BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 168/14 Verkündet am: 12. Juni 2015 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 LNRG RP § 37 Abs. 1 - Pfalz setzt keinen oberirdischen Zufluss voraus. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht auch dann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 LNRG Rheinland - Pfalz zu, wenn infolge baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück (unterirdisch) vermehrt Sickerwasser auf sein Grundstück g e- langt. BGH, Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälz i- schen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Juni 2014 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückg e- wiesen, dass der Tenor des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgeric hts Kaiserslautern vom 26. Oktober 2012 bericht i- gend und klarstellend wie folgt neu gefasst wird: Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu e r- greifen, durch die verhindert wird, dass aufgrund der baul i- chen Gestaltung seines Grundstücks in M . (eingetragen im Grundbuch für M . , Flurstück - Nummer 76/1) vermehrt Sickerwasser von diesem Grundstück in das angrenzende Gartengrundstück des Klägers (H . straße 4 in M . , ei n- getragen im Grundbuch für M . , Flurstück - Nummer 662/74) einsicke rt, dort den Grundwasserstand erhöht und die Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigt . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Beklagte , der eine Kfz - Werkstatt betreibt, hat auf seinem Grund stück e inen Kfz - Abstellplatz mit Halle errich tet . Das Hallengelände ist u.a. durch Verbundstei n- pflas ter teilweise versiegelt. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist nicht vorhanden. E s existiert eine Ver sickerungsanlage, um deren Wirksamkeit die Parteien s treiten , g- ten zu dem Grundstück des Klägers abgrenzt . Der Kläger behauptet, d as b e- nachbarte Grundstück sei baulich so gestaltet, dass Sickerwasser auf sein Grund stück gelange ; durch den dadurch erhöhten Grundwasserspiegel werde dessen gärtnerische bzw. landwirtschaftliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt. Das Landgericht hat den Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - antragsgemäß verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durc h die verhindert wi rd, dass Sickerwasser in das angrenzende G rundstück des Klägers einsickert, dort den Grundwasserstand erhöht und zu Schäden s o- wie einer eingeschränkten - auch landwirtschaftlichen - Nutzbarkeit des Gartens führt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesg e- richt zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rev i- sion, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das B erufungsgericht nimmt aufgrund der erstinstanzlichen Beweisau f- nah me an , dass das G rundstück des Klägers durch Zufluss von Niede r- schlags w asser von dem benachbarten G rundstück beein trächtigt we rd e . Hie r- 1 2 3 - 4 - für sei der Beklagte aufgrund der baulichen Gestaltung s eine s Grundstücks (Auffüllung, Bebauung, Teilversiegelung, Versickerungsanlage) als Störer ve r- antwortlich. Der Kläger sei nicht zur Duldung dieser Beeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37 Landesnachbarrechts gesetz Rheinland - Pfalz (im Folgenden: LNRG) verpflich tet. Dem stehe nicht entgegen, dass nach den Ausführungen der S achverstän digen das W as ser nicht ob erirdisch, sondern durch Versickerung in den angrenzenden Garten des Klägers gelange. Bei dem bargrundstück im Sinne des Gesetzes handele es sich um einen weit gefa ss ten Begriff, der als Auffan g- tatbestand alle Formen einer dem Nachbarn zuzurechnenden Zuführung u m- fasse. Es bestünden keine An haltspunkte dafür, dass das Gesetz Verhalten s- weisen, wie si e hier bezüglich des Beklagten festgestellt worden seien, habe gestatten wollen. Eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Gartens liege nicht vor. Mangels näheren Vortrags des Beklagten könne auch nicht von einer Ortsüblichkeit im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB ausgegangen werden. II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die vo n dem Berufungsg e- richt aufrechterhaltene Verurteilung des Beklagten nicht deshalb auf eine u n- m ögliche Handlung gerichtet , weil es sich bei dem im Urteil des Landgerichts aufgeführten Flurstücken Nr. 76 und 357/77 nicht um die an das G rundstück des Klägers angrenzende Grundstücke handelt. Bei der Bezeichnung der F lu r- stück e ist dem Landgericht eine o ffensichtlic he Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO unterlaufen , zu deren Berichtigung der Senat als mit der S a- che befasstes Rechtsmittelgericht befugt ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 4 5 - 5 - - IV ZR 155/90, NJW - RR 1991, 1278). Auf der Grundlage des sowo hl von dem Landgericht als auch von dem Berufungsgericht in Bezug genommen Lag e- plans , gegen dessen Richtigkeit der Beklagte keine Einwendungen erhebt, ergibt sich zweifelsfrei , dass sich seine Verurteilung auf das Grundstück mit der Flurstück - Nummer 76/1 b eziehen soll. Dahingehend ist der Tenor des Urteils des Landgerichts zu berichtigen. 2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass dem Kläger ein U n- terlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 L NRG zusteht. a ) Der Eigentüm er eines Grundstücks kann sich grundsätzlich gegen die von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen, die sein Eigentum beeinträchtigen, zur Wehr setzen (§ 1004 BGB). I nhalt und Umfang des A n- spruchs aus § 1004 BGB im Einzelnen ergeben sich bei derar tigen Beeinträc h- tigungen aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts, das durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn geken n- zeichnet ist und sich nicht nur als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch befindet (§§ 9 06 ff. BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtl i- chen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Vorschriften des Bunde s- rechts (z.B. § 37 WHG) sowie in den Vorschriften des Landesrechts enthalten ist, die nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigent ü- mer Beeinträchtigungen abwehren ( vgl. Senat , Urteil vom 12. November 1999 - V ZR 229/98, NJW - RR 2000, 537, 538) . b ) Inwieweit der Kläger den Zufluss vermehrten Sic kerwasser s auf sein Grundstück verhindern kann, richtet sich nach § 37 Abs. 1 LNRG. Hiernach müssen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grund stücks ihre 6 7 8 - 6 - baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf diese abge leitet wird oder übertritt. Demgege n- über ist weder die Vorschrift des § 906 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB anwendbar noch kann auf die wasserrechtlichen Vorschriften des § 82 Landeswasserg e- setz Rheinland - Pfalz ( im Folgenden: LWG) bzw. - mit Inkraft t reten ab dem 1. März 2010 - des § 37 W HG abgestellt werden. aa) Als sog. Grobimmission zählt der Wasserzufluss als solcher nicht zu den Immission en im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB (Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 258). Et was anderes gilt nur, wenn eine unwägbare Substanz im Sinne der Vorschrift in abfließendes Regenwa s- ser gerät und auf diese Weise dem Nachbargrundstück zugeführt wird (Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 259). Daher ist § 906 BGB bei der Beurteilung, ob ein Eigentümer einen von einem Nachbargrun d- stück herrührenden Wasserzufluss dul den muss, grundsätzlich nicht heranz u- ziehen. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es deshalb für das B e- stehen eines Unterlassungsanspruchs des Kläger s gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht dar auf an, ob der Wasserzufluss ortsüblich im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch bei Störung en durch Grobimmissionen wie Wasser in B e- tracht kommt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 7). Um einen solchen Anspruch geht es hier nämlich nicht. bb) Die wa sserrechtlichen Vorschriften der § § 82 L WG, 37 WHG finden nur auf wild abfließendes Wasser Anwendung , also auf Wasser, das unmitte l- bar auf den unversiegelten Boden fällt. Hiervon zu unterscheiden ist sog. Ba u- lichkeitswasser, d as von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden G e- 9 10 - 7 - bäude bzw. einer baulichen Anlage auf das bebaute Grundstück abgelaufen und von dort auf das Nachbarg rundstück gelangt ist. Auf dieses ist die Vo r- schrift des § 37 LNRG anzuwenden (vgl. hierzu Hül busch/Baue r/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland - Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., Einführung §§ 37 - 38, Rn. 6 sowie § 37 Rn. 3; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 1982 - III ZR 202/80, MDR 1982, 827 zu § 27 Abs. 1 Nachbargesetz NW). Der Vo r- rang des Nachbarrechts geg enüber dem Wasserrecht gilt auch dann, wenn Niederschlagswasser von einer baulichen Anlage zunächst auf das eigene Grundstück abfließt und anschließend auf das Nachbargrundstück übertritt (vgl. BGH aaO). c ) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beklag te gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LNR G verstößt . aa) Allerdings entspricht es - soweit ersichtlich - nahezu einhelliger Au f- fassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein r- schlagswasser auf das Nachbargr un dstück nur gegeben ist, wenn es sich um einen oberirdischen Zufluss von einem Grundstück a uf das Nachbargrundstück handelt . Demgegenüber sollen die nachbarrechtlichen Vorschriften keinen B e- seitigungsanspruch begründen, wenn das Wasser auf dem Grundstück, auf dem es als Niederschlag auftrifft, einsickert und d a bei den Boden des Nac h- bargrundstücks unterirdisch durchfeuchtet (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1998, 338 zu § 26 Abs. 1 HessNRG ; OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2010 - 19 U 120/09, ju ris und VersR 2003, 911 , jeweils zu § 27 Abs. 1 NachbG NRW; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 c); Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland - Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 3; Sch ä- fer/Fink - Ja mann/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein - Westfalen, 16 . Aufl., § 27 Rn. 5 zu § 27 Nachb G NR W ; a. A. Lehmann, Kommentar zum Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz u nd zum Nachbarrecht des BGB, 11 12 - 8 - 3. Aufl., § 45 Rn. 6 zu § 45 NachbG Niedersachsen ). Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Wortlaut der nachbarrec htlichen Vorschriften verwiesen. Bei einem Einsickern in den Boden könne man nicht davon sprechen, dass te" ( Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 c). bb) Der Senat hat g e- äußert. Soweit er in dem Urteil vom 12. November 1999 (V ZR 229/98, NJW - RR 2000, 537) die Auslegung der gleichlautenden V orschrift des § 26 Abs. 1 HessNRG durch das Oberlandesgericht Frankfurt (OLGR 1998, 338) nicht b e- anstandet hat, beruhte dies auf der nach dem damaligen Revisionsrecht (§ 549 Abs. 1 ZPO a.F.) fehlenden Revisibilität des hessischen Nachbarrechtsgese t- zes. Sachlich überzeugt die Differenzierung zwischen einem oberirdischen und einem unterirdischen Wasserzufluss nicht. § 37 Abs. 1 LNRG f indet auch dann Anwendung, wenn die baulichen Anlagen auf einem Grundstück die U r- sache dafür sind , dass mehr Sickerwasser auf das Nachbargrundstück gelangt als dies ohne die baulichen Anlagen der Fall wäre . (1) Der Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Auslegung nicht en t- gegen. Ebenso wie bei den anderen Alternativen d es § 37 Abs. 1 LNRG, nä m- lich dem Tropfen und dem Ableiten von Niederschlagswasser auf das Nac h- Modalität der Ortsveränd e- rung des Wa ssers von dem einen Grundstück auf das andere beschrieben. Begrifflich ist diese Modalität nicht auf einen oberirdischen Zufluss beschränkt. I m allgemeinen Sprachgebrauch wird der unter anderem im Sinne von (vgl . Duden, Das große Wörterbuch der ) oder aber auch im 13 14 15 - 9 - . (2) Für die Anwendung der Vorschrift auf durch die Bebauung des Nachbargrundstücks bedingtes vermehrt eindringendes Sickerwasser spricht vor allem ihr Zweck . (a) Eine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers eines Grundstücks, den Ablauf des Niede rschlagwassers auf das Nachbargrundstück zu verhindern, gibt es allerdings nicht. Soweit die natürliche Gestaltung des Bodens einen so l- chen Abfluss bewirkt, muss der Grundstückseigentümer deshalb keine beso n- deren Maßnahmen ergreifen, um dem entgegen zu wir ken (Dehner, Nachba r- recht, 7. Aufl., B § 26 III.1 b). So liegt der Fall, wenn das Wasser im Unte r- grund auf eine - naturgegebene - wasserundurchlässige Schicht trifft und se i- nem natürlichen Fluss folgend auf das Nachbargrundstück gelangt (vgl. hierzu Hülbu sch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland - Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 3). Dann obliegt es dem Eig entümer des Nachbarg run d- stücks, sich um den Schutz seines Grundstücks zu kümmern (BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 18 3, 188 f; Senat, Urteil vom 17. Okt o- ber 2013 - V ZR 15/13, NZM 2014, 366 Rn. 10). (b) Wenn der Eigentümer jedoch auf seinem Grundstück bauliche Anl a- gen errichtet, die ursächlich dafür sind, dass dem Nachbargrundstück vermehrt Niederschlagswasser zugefü hrt wird, greift er in den natürlichen Ablauf des Wassers ein. Gegen solche Beeinträchtigungen seines Eigentums soll § 37 Abs. 1 LNRG den Nachbarn schützen (vgl. hierzu Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., § 26 III. 2 b). Bauliche Anlagen können aber nicht nur dazu führen, dass Niederschlagswasser, das ohne die Anlagen auf dem Grundstück verbli e- ben wäre, von der Oberfläche des Grundstücks auf die Oberfläche des Nac h- 16 17 18 - 10 - bargrundstücks fließt. Ebenso können die baulichen Anlagen zur Folge haben, dass das Niederschlags wasser nur teilweise auf dem Grundstück versickert und als Sickerwasser unterirdisch vermehrt auf das Nachbargrundstück übe r- tritt. Der Eigentümer ist i n beiden Fällen gleicher maßen schutzwürdig. So liegt es, wenn die baulichen Anlagen dazu führen, dass das Niederschlagswasser gesammelt an einer bestimmten Stelle auf dem Grundstück auftrifft , und dies e Konzentration die ansonsten erfolgende weit - und tiefflächige Versickerung verhindert und zu einem vermehrten unterirdischen Zufluss von Sickerwasser auf dem Nachbargrundstück führt. Entsprechendes gilt, wenn das Niede r- schlagswasser in einer Bodenschicht auf einer Betondecke stehen bleibt und wegen der fehlenden Versickerungsmöglichkeit von dort aus unterirdisch auf das Nachbargrundstück gelangt (vgl. den Sachv erhalt in der Entscheidung des OLG Frankfurt, OLGR 1998, 338 ). Diese weite Auslegung auch im Einklang mit der Auslegung d er Alternative des Ableitens von Ni e- derschlagswas ser i.S.d. § 37 Abs. 1 LNR G . D er Zweck der Vorschrift, den E i- gentümer vor einem Eingriff in den natürlichen Ablauf des Wassers zu schü t- zen, gebietet es, unter - als auch das unteri r- dische gezielte oder unbewusste Ableiten zu verstehen (so auch S chäfer/Fink - Jaman n/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein - Westfalen, 16. Aufl., § 27 Rn. 5 zu § 27 NachbG NRW). Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Grundstückseigentümer , der das auf seinen baulichen Anlagen niederge hende Wasser auffängt und es über ein Rohr auf da s benachbarte Grundstück able i- tet, das Rohr ober - oder unterirdisch verlegt. (3) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, d ass die Vorschrift in dem rh einland - pfälzischen Nac h- barrechtsgesetzes steht . Zwar ma g diese Überschrift V orschriften erwarten 19 20 - 11 - las sen , die sich mit dem Traufwasser befassen , also Niederschlagswasser, das vom Dach abtropft oder über Dachrinnen und Fallrohre abgeleitet wird. Hierauf beschränkt sich der Abschnitt jedoch nicht. Er ist deshalb so überschrieben, weil d er Gesetzgeber in bewusster Abkehr vom Gemeinen Recht und einigen Lan desrechten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetze s- buchs, die ein Trauf recht kannten (ein Recht , Niederschlagswasser vom Dach auf das Nachbargr undstück abtropfen zu lassen ) , den Grundstückseigentümer verpflicht et, kein Niederschlagsw asser auf das Nachbargrundstück abzuleiten (Dehner, Nachbarecht, § 26 II und III ; siehe auch die Begründung des Entwurfs eines Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland - Pfa lz, Drucksache VI/1048, S. 33 des Landtags Rheinland - Pfalz). Dieser weiter greifenden Zielsetzung entspricht gerade ein Normverständnis, das nicht der ursprünglichen Vorstel lung des vom Dach tropfenden Niederschlagswassers verhaftet bleibt, sondern auf die b e- bauungsbedingte Veränderung des Abflusses des Niederschlagswassers zu Lasten des Nach barn abstellt. Dann aber kommt es auf den Weg, den das Ni e- derschlagswasser vermehrt zum Nachbarn nimmt, nicht entscheidend an. (c ) Der Hinweis der Revision auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 LWG , aus der sich der Vorrang der Versickerung des Niederschlagswassers vor einer Einleitung in die öffentliche Kanalisation ergebe, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Dieser Vorrang ändert nichts an der aus § 37 Abs. 1 LNRG folgenden Verpflichtung des Grundstückse igentümer s, das Übe r- treten von (vermehrtem) Sickerwasser auf das Nachbargrundstück zu verhi n- dern. (d) U nerheblich ist ferner der Einwand der Revision, der Grundstückse i- gentümer sei mit der Zuleitung des Sickerwassers zum Grundwasser seiner eigentümerrechtlichen Verantwortung entzogen, weil das Grundwasser nicht in seinem Eigentum stehe. Die in § 37 Abs. 1 LNRG normierte Pflicht knüpft an 21 22 - 12 - die Gestaltung der baulichen Anlagen an, die sich auf dem Grundstück befi n- den und die die Ursache für den vermehrten Zufluss von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück darstellen. Auf die Eigentumsverhältnisse an dem Wasser kommt es hierfür nicht an. cc) § 37 Abs. 1 L NRG bedarf allerdings insoweit e iner Einschränkung, als nicht jede r vermehrte, d. h. über die natürlichen Gegebenheiten hinausg e- hender Zufluss relevant ist. Er muss vielmehr zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrund stücks führen (vgl. in diesem Sinne auch Schäfer/Fink - Jamann/Peter, Nach barrechtsgesetz für Nordrhein - Westfalen, 16. Aufl., § 27 Rn. 2 zu § 27 NachbG NRW). Dies ist hier der Fall. N ach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der vermehrte Übe r- tritt von Sickerwasser von dem Grundstück des Beklagten auf das Grundstück de s Klägers seinen Grund in den von dem Beklagten auf seinem G rundstück errichteten baulichen Anlagen. Diese verhindern eine vollständige Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück des Beklagten . Die hieraus folgenden Beeinträchtigungen des klä gerischen Grundstücks sind nicht unw e- sentlich, wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat. Dass dies e Fes t- stellung im Rahmen der - systematis ch verfehlten (siehe oben II.2.b ) aa)) - Pr ü- fung des § 906 BGB erfolgt ist, wirkt sich im Ergebnis nicht a us. Die gegen di e- se Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat g e- prüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). d ) An der Pflicht des Beklagten, durch geeignete Maßnahmen auf se i- nem Grundstück das - durch die bauliche Gestaltung bedingte - vermehrte Ei n- dringen von Sickerwasser auf das klägerische Grundstück zu verhindern, ä n- dert e sich nichts, wenn d er Kläger selbst durch eine Betonierung des eigenen Hofs zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels auf seinem Grundstück be i- 23 24 25 - 13 - getragen haben soll te. Diesem Vorbringen des Beklagten musste das Ber u- fungsgericht mangels Erheblichkeit nicht nachgehen . Die von dem Beklagten insoweit erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. e ) Auch die weitere Voraussetzung für einen U nterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB , dass nämlich weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, ist erfüllt. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte das Eigentum des Klägers bereits beeinträchtigt hat, spricht für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr eine tatsächliche Ve r- mutung (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). f) Die Verurteilung des Beklagten zu einem positiven Tun, nämlich zur Ergreifung geeigneter Maßna hmen, durch die verhindert wird, dass Sickerwa s- ser von seinem Grundstück auf das Grundstück des Klägers einsickert, ändert nichts an dem Bestehen einer Unterlassungsverpflichtung. Es geht dem Kläger darum, künftige Störungen seines Eigentums zu verhindern. Lässt sich - wie hier - die drohende Beeinträchtigung nur durch aktives Eingreifen verhindern, schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun (S e- nat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037). 3. Keine n Erfolg hat der Beklagte schließlich mit seiner auf § 547 Nr. 6 ZPO gestützten Rüge, das Berufungsgericht habe die von ihm erhobene Einr e- de der Verjährung nicht geprüft. a) Zwar ist eine Entscheidung auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO versehen, wenn sie - wie hier - auf selbständige Verteid i- gungsmittel wie die Einrede der Verjährung nicht eingeht (BGH , Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337; BGH, Urteil vom 24. O k- tober 1990 - XII ZR 124/98, NJW - RR 1991, 19 4 , 195). Eine Aufhebung und 26 27 28 29 - 14 - Zurückverweisung ist gleichwohl nicht veranlasst, wenn das übergangene Ve r- teidigungsmittel rechtlich unerheblich ist und deshalb nicht zu dem von der R e- vision angestrebten Erfolg führen kann ( BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 339 ; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/98, NJW - RR 1991, 194, 195). b) So liegt der Fall ab er hier, weil der Anspruch des Klägers nicht ve r- jährt ist. Es kann dahinstehen, ob dies bereits aus § 53 Abs. 2 LNRG bzw. § 53 Abs. 3 LNRG a.F. (Fassung vom 15. Juni 1970 ) folgt, wonach die übrigen A n- sprüche nach diesem Gesetz , d.h. alle Ansprüche nach dem Landesnachba r- rechtsgesetz , die nicht auf Schadensersatz oder Zahlung von Geld gerichtet sind und für die die besondere Verjährungsregelung des § 53 Abs. 1 LNRG bzw. § 53 Abs. 1 und 3 LNRG a.F. gilt, nicht der Verjährung unterliegen. Auch wenn stattdessen die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch s maßgeblich sein sollten (so Hülbusch/Bauer/Schlick , Nachba r- recht für Rheinland - Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 2 ff.; siehe al l- gemein zu dem Verhältnis zwischen einer Verjährungsregelung nach Lande s- nachbarrecht und einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 13 0/09, NJW - RR 2010, 807 Rn. 23 f. ) , ist keine Ve r- jährung eingetreten. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verjährt in der Regel verjährungsfrist, die nach § 195 BGB a.F. dreißig Jah re betrug (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 1990 - V Z R 3/89 , NJW 1990, 2555, 2556 ) und ab dem 1. Januar 2002 nach § § 195, 199 Abs. 4 BGB drei Jahre bzw. maximal 10 Jahre beträgt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861 Rn. 7). In allen Fällen setzt der Lauf der Verjährungsfrist vora us, dass der Anspruch entstanden ist. Bei Unterlassungsansprüchen kommt es insoweit gemäß § 199 Abs. 5 BGB auf die Zuwiderhandlung an. Diese kann hier nicht 30 31 - 15 - bereits in der nach dem Vortrag des Beklagten im Jahr 1991 erfolgten Erric h- tung der Halle gesehen w erden. Der Schwerpunkt der Störung liegt vielmehr darin, dass es der Beklagte seit dieser Errichtung dauernd unterlässt, die baul i- chen Anlagen auf seinem Grundstück so einzurichten - beispielsweise durch eine ordnungsgemäße Entwässerung - , dass nicht verme hrt Niederschlag s- wasser auf das Grundstück des Klägers einsickert. Bei einer derartigen Sac h- lage kommt eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht, wobei dahinstehen kann, ob es sich um eine einheitliche Dauerhandlung ha n- delt, die den rech tswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhält und die Frist deshalb gar nicht in Gang gesetzt wird oder wiederholte Störungen jeweils neue Ansprüche begründen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14 juris Rn. 9). I I I. 1. D ie hiernach erfolglos e Revision des Beklagten ist zurückzuweisen. Da allerdings in dem Tenor des von dem Berufungsgericht bestätigten ersti n- stanzlichen Urteil s der für den Unterlassungsanspruch - auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - erforderliche Kausalzusammenhang zwi schen der ba u lichen Gestal tung des G rundstücks des Beklagten und dem vermehrten Zufluss von Sickerwasser auf das Grundstück des Klägers nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, hat der Senat den Tenor zur Klarstellung in di e- sem Sinne konkretisiert un d auch im Ü brigen unter Be achtung des interesseg e- recht ausgelegten Klagebegehrens neu gefasst. 32 - 16 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entsch eidung vom 26.10.2012 - 3 O 62/08 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.06.2014 - 6 U 64/12 - 33
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