ECLI:DE:BGH :2019:010719BVIIZR168.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 168/17 vom 1. Juli 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat am 1. Juli 2019 durch die Richterin Dr. Brenneisen als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antrag- stellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 1.565. 785 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe : I. Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulas- sungsbeschwerde ve rfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Düsseldorf vom 2 2. Juni 2017 beauftragt, wel ches den Beklagten mit 1.565.785 sungsbeschwerde - begründung hat die Beklagte Anträge mit einem Gegenst andswert von 1.465.785 verfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 d ie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegen- standswer t dementsprechend auf 1.465.785 1 2 - 3 - Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätig- keit im Nichtzulassungs beschwerdeverfahren. II. Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu ent- sprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Geg enstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzu- lassungs - beschwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen un- beschränkten Rechtsmittelauftra g, dieser erstreckte sich auf die gesamte, d urch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründete Beschwer in Höhe von . Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der an- waltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. 3 4 - 4 - III. Di e Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG . Brenneisen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2016 - 12 O 267/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.06.2017 - I - 5 U 114/16 -
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