BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 168/00 Verkündet am: 22. November 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VOB/B § 14 Nr. 1 Der Auftraggeber kann nicht pauschal den Einwand mangelnder Prüfbarkeit der Schlußrechnung erheben, wenn sein Planungsbüro die Schlußrechnung des Au f - tragnehmers über erbrachte Leistungen geprüft und als prüfbar bezeichnet. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 168/00 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haû, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. März 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 217.938,84 DM und Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsve r - fahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht noch Restwerklohn fr erbrachte Leistungen geltend. Die Beklagte schrieb 1997 den Komplettabriû einer Industrieanlage auf der Grundlage der Ausschreibung ihrer Streithelferin, einem Planungsbro, aus. Die Streithelferin hatte ein umfangreiches Leistungsverzeichnis erstellt. Die Klägerin fllte es aus und gab ein Angebot ab. Die Parteien schlossen al s - dann einen Pauschalpreisvertrag mit einer vorläufigen Vertragssumme von 964.911,93 DM; die VOB/B war vereinbart. Dieser Preis entsprach bis auf w e - - 3 - nige Pfennige dem von der Klgerin nach Einheitspreisen kalkulierten Angebot. Nach Beginn der Bauarbeiten kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, so daû die Beklagte den Vertrag fristlos kndigte. Die Klgerin erteilte am 19. Mai 1998 Schluûrechnung ber erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Die Klgerin hat zunchst 681.369,14 DM geltend gemacht. Landgericht und Berufungsgericht haben eine Kndigung aus wichtigem Grund bejaht. Sie haben daher einen Anspruch der Klgerin fr nicht erbrachte Leistungen ve r - neint und den verbleibenden Teil der Klage bezglich erbrachter Leistungen in Höhe von 217.938,84 DM wegen nicht prfbarer Schluûrechnung als derzeit unbegrndet abgewiesen. Gegen letzteres richtet sich die Revision der Klg e - rin. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt im angefochtenen Umfang zur Aufh e - bung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Ber u - fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hlt die Schluûrechnung ber die erbrachten Le i - stungen der Klgerin fr nicht prfbar. Einige Titel seien zwar anhand des nach Einheitspreisen kalkulierten Angebots der Klgerin nachvollziehbar. Jedoch werde bei den nicht vollstndig ausgefhrten Titeln jeweils nur ein bestimmter Prozentsatz als erbracht angegeben; es werde nicht mitgeteilt, welche Arbeiten - 4 - im einzelnen erbracht und welche nicht ausgefhrt worden seien. Der Klgerin seien Angaben zum Umfang ihrer ausgefhrten Leistungen möglich gewesen, da das Leistungsverzeichnis eine ausfhrliche Beschreibung enthalten habe. Die Klgerin htte die Grundlagen fr die Ermittlung der Prozentstze anhand von Aufmaûblttern offenlegen mssen. Daû sich die Beklagte mit der Schluûrechnung auseinandergesetzt h a - be, ndere daran nichts. Sie habe nmlich gergt, daû die Bewertung des Bautenstandes nach Prozentangaben zur mangelnden Prfbarkeit fhre. Wenn die Beklagte darber hinaus bestreite, daû die Klgerin die von ihr der Schlu û - rechnung zugrunde gelegten Arbeiten berhaupt erbracht habe, so folge da r - aus nicht die Prfbarkeit der Schluûrechnung. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Die Prfbarkeit der Schluûrechnung eines Auftragnehmers ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prfbarkeit ergeben sich vielmehr aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der fr die Prfung erforderlichen Angaben der Schluûrechnung. In welchem Umfang die Schluûrechnung aufg e - schlsselt werden muû, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der g e - botenen Weise zu berprfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchfhrung auch von den Kenntnissen und Fhigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhngt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102). - 5 - Auf dieser Grundlage ist die Schluûrechnung der Klgerin vom 19. Mai 1998 prfbar. Die mit der Prfung beauftragte Streithelferin der Beklagten hat vorgetragen, jedenfalls der Bereich der angeblich von der Klgerin bis zur Kndigung erbrachten Leistungen habe, wenn auch mit Schwierigkeiten, g e - prft werden können; diesen Sachvortrag hat sich die Beklagte ausdrcklich zu eigen gemacht. Die Streithelferin der Beklagten hat ergnzend auf einen vo r - angegangenen Schriftsatz der Beklagten Bezug genommen, in dem die B e - klagte zu fast jeder der in der Schluûrechnung aufgefhrten Positionen sac h - lich Stellung genommen hatte. Bei keiner der dort geprften Positionen hat sie gergt, aufgrund der Prozentangaben der Klgerin sei eine Prfbarkeit ausg e - schlossen. Der lediglich in allgemeiner Form erhobene Einwand der Beklagten zur mangelnden Prfbarkeit ist unbeachtlich. Ullmann Haû Hau s - mann Kuffer Kniffka
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