BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 168/13 Verkündet am: 4. April 2014 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 16 Abs. 2, Abs. 8 Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags - oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen; eine Freistellung de s obsiegenden Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht. WEG § 28 Abs. 3 Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit best ehen; nichts anderes gilt für den Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13 - LG Itzehoe AG Niebüll - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 4. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 31. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der auf der Eigentümerversammlung vom 1. Mai 2010 zu TOP 3 gefasste Beschluss für ungültig erklärt und die Nichtigkeit der zu TOP 13 und 14 gefassten Beschlüsse festgestellt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen, soweit sie den auf der Eigentümerversammlung vom 1. Mai 2010 zu TOP 3 gefassten Beschluss zum Gegenstand hat. Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Pa rteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft , in deren Anlage ein Hotel betrieben wird . In der Eigentümerversammlung vom 5. Mai 2007 wurde beschlossen, eine Sonderumlage für Brandschutzmaßnahmen zu erheben . Am 17. Mai 2008 wurde ein Beschluss über die Erhebung einer weiteren Sonderumlage für die Sanierung der Hotelküche gefasst. Beide Maßnahmen wurden vor dem Jahr 2009 durchgeführt. Alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers zahlten ihren Anteil an den Sonderumlagen. Eine gegen den hiesigen Kläge r gerichtete Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung des auf seine Wohneinheit entfallenden Anteils wies das Landgericht in einem Vorprozess mit (rechtskräftigem) Urteil vom 4. Februar 2010 ab, weil e s die beiden Beschlüsse über die Erhebung d er Sonderumlagen wegen mangelnd er Bestimmtheit als nichtig ansah ; die Kosten erlegte es der Wohnungseigentümergemeinschaft auf . In der Eigentümerversammlung vom 1. Mai 2010 wurde unter anderem die Jahresabrechnung für das Jahr 2009 beschlossen , in der di e K osten des geschilderten Rechtsstreits auf alle Wohnungseigentümer anteilig verteilt wurden (TOP 3) . Ein Antrag des Klägers auf Abberufung des Verwalters wurde abge lehnt (TOP 10). Sodann wurden im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts vom 4. Feb ruar 2010 erneut Beschlüsse über die Erhebung der Sonderumlage n für die Brandschutzmaßnahmen (TOP 13) und für die Küchensanierung (TOP 14) jeweils auf der Basis der Miteigentumsanteile gefasst . Die unter anderem gegen die genannten Beschlüsse gerichtete Anfechtungsklage des Klägers hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die 1 2 3 - 4 - Berufung des Klägers hat das Landgericht den zu TOP 3 gefassten Beschluss insoweit für ungültig erklärt, als der Kläger in der Jahres einzel abrechnung anteilig mit den Kosten des Rechtsstr eits belastet worden ist. Die zu TOP 13 und 14 gefassten Beschlüsse hat es für nichtig erklärt ; im Hinblick auf TOP 10 hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Schlussanträge zu TOP 3, 13 und 14 weiter. Der Kläger w ill mit der Anschlussrevision erreichen, dass der zu TOP 10 gefasste Beschluss für nichtig erklärt wird. Beide Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht meint, der Kläger d ürfe in der Jahres einzel abrechnung (TOP 3) nicht anteilig mit den Kosten d e s Rechtsstreits belastet werden. Als Vorschussleistung seien die Prozesskosten zwar nach § 16 Abs. 2 WEG auf die Wohnungseigentümer zu verteilen. Für die endgültige Kosten verteilung gelte indes der Vorrang der Kosten entscheidung des Gerichts; danach habe die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten zu tragen und dürfe den Kläger nicht anteilig heranziehen. Ein Anspruch auf Abberufung des Verwalters (TOP 10) setze einen wichtigen Gru nd voraus, den der Kläger nicht ausreichend unter Beweis gestellt habe. Die hinsichtlich der Sonderumlagen gefassten Beschlüsse (TOP 13 und 14) seien nichtig, weil keine Beschlusskompetenz bestehe, für abgerechnete und bereits bezahlte Maßnahmen eine Sonde rumlage zu beschließen; insoweit könne eine Zahlungspf licht nur durch die Jahreseinzela brechnung begründet werden. 4 - 5 - B. I. Revision der Beklagten 1. Die Revision ist im Hinblick auf die zu TOP 3, 13 und 14 gefassten Beschlüsse statthaft . In den Entschei dungsgründen führt das Berufungsgericht aus, die Fragen der Beteiligung an den Kosten eines Rechtsstreits und der Beschlusskompetenz für Beschlüsse über Sonderumlagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hätten grundsätzliche Bedeutung, so dass insoweit die R evision zuzulassen sei. Dies e Rechtsfragen werfen die zu TOP 3, 13 und 14 gefassten Beschlüsse auf . Die Beschränkung ist wirksam, weil sie sich auf einen abtrennbaren Teil des Prozessstoffs bezieht (vgl. dazu MünchKomm - ZPO/Krüger, 4. Aufl., Rn. 39 mwN). D i e Revision ist auch im Übrigen zulässig. 2. In der Sache ist das Recht s mittel vollen Umfangs begründet. a) Rechtsfehlerhaft erklärt das Berufungsgericht den zu TOP 3 gefassten Beschluss insoweit für ungültig, als der Kläger in der Jahreseinzelabrechnun g mit Prozessk osten belastet worden ist. D ie Frage , o b die Kosten eines Rechtsstreits, d en die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer führt, als Kosten der Verwaltung auf alle Wohnungseigentümer umzulegen sind oder ob der b eklagte Wohnungseigentümer hiervon auszunehmen ist , wird allerdings uneinheitlich beantwortet . Dabei geht es zum einen um d ie Aufbringung der Mittel zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruch s d es obsiegenden Wohnungseigentümers. Zum anderen ist auch di e hier allein relevante Heranziehung des beklagten Wohnungseigentümers im Hinblick auf die dem Verb and selbst entstehenden Prozessk osten umstritten. 5 6 7 8 - 6 - aa) Insoweit wird vertreten, der b ekl agte Wohnungseigentümer mü ss e sich an diesen Kosten nicht betei ligen und sei auch von etwaigen Vorschusszahlungen - in sein er Einzelabrechnung freizu stell en ( Hügel, ZWE 2008, 265, 267 f f . ) . Obsiegt der Verband, ist danach die spätere Kostenerstattung durch den b eklagten Wohnungseigentümer nur den übrigen (die Kosten verauslagenden) Wohnungseigentümern gutzuschreiben . Obsiegt dagegen der Wohnungseigentüm er , bl e i b t er weiter hin freigestellt. bb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind zwar die Vorschüsse durch alle Wohnungseigentümer aus dem Verwaltungsvermögen aufz ubringen und zunächst von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Für die endgültige Verteilung der Kosten soll jedoch die gerichtliche Kostenentscheidung maßgeblich sein (so auch LG Bonn, ZMR 2011, 985 , 986 f. ; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 1 65 ff.; ders., NZM 2007, 510, 511 ). cc) Nach überwiegender Ansicht handelt es sich dagegen um Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG, an denen sich die Wohnungseigentümer ausnahmslos beteiligen müssen. Teils wird dies nur dann angenommen, we nn die Kosten wie hier - aus der Verfolgung von Beitrags - und Schadensersatzansprüchen herrühren ( Spielbauer in Spielbauer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 78 ; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 16 Rn. 87 ; Bärmann/Seuß/Wanderer, Prax is des Wohnungseigentums, 6. Aufl., Teil C Rn. 1677 ) . Vertreten wird aber auch , dass Kosten der Rechtsverfolgung durch den Verband gegen einzelne Wohnungseigentümer stets § 16 Abs. 2 WEG unterfallen ( LG München I, NJW - RR 2013, 1285 ff.; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 171 ; e benso im Ergebnis Riecke/Schmid /Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 318a) . Danach kommt eine Freistellung des beklagten Wohnungseigentümers nicht in Betracht. Obsiegt der Verband in dem Prozess, wird die von dem Beklagten geschul dete 9 10 11 - 7 - Kostenerstattung allen Wohnungseigentümern also auch dem Beklagten gutgeschrieben. Obsiegt dagegen der Wohnungseigentümer, hat er zwar einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten; seinen Anteil an den Kosten der Wohnungseigentüm ergemeinschaft hat er jedoch - wie die übrigen Wohnungseigentümer auch - endgültig zu tragen. dd ) Der Senat teilt d ie zuletzt genannte Auffassung jedenfalls insoweit, als die Kosten darauf beruhen, dass der Verband gemeinschaftliche Beitrags - oder Scha densersatzansprüche geltend macht; d ie s entspricht seiner Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 und 5 WEG in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung (Senat, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 1/06, BGHZ 171, 335 Rn. 25). D ie Neufassung von § 16 Abs. 5 WEG - nu nmehr in § 16 Abs. 8 WEG - gibt keinen Anlass, hiervon abzurücken. (1) G egen die Einordnung solcher Prozesskosten als Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG sprich t allerdings der Wortlaut des § 16 Abs. 8 WEG. Danach sind die Kosten eines R echtsstreits gemäß § 43 WEG nur insoweit Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 WEG, als sie die durch eine Streitwertvereinbarung verursachten Mehrkosten betreffen. Die Norm bedarf jedoch einer teleologischen Reduktion, weil ihr Anwendungsbereich u nbeabs ichtigt zu weit gefasst wo rde n ist . D ass die Kosten alle r in § 43 WEG aufgeführten Rechtsstreitigkeiten nicht zu den Kosten der Verwaltung zählen sollten , ist auszuschließen. § 43 Nr. 5 WEG erfasst nämlich auch Außenstreitigkeiten, bei denen der Verband du rch Dritte verklagt wird; insoweit ist kein Grund dafür ersichtlich, die Kosten nicht als solche der Verwaltung anzusehen. Auch d ie in § 43 Nr. 2 WEG aufgeführten Streitigkeiten über Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern unterfallen jedenfalls dann 12 13 - 8 - nicht § 16 Abs. 8 WEG , wenn der Verband gemeinschaftliche Beitrags - oder Schadensersatzansprüche geltend macht . (2) Die Gesetzesbegründung steht dies er Auslegung nicht entgegen . Dort wird lediglich ausge führt, dass die Neufassung des § 16 Abs. 8 WEG nur hinsichtlich der durch eine Streitwertvereinbarung verursachten Mehrkosten eine Änderung gegenüber dem zuvor geltenden Recht herbeiführen sollte (BT - Drucks. 16/887, 26). Dass auch unter der Geltung von § 1 6 Abs. 5 WEG aF die bei der Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags - und Schadensersatzan - sprüchen anfall enden Prozesskosten von allen Wohnungseigentümern zu tragen waren , entsprach jedoch schon vor der zeitlich nach der Gesetzesbegründung ergangenen - Entscheidung des Senats vom 15. März 2007 (V ZB 1/06, BGHZ 171, 335 ff.) der überwiegenden Auffassung in Recht - sprechung und Lite ratur (BayObLG, ZMR 2004, 763 für Wohngeldverfahren; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 16 WEG Rn. 182 mwN ). (3) Nach Sinn und Zweck erfasst § 16 Abs. 8 WEG jedenfalls nicht Prozesskosten der genannten Art . D enn die Finanzierungsverantwortung für die Gemeinschaft obliegt den Wohnungseigentümern als gemeinschaftliche Aufgabe ; insoweit dürfen sie sich des Verwaltungsvermögens bedie nen (so zutreffend Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 172) . Dagegen bezieht sich § 16 Abs. 8 WEG in erster Linie auf S treitigkeiten, bei denen die Wohnungseigentümer teils auf der Kläger - und teils auf der Beklagtenseite stehen. Die Norm soll wi e zuvor § 16 Abs. 5 WEG aF verhindern, dass Konflikte innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden (so zu § 16 Abs. 5 WEG aF Senat, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 1/06, BGHZ 171 , 335 Rn. 22); sie soll aber nicht dazu führen, dass die mit der gerichtlichen Verfolgung von 14 15 - 9 - Beitragsansprüchen verbundenen Risiken nur einzelne Wohnungseigentümer zu tragen haben . (4 ) Die in dem Urteil des Landgerichts vom 4. Februar 2010 enthaltene Kostenentscheidung , auf die sich das Berufungsgericht stützt, führt zu keinem anderen Ergebnis . Sie bezieht sich auf das Verhältnis der Parteien untereinander und regelt nicht, wer im Innenverhältnis die Kosten des un terlegenen Verbands tragen muss . Dass dem obsiegenden Woh nungseigentümer die Finanzierungskosten der Gemeinschaft für den Prozess anteilig endgültig zur Last fallen, beruht auf seiner Zugehör igkeit zu dem klagenden Verband. (5) Ob die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft allgemein zu r Folge hat , dass deren Proz esskosten von den Wohnungseigentümern gemeinschaf tlich aufgebracht werden müssen, bedarf keiner Entscheidung ; ebenso kann offenbleiben, ob der obsiegende Wohnungseigentümer aufgrund der Kostenentscheidung des Gerichts vo n der Finanzierung seines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgenommen werden muss (zu § 16 Abs. 5 WEG aF Senat, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 1/06, BGHZ 171, 335 Rn. 17). b) Auch die zu TOP 13 und 14 gefassten Beschlü ss e erklärt das Berufungsgericht zu Unrecht für ungültig. Die Wohnungseigentümer durften die Erhebung d er Sonderumlage n für die Finanzierung der Brandschutzmaß - nahmen und die Sanierung de r Hotelküche beschließ en, nachdem das Landgericht in seinem Urteil vom 4. Februar 2010 die im Jahr 2007 bzw. 2008 ge fasste n Beschlü ss e inzident geprüft und jeweils als ungültig angesehen hatte. 16 17 18 - 10 - aa ) Richtig ist zwar , dass eine Sonderumlage eine Ergänzung des Wirtschaftsplans für das laufende Wirtschaftsjahr darstellt , die der Deckung besonderer oder unvorhergesehene r Ausgabe n dient (vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Januar 2012 V ZR 129/11, NJW - RR 2012, 343 Rn. 12, 15) . Hier sollte aber jeweils eine wirksame Rechtsgrundlage für die von den übrigen Wohnungseigentümern bereits e ntrichteten B eiträge und die noch ausstehe nden Beiträ g e des Klägers geschaffen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Jahresabrechnung regelmäßig nicht diese Rechtsgrundlage . bb ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wirkt d er Beschluss über die Jahresabrechnu ng anspruchsbegründend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze ); im Hinblick auf Zahlungsverpfl ichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, hat er dagegen nur bestätigende und rechtsverstärkende Wirkung . Insbesondere führt d er Beschluss über die Jahresabrechnung nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsgrunds für rückständige Vorschüsse in dem Sinne, dass sie sowohl auf Grund des Beschlusses über den Wirtschaftsplan als auch auf Grund des Beschlusses über die Jahresabrechnung geschuldet wären . Bei den in § 28 Abs. 2 WEG geregelten Vorschüssen der Wohnungseigentümer handelt es sich nicht um g ewöhnliche Abschlagszahlungen, für die charakteristisch ist, dass sie von dem Gläubiger nicht mehr verlangt werden können, sobald eine Berechnung der eigentlichen Forderung vorliegt . Die Jahresabrechnung dient nicht der gsanspruchs, sondern nur der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten (ausführlich Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 20 ff. mwN). 19 20 - 11 - cc ) Weil die Jahresabrechnung da nach nicht an die Stell e des Wirtschaftsplan s tritt, kann dieser nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in einem folgenden Wirtschaftsjahr durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen (vgl. Jacoby, ZWE 2011, 61, 64 ; allgemei n Senat, Beschlü ss e vom 20. Dezember 1990 V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, 200 und vom 23. August 2001 V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 350 ) . Nichts anderes gilt für den Beschluss über eine Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans. Nachdem das Landgericht di e Beschlüsse über die Sonderumlagen bei der Entscheidung über die Zahlungsklage des Verbands inzident als nichtig angesehen hatte, mussten die Wohnungseigentümer davon ausgehen, dass ihre Zahlungen auf die Sonderumlage n ohne Rechtsgrundlage erfolgt waren u nd es an einem verpf lichtenden Schuldgrund fehlte . Dies durft en s ie beheben, indem sie - wie geschehen - der Sache nach inhaltsgleiche Beschlüsse fassten. 3. Die Sache ist nur im Hinblick auf den zu TOP 3 gefassten Beschluss entscheidungsreif (§ 563 Ab s. 3 ZPO) . Insoweit ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts wiederherzustellen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Soweit die Revision dagegen TOP 13 und TOP 14 zum Gegenstand hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu r erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn aus dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts ergibt sich, dass die Klage auch auf Anfechtungsgründe gestützt w orden ist. Zu diesen hat das Berufungsgericht von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. 21 22 23 - 12 - II. Anschlussrevision des Klägers Die Anschlussrevision ist unzulässig. 1. Im Hinblick auf den zu TOP 10 gefassten Beschluss ist die Revision nicht zugelassen. Eine Anschlussrevisi on ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zwar auch dann statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist , und kann trotz einer beschränkten Zulassung der Revision auc h dann wirksam eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitgegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 KZR 32/02, BGHZ 155, 189, 191 f.; Urteil vom 26. Juli 2004 VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176). Es kann a ber kein Streitstoff eingeführt werden, der mit dem Gegenstand der Revision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (ausführlich BGH, Urteil vom 22. November 2007 I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 f.). 2 . Den erford erlichen Zusa mmenhang der Streitgegenstände legt die Anschlussrevision nicht dar. Sie hat den Anspruch auf Abberufung des Verwalters zum Gegenstand . Aus dem in Bezug genommenen Klägervortrag aus den Vorinstanzen ergibt sich nicht, dass die geltend gemachte n Abberufungsgründe in einem Zusammenhang mit den in der Eigentümerversammlung zu TOP 3, 13 und 14 gefassten Beschlüsse n über die Jahresabrechnung und d ie Erhebung der Sonderumlagen stehen. D em r 24 25 26 27 - 13 - lässt sich schon kein konkreter Bezug zu den Maßnahmen entnehmen, deren Finanzierung die Sonderumlagen dienen sollten. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Niebüll , Entscheidung vom 09.02.2011 - 18 C 29/10 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 31.05.2013 - 11 S 14/11 -
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