BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 169/00 Verkündet am: 30. Januar 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das End- und Vorbehaltsurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2000 in der Fassung des Schlußurteils desselben Gerichts vom 31. Januar 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Klgerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 18. Juni 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgendert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klgerin 120.153,59 (235.000 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 28. November 1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trgt die Kosten erster und zweiter Instanz sowie des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Nach Verhandlungen mit der Klgerin, einer Leasing-Gesellschaft, u n - terzeichnete die landwirtschaftliche Lohnunternehmerin M. S. (im folgenden: Mietkuferin) am 16. Januar 1997 einen formularmûigen Antrag auf Abschluû eines Mietkaufvertrages ber eine Rbenroder genannte Zu k - kerrbenerntemaschine des Typs K. SF 10. Der Antrag war ebenso wie eine von der Mietkuferin gleichzeitig unterschriebene Übernahmebesttigung auf den 27. Dezember 1996 zurckdatiert. Am 7. Februar bestellte die Mietkuferi n bei der Beklagten einen Rbenroder des genannten Typs zum Preise von 460.000 DM einschlieûlich Mehrwertsteuer. Zuvor hatte die Mietkuferin mit der Beklagten unter dem 11. Januar 1997 einen Kaufvertrag geschlossen, w o - nach sie ihrerseits der Beklagten eine solche Maschine gebraucht zum Preis von 448.500 DM einschlieûlich Mehrwertsteuer verkaufte. Dabei war der Kau f - preis nach Angaben der Beklagten mit ihren Forderungen gegen die Mietkuf e - rin verrechnet worden. Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 trat die Kl gerin in die Bestellung der Mietkuferin vom 7. Februar 1997 ein. Unter dem 27. Februar 1997 erteilte die Beklagte der Klgerin eine Rechnung ber 460.000 DM abzglich einer Vorauszahlung der Mietkuferin in Höhe von 120.000 DM. Entgegen der Bitte der Klgerin im Schreiben vom 17. Februar 1997 enthielt die Rechnung nicht die Gertenummer des Rbenroders. Am 7. Mrz 1997 nahm die Klgerin den Antrag der Mietkuferin auf Abschluû e i - nes Mietkaufvertrages ber den Rbenroder an. Am selben Tag bersandte sie der Beklagten einen Scheck ber 340.000 DM, den diese einlöste. Nachdem die Mietkuferin in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, kndigte die Klgerin den Mietkaufvertrag mit Schreiben vom 21. Oktober - 4 - 1998 fristlos. Zugleich forderte sie von der Mietkuferin - vergeblich - Herau s - gabe des Rbenroders sowie Ausgleich des Mietrckstandes und Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfllung in Hhe von insgesamt 209.180,45 DM. Die Nachforschungen der Klgerin ber den Verbleib des Rbenroders hatten keinen Erfolg. Mit Anwaltsschreiben vom 3. November 1998 forderte sie die Beklagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf, entweder die E r - fllung des Kaufvertrages nachzuweisen oder einen entsprechenden Rbenr o - der zu liefern. Daraufhin bersandte die Beklagte einen von dem Ehemann der Mietkuferin unterzeichneten Lieferschein vom 14. Februar 1997, den die Kl - gerin jedoch nicht anerkannte, weil er keine Gertenummer enthielt. Mit A n - waltsschreiben vom 17. November 1998 lehnte die Klgerin die Erfllung des Kaufvertrages ab und verlangte von der Beklagten unter Fristsetzung zum 27. November 1998 Schadensersatz wegen Nichterfllung in Hhe von 340.000 DM. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klgerin die Beklagte auf Za h - lung des vorgenannten Betrages nebst 7,5 % Zinsen seit dem 28. November 1998 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte hilfsweise mit einer Gegenforderung ber 105.000 DM aufgerechnet. Durch End- und Vorbehaltsurteil vom 31. Mai 2000 hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 209.180,45 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 28. November 1998 verurteilt. In Hhe von 105.000 DM nebst Zinsen ist das Urteil unter dem Vorbehalt der Entscheidung ber die Aufrechnung der Beklagten ergangen. Im brigen hat das Berufung s - gericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Rev i - sion eingelegt. Whrend des Revisionsverfahrens hat das Berufungsgericht durch Schluûurteil vom 31. Januar 2001 die Hilfsaufrechnung der Beklagten f r begrndet erachtet; es hat sein End- und Vorbehaltsurteil vom 31. Mai 2000 - 5 - abgendert und dahin neu gefaût, daû die Beklagte unter Abweisung der Klage im brigen zur Zahlung von 104.180,45 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 28. Novem ber 1998 verurteilt wird. Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision der Klgerin gegen das End- und Vorbehaltsurteil des Berufungsgerichts vom 31. Mai 2000, mit der sie sich gegen die hierdurch erfolgte teilweise Abweisung ihrer Klage wendet und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 130.819,55 DM nebst 7,5 % Zinsen begehrt, angenommen. Die beiden Revisionen der Beklagten hat der Senat dagegen nicht angenommen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen End- und Vorbehalt s - urteil vom 31. Mai 2000 im wesentlichen ausgefhrt: Dem Grunde nach sei die Beklagte gemû § 326 Abs. 1 BGB zum E r - satz des der Klgerin entstandenen Schadens verpflichtet. Sie habe nicht b e - wiesen, daû sie ihrer Übereignungsverpflichtung nachgekommen sei. Die B e - weislast fr die Lieferung des Rbenroders trage die Beklagte trotz der Übe r - nahmebesttigung der Mietkuferin und des von deren Ehemann unterzeic h - neten Lieferscheins. Der Beweiswert dieser Quittungen sei mangels Angabe einer Gertenummer erschttert, zumal die Beklagte eine solche auch spter nicht genannt habe. Zweifel ergben sich weiter aus der unklaren Hin- und Herlieferung des Rbenroders zwischen der Mietkuferin und der Beklagten. Nach der Beweisaufnahme sei die Lieferung des Rbenroders nicht bewiesen. Die Aussage des Zeugen St. sei unergiebig. Der Ehemann der Beklagten - 6 - habe die Lieferung zwar besttigt. Seine Aussage sei jedoch wenig glaubhaft, die Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen gingen zu Lasten der B e - klagten. Die Klgerin knne von der Beklagten nur den Betrag ersetzt verlangen, der ihr unter Bercksichtigung der von der Mietkuferin erbrachten Leistungen als Schaden verbleibe. Grundstzlich stehe dem Kufer nach § 326 Abs. 1 BGB zwar als Mindestschaden die Rckzahlung des Kaufpreises, hier 340.000 DM, zu. Die Klgerin msse sich jedoch auf den ihr gegenwrtig ve r - bliebenen Schaden aus dem Mietkaufvertrag mit der Mietkuferin beschrnken. Nach ihrem Vorbringen htten die Mietkuferin und die Beklagte zusamme n - gewirkt und wahrheitswidrig die bernahmebesttigung und den Lieferschein ausgefllt. Danach spreche alles dafr, daû die Klgerin nicht damit zu rec h - nen brauche, von der insolvent gewordenen Mietkuferin auf Rckzahlung der geleisteten Mietkaufraten in Anspruch genommen zu werden. Verblieben j e - doch der Klgerin die geleisteten Mietkaufraten und erhielte sie den gesamten von ihr entrichteten Kaufpreis zurck, so fhre dies zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Klgerin. II. Diese Ausfhrungen halten in dem der Klgerin nachteiligen Punkt der Schadenshhe der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Der Schadensersatzanspruch der Klgerin ist auch in Hhe des Betrages von 130.819,55 DM begrndet, den ihr das Berufungsgericht wegen de r von der Mietkuferin geleisteten Zahlungen aberkannt hat. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klgerin gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 326 Abs. 1 BGB - wie auch alle nachfolgend erwhnten Bestimmungen des BGB gemû Art. 229 § 5 EGBGB in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - wegen - 7 - Nichterfllung des Kaufvertrages der Parteien dem Grunde nach bejaht. Insb e - sondere ist entgegen den Rgen der Revisionserwiderung aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht die von der Beklagten nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete Lieferung des Rbenroders als nicht bewiesen angesehen hat. Dagegen, daû das Berufungsgericht die Beklagte insoweit trotz der bernahmebesttigung der Mietkuferin und des von deren Ehemann unterzeichneten Lieferscheins fr beweispflichtig gehalten hat, weil der Beweiswert dieser Quittungen den Umstnden nach erschttert sei, erhebt die Revisionserwiderung keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1987 - II ZR 35/87, WM 1988, 524, 525 m.w.Nachw.). Soweit das Berufungsgericht den mithin der Beklagten obliegenden Beweis der Lieferung des Rbenroders nach dem E r - gebnis der Beweissaufnahme als nicht gefhrt angesehen hat, beruht dies auf einer tatrichterlichen Beweiswrdigung, die nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschrnkt berprfbar ist (z.B. Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902 unter B II 3 a, m.w.Nachw.; Urteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, NJW 1997, 796 unter II B 1). Die hiergegen von der Revisionserwiderung erhobenen Verfahrensrgen hat der Senat geprft und nicht fr durchgreifend erachtet. Von einer Begr n - dung wird nach § 565a ZPO (gemû § 26 Nr. 7 EGZPO in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) abgesehen. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der Sch a - densersatzanspruch der Klgerin gegen die Beklagte sei der Hhe nach auf den Betrag von 209.180,45 DM beschrnkt, weil ih r die von der Mietkuferin geleisteten Zahlungen aus dem mit dieser geschlossenen Mietkaufvertrag a n - zurechnen seien. - 8 - Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann der nicht beli e - ferte Kufer nach § 326 Abs. 1 BGB als Mindestschaden den von ihm gele i - steten Kaufpreis zurckverlangen (vgl. zu § 325 Abs. 1 BGB BGHZ 138, 195, 209, m.w.Nachw.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht gerechtfertigt, diesen Mindestschaden wegen der von der Mietkuferin auf den Mietkaufvertrag geleisteten Zahlungen zu krzen. Nach der stndigen Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofes sind dem Geschdigten nur solche Vo r - teile anzurechnen, die ihm im adquaten Zusammenhang mit dem Sch a - densereignis zuflieûen und deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs bereinstimmt, das heiût dem Geschdigten zumutbar ist und den Schdiger nicht unangemessen entlastet (z.B. BGHZ 91, 206, 210; 145, 203, 243, jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung sind hier nicht gegeben. Dahingestellt bleiben kann, ob die Zahlungen der Mietkuferin in einem adquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis, der Nichterfllung des Kaufvertrages der Parteien durch die Beklagte, stehen und ob der Klgerin der hierdurch erlangte Vorteil verbleibt, weil ein Rckzahlungsanspruch der Mie t - kuferin aus § 323 Abs. 3, § 812 BGB wegen des vom Berufungsgericht ang e - nommenen kollusiven Zusammenwirkens mit der Beklagten nach § 814 oder § 817 BGB ausgeschlossen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, scheidet hier eine Vorteilsanrechnung deshalb aus, weil sie den Schdiger unangeme s - sen entlasten wrde und dem Geschdigten nicht zuzumuten wre. Insoweit hat das Berufungsgericht zwar richtig gesehen, daû die Klgerin begnstigt wrde, wenn sie den vollen Kaufpreis zurckerhlt und ihr gleichzeitig die Zahlungen der Mietkuferin verbleiben. Bei der Bewertung dieses Sachverhalts hat es jedoch nicht bercksichtigt, daû andererseits die Beklagte entlastet wird, wenn sie den von der Klgerin gezahlten Kaufpreis von 340.000 D M lediglich - 9 - in Hhe von 209.180,45 DM erstatten mûte. Es ist kein Grund ersichtlich, der diesen Vorteil der Beklagten rechtfertigen knnte, die - wie das Berufungsg e - richt angenommen hat - mit der Mietkuferin kollusiv zum Nachteil der Klgerin zusammengewirkt hat. Gerade dieser Umstand lût vielmehr eine Entlastung der Beklagten als unangemessen erscheinen, weil diese andernfalls fr ihr u n - redliches Verhalten noch belohnt wrde. Dagegen entspricht es der Wertung des Gesetzes in §§ 814, 817 BGB, daû der Kl gerin gegebenenfalls die von der Mietkuferin erlangten Zahlungen verbleiben. III. Nach alledem kann das angefochtene End- und Vorbehaltsurteil des Berufungsgerichts vom 31. Mai 2000 keinen Bestand haben, soweit dadurch die Klage in Hhe von 130.819,55 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Da es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf, ist der Rechtsstreit zur E n - dentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, nach § 26 Nr. 7 EGZPO in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Demgemû ist die Beklagte unter Einbeziehung des rechtskrftigen Schluûurteils des Berufungsgerichts vom 31. Januar 2001 zu verurteilen, ber die durch dieses Urteil in Abnderung des End- und Vorbehaltsurteils vom 31. Mai 2001 zuerkannten 104.180,45 DM hi n - aus weitere 130.819,55 DM, mithin insgesamt 235.000 DM, nebst Zinsen an die Klgerin zu zahlen. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
Full & Egal Universal Law Academy