BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 168/04 Verk374ndet am: 23. Februar 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt Verg374tung f374r Planungsleistungen als Mindestho-norar nach der HOAI. 1 Die Beklagte beauftragte 1996 die Kl344gerin, f374r eine Bundesautobahn die wegweisende sowie verkehrsf374hrende Beschilderung und Markierung nach der StVO, die Schutz- und Leiteinrichtungen sowie die Langzeitz344hlstellen zu pla-nen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar. Im Revisionsverfahren streiten sie nur noch dar374ber, ob die Honorarvereinbarung gem344337 247 4 Abs. 1 HOAI unwirksam ist und die Kl344gerin deshalb ein Honorar nach den Mindest- 2 - 3 - s344tzen der HOAI verlangen kann. Auf dieser Grundlage errechnete die Kl344gerin zuletzt ein noch offenes Honorar in H366he von 224.912,57 200, von dem sie einen erststelligen Teilbetrag in H366he von 139.856,28 200 mit der Klage geltend macht. 3 Das Landgericht hat der Klage nur in geringem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geringf374gig abge344ndert. Es hat der Kl344gerin einen von der Beklagten vorgenommenen Einbehalt und ein weiteres Honorar aus einem Zusatzauftrag, mithin insgesamt 26.201,96 200 und Zinsen zugesprochen; die weitergehende Berufung der Kl344gerin hat es zur374ck-gewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 Auf das Schuldverh344ltnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-den Gesetze Anwendung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2005, 745 f. ver366ffentlicht ist, hat die Honorarvereinbarung als wirksam angesehen. Die HOAI finde auf den Vertrag keine Anwendung. Es best374nden keine konkreten Anhaltspunkte daf374r, dass die von der Kl344gerin geschuldeten Leistungen in den Leistungsbil-dern der HOAI beschrieben seien. Es sei zwischen Grundleistungen und Be-sonderen Leistungen zu unterscheiden; f374r Besondere Leistungen k366nne, wenn diese nicht im Zusammenhang mit Grundleistungen vergeben w374rden, ein Ho- 6 - 4 - norar frei vereinbart werden. Dem Preisrecht der HOAI sei ein Honoraranspruch dann unterstellt, wenn es um "konstruktive Ingenieurbauwerke f374r Verkehrsan-lagen" gehe; dies sei hier nicht der Fall. Es spr344chen auch keine weiteren An-haltspunkte f374r die Anwendung des Preisrechts. Die hier fraglichen Anlagen seien weder als Grundleistung noch als Besondere Leistung in 247 55 HOAI er-w344hnt; sie seien auch nicht in den Definitionen und Katalogen der Honorarzo-nen (247 53 HOAI) oder der Objektliste f374r Verkehrsanlagen (247 54 HOAI) aufge-f374hrt. 247 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI spreche f374r die Nichteinbeziehung dieser Leistun-gen in die HOAI, denn daraus ergebe sich, dass die Planung des Zubeh366rs nicht notwendig zu den Aufgaben des Verkehrsplaners geh366re. Schlie337lich be-gr374nde die Planung einzelner Teile einer Verkehrsanlage auch nach 247 51 Abs. 2 HOAI keine Anwendung des Preisrechts, denn diese Vorschrift sei nur eine Legaldefinition. II. Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich der HOAI verkannt. Seine bisherigen Feststellun-gen rechtfertigen nicht die Beurteilung, dass die Parteien nicht an das Preis-recht der HOAI gebunden waren. 7 1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die HOAI auf vertraglich vereinbarte Leistungen eines Auftragnehmers anwendbar ist, die in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2000 - VII ZR 125/99, BauR 2000, 1512 = ZfBR 2000, 481 = NZBau 2000, 473). Zu den Leistungsbildern der HOAI geh366rt gem344337 247 55 HOAI die Objektplanung f374r Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Letztere sind nach 247 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI Anlagen des Stra337enverkehrs mit Ausnahme von 8 - 5 - Freianlagen im Sinne des 247 3 Nr. 12 HOAI. Die HOAI ist danach anwendbar, wenn und soweit ein Auftragnehmer mit der Planung einer Anlage des Stra337en-verkehrs beauftragt ist. Nicht erforderlich ist es, dass ihm die Planung der Anla-ge insgesamt 374bertragen ist. Es gen374gt, wenn der Auftrag gegenst344ndlich auf Teile einer Verkehrsanlage beschr344nkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen eines konstruktiven Ingenieurbauwerks f374r Verkehrs-anlagen vorliegen. 247 51 HOAI unterscheidet zwischen Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Zu Unrecht vermisst das Berufungsgericht ferner, dass die in Auftrag gegebene Leistung in den 247247 53, 54 HOAI genannt ist. Die Aufz344hlung in diesen Vorschriften gibt nichts zu der Frage her, was im einzelnen Gegens-tand der Planung einer Verkehrsanlage ist. 9 2. a) Unter einer Anlage des Stra337enverkehrs im Sinne des 247 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine funktionsf344hige An-lage zu verstehen. Teil einer Anlage des Stra337enverkehrs sind alle Gegenst344n-de, die dem vorausgesetzten Gebrauch der Anlage zum Zweck des Stra337en-verkehrs dienen. Sie umfasst insbesondere diejenigen Ausstattungsgegenst344n-de, die aus konstruktiven oder rechtlichen Gr374nden f374r ihre Nutzung erforderlich sind. 10 Das Leistungsbild "Objektplanung f374r eine Verkehrsanlage" ist nach der Systematik der HOAI lediglich insoweit eingeschr344nkt, als Ingenieurbauwerke und andere Objekte, die zu einem anderen in der HOAI geregelten Leistungs-bild geh366ren, nicht zugleich dem Leistungsbild "Verkehrsanlage" unterfallen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03, BGHZ 160, 284 ff.). 11 - 6 - b) Es sind keine Anhaltspunkte daf374r erkennbar, dass der Begriff einer Anlage des Stra337enverkehrs in 247 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI eine dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht entsprechende Bedeutung hat. Dies w344re Voraussetzung f374r eine davon abweichende Auslegung dieses Begriffs (vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 141). Die Entstehungsge-schichte und die Systematik der HOAI enthalten keinen Hinweis auf ein anderes Verst344ndnis. 247 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI l344sst keine Schlussfolgerung darauf zu, ob die Ausstattung und die Nebenanlagen von Stra337en zum Leistungsbild der Ver-kehrsanlage geh366ren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch aus dem Umstand, dass die vereinbarten Planungsleistungen in 247 55 Abs. 2 HOAI nicht erw344hnt sind, nicht herzuleiten, dass sie nicht zum Leistungsbild der Verkehrsanlage zu rechnen sind. 247 55 Abs. 2 HOAI erfasst unter den Grundleis-tungen die Planungsschritte, besagt aber nichts dar374ber, was im Einzelnen zu planen ist. Die Aufz344hlung der Besonderen Leistungen ist nicht abschlie337end. 12 3. Das Berufungsurteil enth344lt keine hinreichenden Feststellungen, um abschlie337end zu beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Planungsleis-tungen der Kl344gerin Teile einer Anlage des Stra337enverkehrs in dem oben aus-gef374hrten Sinne betreffen. 13 III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungs-gericht wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Es wird be-r374cksichtigen m374ssen, dass eine Beschilderung nach der StVO f374r den Betrieb einer Autobahn erforderlich und ihre Planung zu den Grundleistungen zu rech-nen sein d374rfte. Gleiches d374rfte f374r Schutz- und Leiteinrichtungen sowie die wegweisende Beschilderung gelten. Soweit es um die Planung der Verkehrs- 14 - 7 - z344hlleitstellen geht, bleibt zu pr374fen, ob sie, sollte auch sie zum Leistungsbild geh366ren, zu den Grundleistungen oder Besonderen Leistungen z344hlt. Dressler Richter am Bundesgerichtshof Hausmann Dr. Ha337 ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben. Dressler Wiebel Kniffka Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2004 - 7 U 250/03 -
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