BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 168/99 vom 16. März 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- BeurkG § 13 Abs. 2 Eine Sammelbeurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG setzt vor aus, daß den Beteili g - ten bei der ersten Verlesung klar ist, daß der übereinstimmende Inhalt nur einmal verlesen wird. BGH, Beschl. v. 16. März 2000 - V ZR 168/99 - OLG Frankfurt am Main LG Gießen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das B e - rufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BeurkG zu Recht verneint. Die Norm setzt voraus, daß den Beteiligten bei der ersten Verlesung klar ist, daß es sich um eine Sammelbeu r - kundung handelt. Anderenfalls ist eine ausreichende Belehrung (§ 17 BeurkG) nicht generell gewährleistet. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 190.000 DM Wenzel Lambert-Lang Krüger Klein Lemke
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