BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 168/01 Verkündet am: 19. Juni 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 138 Aa, 1191 Abs. 1 Die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die B e - stellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar. Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will den Sicherungsgeber insbesondere nicht davor bewahren, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei de s - sen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes, erleidet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98 - NJW 2001, 2466). BGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - IV ZR 168/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mndliche Ve r - han d lung vom 19. Juni 2002 fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 23. Mai 2001 aufgehoben. Die Berufung der Klger gegen das Urteil der 5. Zivi l - kammer des Landgerichts Dsseldorf vom 5. Juli 2000 wird zurckgewiesen. Die Klger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in den Jahren 1923 und 1922 geborenen Klger w enden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Sie sind Miteigentmer eines Grundstcks in D., das sie im Jahre 1963 mit einem von ihnen selbst genutzten Reihenhaus bebauten. Am 29. Dezember 1997 bestellten sie zugunsten der Bekl agten eine erstra n - - 3 - gige Grundschuld ber 150.000 DM und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstck. Die Grundschuld b e - sicherte gemß Zweckerklrung vom selben Tage einen Kredit ber 150.000 DM und drei weitere Darlehen ber insgesamt 53.500 DM, die die Beklagte dem Schwiegersohn der Klger gewhrt hatte. Den Kredit ber 150.000 DM verwandte dieser, um Verbindlichkeiten der CT C. GmbH & Co KG bei der Beklagten zurckzufhren. Dadurch sollte die Kapitalausstattung der Gesellschaft, an der er als Kommanditist zu 50% beteiligt war, verbessert werden. Nach seinem Tode im Jahre 1999 wu r - den die Kredite nicht mehr bedient. Die Beklagte begann daraufhin mit der Verwertung der ihr von den Klgern begebenen Sicherheit. Das Land gericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Die Berufung der Klger hatte Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel der Beklagten ist begrndet. Es fhrt zur Aufh e - bung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Grundschuldb e - stellung sittenwidrig gemß § 138 Abs. 1 BGB. Den Klgern stehe daher ein Anspruch auf Rckbertragung der Grundschuld zu, den sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen knnten. Die Grunds t - - 4 - ze, die der Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Brgschaften en t - wickelt habe, seien auf das Sicherungsmittel der Grundschuld bertra g - bar. Die wirtschaftliche Belastung fr die Klger sei in beiden Fllen ve r - gleichbar. Die betagten Klger htten sich allein aufgrund familirer Bi n - dung zur Übernahme eines nach ihren finanziellen Verhltnissen unve r - tretbar hohen Haftungsrisikos gedrngt gefhlt, um dem Schwiegersohn die Aufnahme eines die Existenzgrundlage ihrer Tochter und ihrer vier Enkelkinder sichernden Kredits zu ermglichen. Durch die bestellte Grundschuld seien sie krass berfordert. Es sei bereits im Dezember 1997 nicht zu erwarten gewesen, daû sie aus ihrem Renteneinkommen die abgesicherten Verbindlichkeiten wenigstens zu wesentlichen Teilen htten tilgen oder auch nur die Zinsleistungen htten erbringen knnen, ohne dabei das ihnen zu belassende Existenzminimum von monatlich 1.857 DM zu unterschreiten. Die Veruûeru ng des ihrer Lebensgrundl a - ge dienenden Hausgrundstcks bedeute eine unzumutbare Hrte. Selbst wenn den Klgern der nach Abzug ihrer Verpflichtungen bersteigende Erls verbleibe, reiche dieser nicht, um ihre altersgemûe Unterbringung und Betreuung sicherzustellen. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Brgschaft sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn ihr Verpflic h - tungsumfang die finanzielle Leistungfhigkeit des Brgen erheblich be r - steigt und weitere Umstnde hinzukommen, durch die ein unertrgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird, welches die Verpflichtung des Brgen auch unter Bercksichtigung der - 5 - berechtigten Belange des Glubigers als rechtlich nicht mehr hinneh m - bar erscheinen lût. Das gilt im besonderen Maûe fr eine Haftung s - bernahme, die aus emotionaler Verbundenheit mit dem Schuldner e r - folgt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01 - unter II 1 zur Verffentlichung in BGHZ bestimmt; BGHZ 137, 330, 332 f.; 132, 328, 329 f.; 128, 230, 232; 125, 206, 210 f.) Diese Grundstze finden hier jedoch keine Anwendung. Die Klger sind der Beklagten nicht aus einer Brgschaft verpflichtet. Ihre au s - schlieûlich dingliche Haftung beruht auf der Grundschuldbestellung vom 29. Dezember 1997. Haftungsgrundlage ist die mit dem Grundpfandrecht belastete Immobilie. Allein wegen dieses Vermgensgegenstandes la u - fen die Klger Gefahr, wegen der besicherten Verbindlichkeiten in A n - spruch genommen zu werden. Schon das steht einer Gleichsetzung mit einem Brgen, der mit seinem gesamten Einkommen und Vermgen der Haftung unterliegt, entgegen. Wegen ihrer dinglich beschrnkten Haftung droht den Klgern keine weitergehende Inanspruchnahme. Anders als beim Brgen kann sich ein besonders grobes Miûverhltnis zwischen der bernommenen Zahlungsverpflichtung und der wirtschaftlichen Le i - stungsfhigkeit grundstzlich nicht ergeben. Knnen die Klger ber die von ihnen gestellte Sicherheit die Verbindlichkeiten ihres verstorbenen Schwiegersohnes nicht zurckfhren, ist der Beklagten der Zugriff auf laufende Renteneinknfte oder auf das brige Vermgen ve r wehrt. 2. Durch den Einsatz ihres Grundstcks als Sicherheit haben die Klger zudem gezeigt, daû sie ber Vermgen verfgen. Das unte r - scheidet sie von einem finanziell nicht leistungsfhigen Brgen. Den im Falle einer Zwangsversteigerung zu erzielenden Erls haben die Klger - 6 - in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 13. Januar 2000 mit 300.000 DM bis 350.000 DM beziffert. Das Grundstck verkrpert damit wenigstens diesen Vermgenswert. Es fehlt auch deshalb an einer krassen wir t - schaftlichen Überforderung der Klger als objektiver Voraussetzung fr eine Sittenwidrigkeit. Der Sicherungsgeber kann sich auf den Schutz des § 138 Abs. 1 BGB nur berufen, wenn die Bank ihn unter Übergewichtung der eigenen wirtschaftlichen Interessen in eine Verschuldung genommen hat, aus der er sich wegen der ihn berfordernden Zins- und Tilgungsle i - stungen aus eigener Kraft nicht mehr befreien kann. Davon kann im Falle der Klger nicht die Rede sein. Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will den Sicherungsgeber nicht davor bewahren, einen Vermgensgege n - stand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wir t - schaftlichen auch persnliche Nachteile, wie etwa den Verlust des lan g - jhrig genutzten Eigenheimes, erleidet. Der Einsatz des einzigen oder letzten Vermgensgutes als Sicherungsmittel ist nicht ohne weiteres verwerflich im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Auch bei einem Brgen in derselben Situation bestnde kein Miûverhltnis zwischen Verpflic h - tungsumfang und Leistungsfhigkeit, selbst wenn er die gesamte Br g - schaftsschuld nur durch Verwertung des von ihm bewohnten Hauses zu tilgen vermag. Die Bestimmung des § 138 Abs. 1 BGB hat regelmûig nicht den Zweck, das Eigenheim eines Brgen auf Dauer zu erhalten, auch wenn dessen Einkommen die Pfndungsfreibetrge nur in b e - grenztem Umfang bersteigt. Ebensowenig schtzt die Norm die M g - lichkeit eines dauerhaften mietfreien Wohnens (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98 - NJW 2001, 2466 unter II 1). Das hat erst recht fr den dinglichen Sicherheitengeber zu gelten, der nur einen konkreten Vermgensgegenstand als Sicherheit zur Verfgung stellt und sich ke i - ner persnlichen Zahlung s verpflichtung aussetzt. - 7 - 3. Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Grnden als richtig. a) Weitergehende Anhaltspunkte fr eine Sittenwidrigkeit sind nicht erkennbar. Die Klger haben ihr Vorbringen nicht substantiiert, der B e - klagten sei schon bei Bestellung der Grundschuld am 30. Dezember 1997 die wirtschaftlich desolate Situation der GmbH bekannt gewesen. Die Beklagte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, die Gesellschaft habe im Jahre 1996 187.000 DM und im Jahre 1997 161.000 DM als Ja h - resgewinn erzielt. Auf die negative Entwicklung der Gesellschaft und auf Verluste in Hhe von 97.000 DM, die sich durch Privatentnahmen der Gesellschafter auf insgesamt 251.000 DM erhht htten, sei sie erst nach Entgegennahme der Sicherheit durch die betriebswirtschaftliche Auswertung fr den Monat Dezember 1998 aufmerksam geworden. Somit ist nichts dafr ersichtlich, daû die Beklagte den Klgern eine hof f - nungslose Lage der Gesellschaft verschwiegen und nach weiteren S i - cherheiten verlangt hat, ohne daû diese zur Sanierung der GmbH noch htten beitragen knnen. Vielmehr hat sie lediglich ihre eigenen und b e - rechtigten Sicherungsinteressen wahrgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 aaO unter II 2 a und b). b) Aus den gleichen Grnden haben die Klger keinen Wissen s - vorsprung belegt, der die Beklagte zur Aufklrung ber die wirtschaftl i - che Lage der Gesellschaft htte veranlassen mssen. Auch aus dem Schreiben vom 29. Oktober 1997 geht ein solcher, den Klgern nicht o f - fenbarter Wissensvorsprung nicht hervor. Die Beklagte legt darin nur die Absicht der Gesellschafter dar, der CT C. GmbH & Co KG durch die Umwandlung von Fremdmitteln in Eigenmittel neues Kapital zuzufhren. - 8 - Es besagt nicht, daû die Beklagte davon ausging, der Gesellschaft fehle es insgesamt an der wirtschaftlichen Tragf higkeit. c) ber die allgemeinen Risiken, die mit einer Sicherheitenbeg e - bung verbunden sind, brauchte die Beklagte die Klger nicht aufzukl - ren. Sie durfte annehmen, daû sich die Klger ber die entscheidenden Umstnde selbst unterrichteten und sich ber die Art und den Umfang i h - rer Einstandspflicht Klarheit verschafften. Es war nicht die rechtliche Aufgabe der Beklagten, den Klgern die Nachteile und Gefahren zu ve r - deutlichen, die mit der Grundschuldbestellung einhergehen konnten, es sei denn, sie htte aufgrund besonderer - hier nicht dargelegter - U m - stnde des Einzelfalles davon ausgehen mssen, daû die Klger als S i - cherungsgeber ber die Risiken nicht hinreichend unterrichtet waren (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 - WM 1 997, 1045 unter I 4; vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85 - ZIP 1987, 764 unter 3 d; j e - weils zur Brgschaft). Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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