ECLI:DE:BGH:2018:050418BVIZR167.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 167/16 vom 5. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2018 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein beschlossen : Die Anhörungsrüge vom 2. Februar 2018 gegen den Senatsb e- schluss vom 9. Januar 2018 wird auf Kosten des Klägers zurüc k- gewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige G e- hörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wen n diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall G e- brauch gemacht. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang g e- prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen kö n- nen. Galke Wellner von Pentz Oehler Klein Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 19.10.2015 - 19 O 45/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.04.2016 - 1 U 83/15 - 3
Full & Egal Universal Law Academy