ECLI:DE:BGH:2016:220316UVIZR168.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 168/14 Verkündet am: 22. März 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 524 Abs. 2 S atz 3 a) Die Anwendung von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO setzt nicht voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Anschlussberufung zugrunde liegen, seit der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz oder sogar seit Ablauf der gesetzlichen Auss chlussfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geändert h a- ben (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 Rn. 22 ff.). b) Ist eine Anschlussberufung hinsichtlich der mit ihr geltend gemachten künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen gem äß § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht verfristet, kann sie auch insoweit nicht wegen Verfristung als unz u- lässig verworfen werden, als mit ihr zusätzlich Rückstände für die Verga n- genheit geltend gemacht werden. BGH, Urteil vom 22. März 2016 - VI ZR 168/14 - OLG Nürnberg LG Weiden i.d. OPf. - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 . März 201 6 durch d ie Richter Wellner und Offenloch und die Richteri n- nen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revis ion de r Kläger in wird das Urteil de s 2 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. März 2014 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten erster Instanz und insoweit aufgehoben, als die Anschlussberufung der Klägerin verworfen worde n ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions rechtsz u- ges , an das Berufungsgericht zurück ver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahr 2005 war die Klägerin von einem Hund de r Beklagten umgeri s- sen und dabei verletzt worden. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass die B e- klagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Sch ä den aus dem Unfall zu ersetzen. Zudem wurden der Klägerin Schadense r- satzbetr äge wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit und daraus resultierender Haushaltsführungsschäden für die Zeit bis 31. Dezember 2007 zugesprochen. 1 - 3 - Im Streitfall macht die Klägerin den Ersatz ihres Haushaltsführungssch a- dens für die Zeit ab Januar 2008 geltend. Mit der Behauptung, auch nach dem 31. Dezember 2007 dauerhaft im Umfang von 10 % in ihrer Fähigkeit, den Haushalt zu führen, beeinträchtigt zu sein, woraus sich ein monatlich zu beza h- u- Januar 2012 einen monatlich zum Letzten eines Monats zu bezahlenden Betrag Landgericht hat dieser Klage vollumfänglich stattgegeben. Nachdem die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt und die Berufung begründet hatte, gab das Berufungsgericht der Klägerin mit am 12. Juli 2012 zugestellter Verfügung auf, binnen drei Wochen auf da s Berufungsvorbringen zu erwidern. Im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. Deze m- ber 2012 wies das Berufungsgericht darauf hin, dass bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens der Klägerin nicht auf eine pauschale prozentuale Beeinträchti gung der Haushaltsführungstätigkeit der Klägerin abzustellen sein dürfte . Die Klägerin habe vielmehr vorzutragen, welche konkreten - zuvor erl e- digten - Arbeiten sie nicht mehr aus führen könne . Mit Schriftsatz vom 12. Fe b- ruar 2013 trug die Klägerin daraufhi n ergänzend vor, schloss sich der Berufung der Beklagten an und beantragte klageerweiternd , die Beklagte dazu zu veru r- teilen, ihr für die Zeit bis Dezember 2012 insgesamt 25. 5 hlen. Zur Begründung hat sie im Wesen t- lichen unter näherer Darlegung der ihr aufgrund des Unfalls nicht mehr mögl i- chen Arbeiten behauptet, monatlich 50 Stunden auf Hilfe angewiesen zu sein. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Anschlussb erufung der Klägerin, um die es in der Revisionsinstanz a l- leine geht, als unzulässig verworfen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugela s- 2 3 4 - 4 - senen Revision verfolgt die Klägerin die Anträge aus ihrer Anschlussberufung weiter . Entscheidungsgründe: I . Das Beruf ungsgericht hat in Bezug auf die Anschlussberufung der Kläg e- rin im Wesentlichen ausgeführt, sie sei verspätet eingelegt worden. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei die Anschließung nur bis zum Ablauf der dem Ber u- fungsgegner zur Berufungserwiderung gesetzten F rist zulässig, die bei Eingang der Anschlussberufung bereits abgelaufen gewesen sei. Ein Anwendungsfa ll der Ausnahmevorschrift des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO sei vorliegend nicht g e- geben. Denn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin, auf di e es insoweit ankomme, sei nicht erst nach Ablauf der in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO genannten Frist eingetreten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus, weil die Verschlechterung ihres tatsächlichen Zustandes der Kl ä- gerin habe bekannt sein müs sen, sie also an einer rechtzeitigen Geltendm a- chung der darauf beruhenden weitergehenden Ansprüche nicht gehindert g e- wesen sei. II . Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Anschlussberufung der Klägerin nicht verfristet. 1. Nach § 524 Abs. 1 ZPO kann sich der Berufungsbeklagte durch Ei n- reichung einer Berufungsanschlussschrift beim Berufungsgericht der Berufung 5 6 7 - 5 - des Berufungsklägers anschließen. Gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Anschließung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO allerdings nicht, wenn die Anschließung eine Verurte i- lung zu künf tig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen zum Gegenstand hat. In diesem Fall ist die Anschließung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zulässig ( BGH, Urteil vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07, NJW 2009, 1271 Rn. 22; MüKoZPO/Rimmelspach er, 4. Aufl., § 524 Rn. 33; Musielak/ Voit, 12. Aufl., § 524 Rn. 11). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Anwendung von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nach höchstrichterlicher Rechtsprechung , von der abzuweichen kein Anlass besteht, nicht vora us, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Anschlussberufung zugrunde liegen , seit der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz oder sogar seit Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geändert haben (BGH, Urteil vom 28. Januar 2009 - XI I ZR 119/07, NJW 2009, 1271 Rn. 22 ff. ; Hk - ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 524 Rn. 8 ). 2. Damit war die Anschlussberufung der Klägerin jedenfalls insoweit nicht verfristet, als die Klägerin mit ihr klageerweiternd für die Zukunft monatl ich 425 s- sung der Revisionserwiderung ist dabei unerheblich, ob die neuen Angriffs - und Verteidigungsmittel der Klägerin nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. Zwar trifft es zu, d ass die Anwendung des § 531 ZPO durch die dargestellte weite Auslegung des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht eingeschränkt wird (BGH , Urteil vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07, NJW 2009, 1271 Rn. 2 7 ). Dass die Fr a- ge, welche Angriffs - und Verteidigungsmittel i m Hinblick auf die Anschlussber u- fung nach § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähig sind, bereits bei der Pr ü- fung der Zulässigkeit einer Anschlussberufung Bedeutung erlangt, lässt sich der zitierten Entscheidung aber nicht entnehmen. Welche Angriffs - und Ver teid i- 8 - 6 - gungsmittel in der Berufungsinstanz nach § 531 ZPO in Bezug auf die A n- schlussberufung berücksichtigt werden können, hat das Berufungsgericht vie l- mehr erst dann zu beurteilen, wenn es - davon unabhängig - die Zulässigkeit der Anschlussberufung bejaht h at. Schließlich steht der Anwendung von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO - anders als von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausgeführt - auch nicht entgegen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens keine Abänderungs klage im Sinne des § 323 ZPO ist. Durch die Vorschrift des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO sollen künftige Abänderungsklagen vermieden werden (Hk - ZPO/Wöstmann aaO; vgl. auch BT - Drucks. 15/3482, S. 18). Diese Zwecksetzung greift, wenn Streitgegenstand ein Anspruch auf künftig fällig werdende wiederkehrende Lei s- tungen ist. Ob der Anspruch bereits in abweichender Höhe tenoriert worden ist und deshalb im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht wird oder ob seine erstmalige Tenorierung erstrebt wird, ist dabei nicht v on Belang. 3 . Dass die Anschlussberufung der Klägerin gemäß § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinsichtlich der mit ihr geltend gemachten künftig fällig werdenden wiede r- kehrenden Leistungen nicht verfristet war, führt dazu, dass sie auch insoweit nicht wegen Verfri stung als unzulässig verworfen werden durfte, als die Kläg e- rin mi t ihr zusätzlich Rückstände für die Vergangenheit geltend gemacht hat . a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Anschlussberufung auch nach Ablauf der Einleg ungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitert werden kann, soweit die Erweiterung durch die fristg e- recht eingereichte Anschlussberufungsbegründung gedeckt ist (BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02, BGHZ 163, 324, 326 ff. ; Zöller/Heßler, 31. Aufl. , § 524 Rn. 10 ). Begründet wird dies zum einen mit dem Prinzip der prozessualen Waffengleichheit als verfahrensrechtlich gebotenem Erfordernis des Gleichheitssatzes, das bedinge, dass der Berufungsbeklagte im Stande ist, 9 10 - 7 - auch auf eine erweiterte Berufung des Gegners reagieren zu können und die Grenzen der Verhandlung mitzubestimmen , zum anderen mit Gründen der Pr o- zessökonomie (BGH aaO, 329). Diese Gründe greifen auch dann, wenn die ursprüngliche Anschlussberufung zwar nicht inn erhalb d er Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt wurde, sie aber deshalb nicht verfristet ist, weil für sie diese Frist gemäß § 52 4 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht gilt . b) Danach hätte sich die Klägerin der Berufung der Beklagten also z u- nächst hinsichtlich der k ünftig fällig werdenden Beträge anschließen und die Anschlussberufung sodann au f d i e zurückliegenden Zeiträume erweitern kö n- nen. Damit war es aber auch zulässig, sich der Berufung der Beklagten von vornherein unbeschränkt anzuschließen. Wellner Offenloch O ehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Weiden i .d. OPf., Entscheidung vom 15.05 .2012 - 13 O 565/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.03.2014 - 2 U 1142/12 - 11
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