorar eines zu bestellenden Verwalters ausrichten wollte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 49a GKG (Antrag 1: 802,33 x 5 gemäß § 49a Abs. Vorinstanzen). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Brühl, Entscheidung vom 12.11.2015 - 29 C 13/15 - LG Köln, Entscheidung vom 08.06.2016 - 29 S 13/16 - 7
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