BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 168/09 vom 10. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Gew344hr von Prozesskosten-hilfe wird zur374ckgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2011 (BGH, Ur-teil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, Rn. 46 f., zur Ver366f-fentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass einerseits zwar der Antrag auf Durchf374hrung eines selbst344ndigen Beweis-verfahrens dem Antragsgegner f366rmlich zuzustellen ist, aber andererseits die Hemmung des Ablaufs der Verj344hrungsfrist auch durch einen lediglich formlos 374bersandten Antrag auf Durchf374hrung eines selbst344ndigen Beweisverfahrens bewirkt wird. An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat fest. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat in seinem Urteil vom 27. August 2009 im Ergebnis zutreffend die Hem-mungswirkung des selbst344ndigen Beweisverfahrens bejaht und die Verj344hrung der durch die Kl344gerin geltend gemachten Ge-w344hrleistungsanspr374che verneint. Die Zulassung der Revision w344re wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, Rn. 23, bei juris). - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen. Der Beschluss ergeht insoweit kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. 2. Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. August 2009 wird zur374ckgewiesen. Zwar lagen die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Eingang der Beschwerde des Beklagten zu 1 vor. Nach der Entscheidung des Senats vom 27. Januar 2011 ist aber eine Zulassung der Revision we-gen fehlender Erfolgsaussicht nicht mehr veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, aaO). Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). - 4 - Der Beklagte zu 1 tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten des Streithelfers (247 97 Abs. 1, 247 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 134.000 200 Kniffka Kuffer Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 4 O 14/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.08.2009 - 5 U 49/08 -
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