BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 1 6 8/12 vom 26. September 201 3 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Rän tsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlande s- gerichts in Jena vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht in Be zug auf die Feststellung einer ö f- fentlichen Nutzung des Weges nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StraßenVO - DDR 1957 zwar auf dem gerügten Verfahrensfehler (keine erneute Vernehmung des Zeugen M . zu bestrittenem, von dem Landg e- richt als nicht erheblich angesehen en u nd daher nicht gewürdigten Vorbringen). Der Fehler des Berufungsgerichts ist aber deshalb nicht entscheidungserheblich, weil bereits nach dem eigenen, von den Klägern nicht bestrittenen Vorbringen der Streithelferin und des . F . genannten Gründen als eine öffentliche Straße nach § 56 Abs. 6 ThürStrG i.V.m. § 3 Abs. 1 StraßenVO - DDR 1974 anzusehen ist. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Streithelferin des Beklagten, die diese selbst trägt (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt und für den Beklagten Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 06.04.2011 - 3 O 1120/09 (412) - OLG Jena, Entscheidung vom 03.07.2012 - 4 U 283/11 -
Full & Egal Universal Law Academy