BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 169/05 Verk374ndet am: 13. Oktober 2006 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 11. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die unter Betreuung stehende Kl344gerin ist Witwe und Alleinerbin des im Juni 1996 verstorbenen J. U. (Erblasser). Der Erblasser hatte von seinen Eltern umfangreichen Grundbesitz in S. und einen Produktions- und Handelsbetrieb geerbt. Zusammen mit der Kl344gerin bewohnte er das Erd-gescho337 einer Villa auf einem der ererbten Grundst374cke. Die Wohnung im Obergeschoss des Geb344udes hatte er der Beklagten und ihrem Ehemann, R. S. , vermietet. 1 - 3 - Den Produktionsbetrieb hatte der Erblasser heruntergewirtschaftet und eingestellt. Die von der unter Wahnvorstellungen leidenden Kl344gerin gef374hrte Buchhaltung und Finanzverwaltung des Handelsbetriebs waren zum Erliegen gekommen. Seit 1992 waren keine Steuererkl344rungen mehr abgegeben wor-den. 1993 gab der Erblasser auch das Handelsunternehmen auf. Offene Ver-bindlichkeiten h344uften sich. R. S. und die Beklagte k374mmerten sich zu-nehmend um den Erblasser. 2 Im April/Mai 1995 musste die Kl344gerin eine 30-t344gige Ersatzfreiheitsstra-fe verb374337en, weil weder sie noch der Erblasser sich in der Lage sahen, eine gegen die Kl344gerin verh344ngte Geldstrafe von 1.000 DM zu bezahlen. F374r die Zeit vom 23. Mai 1995 bis zum 16. Oktober 1995 wurde die Kl344gerin in eine geschlossene psychiatrische Anstalt aufgenommen. 3 Im Juni 1995 kam es zu einer Steuerpr374fung des Erblassers. Hierbei wurden Berge unge366ffneter Post vorgefunden. Im Juli 1995 nahmen der Erblas-ser und R. S. Verhandlungen 374ber eine 334bertragung der Grundst374cke des Erblassers auf. Am 20. Juli 1995 erfasste die Architektin N. im Auf-trag von R. S. und der Beklagten den Grundbesitz des Erblassers. Am 28. Juli 1995 suchten der Erblasser und R. S. den Notar Dr. B. auf und legten ihm den Entwurf eines Vertrages vor, auf Grund dessen der Erblasser seine Grundst374cke nach n344herer Ma337gabe R. S. 374bertragen sollte. Der Notar nahm in der Folgezeit Kontakt zu den Gl344ubigern des Erblassers auf, um dessen Verbindlichkeiten festzustellen. Mit von Dr. B. beurkundetem Kaufvertrag vom 1. September 1995 verpflichtete sich der Erblasser, seine Grundst374cke gegen Abl366sung bzw. 334bernahme seiner in dem Vertrag erfassten Verbindlichkeiten, die Gew344hrung eines Wohnrechts an der von ihm bewohnten Wohnung und Zahlung einer Leibrente auf die Be- 4 - 4 - klagte zu 374bertragen, und lie337 ihr die Grundst374cke auf. Am 11. Januar 1996 wurde die Beklagte als Eigent374merin in das Grundbuch eingetragen. Die Kl344gerin hat geltend gemacht, der 334bertragungsvertrag sei sittenwid-rig und nichtig. Des Weiteren habe die Beklagte ihre Verpflichtung zur Erf374llung der Forderungen gegen den Erblasser zun344chst teilweise nicht erf374llt. Sie sei deshalb von dem 334bertragungsvertrag gem344337 247 326 BGB a.F. zur374ckgetreten. Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagte nach n344herer Ma337gabe zur R374ck374ber-tragung der Grundst374cke und zur Beseitigung im Interesse der Beklagten einge-tragener Grundschulden zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abge-wiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Antr344ge weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Anspr374che. Es meint, der Beweis einer Gesch344ftsunf344higkeit des Erblassers bei Abschluss des 334bertragungsvertrages sei nicht gef374hrt. Der Vertrag sei weder wegen Wuchers noch als wucher344hnliches Rechtsgesch344ft nichtig. Ein auff344lliges Missverh344ltnis zwischen dem Wert der beiderseitigen Leistungen bestehe nicht. Der Wert der Grundst374cke habe unter Ber374cksichtigung des f374r den Erblasser bestellten Wohnrechts im Herbst 1995 1.266.000 DM betragen und damit die zu Gunsten des Erblassers vereinbarten Verpflichtungen der Beklagten um allenfalls 37 % 374berstiegen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die Beklagte die schw344-chere Position des Erblassers ausgenutzt habe, sei der 334bertragungsvertrag 6 - 5 - wirksam. Die zur Feststellung sittenwidrigen Handelns der Beklagten notwendi-ge subjektive Seite k366nne das Fehlen eines auff344lligen Missverh344ltnisses der beiderseitigen Leistungen als objektive Voraussetzung der Nichtigkeit des Ver-trages nicht vollst344ndig ersetzen. Der Vertrag sei auch nicht r374ckabzuwickeln. Insoweit fehle es an einer wirksamen Fristsetzung und Ablehnungsandrohung gem344337 247 326 Abs. 1 BGB a.F. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung teilweise nicht stand. 7 II. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungs-gerichts, eine Gesch344ftsunf344higkeit des Erblassers bei Abschluss des Vertrages vom 1. September 1995 sei nicht bewiesen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 8 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verneinung ei-nes wirksamen R374cktritts der Kl344gerin von dem Kaufvertrag. 9 Voraussetzung eines R374cktritts nach 247 326 Abs. 1 BGB a.F. ist der Ver-zug des Schuldners. Daran fehlte es nach der Feststellung des Berufungsge-richts bei Ablauf der von der Kl344gerin bis zum 21. M344rz 1997 gesetzten Nach-frist. Das ist nicht zu beanstanden. 10 Die Parteien haben seit Oktober 1996 um die Wirksamkeit des Kaufver-trags gestritten. Die Beklagte drohte mit der Erhebung einer Feststellungsklage. 11 - 6 - In dieser Situation lie337 die Kl344gerin mit Schreiben ihres Bevollm344chtigten vom 28. Oktober 1996 der Beklagten mitteilen: "Die Tatsache, dass Ihre Mandanten die Leistungen aus dem Ver-trag unter den jetzigen Umst344nden zur374ckhalten, ist sicherlich fol-gerichtig. Selbstverst344ndlich werde ich f374r den Fall, dass ich bei dem R374ckforderungsverlangen bleibe, keine Erf374llungsleistung aus dem Vertrag von Ihrer Mandantschaft mehr fordern." Das hat das Berufungsgericht als Zusage der Kl344gerin ausgelegt, von der Beklagten die Erf374llung der in dem Kaufvertrag versprochenen Leistungen einstweilen nicht zu verlangen. Diese Auslegung ist m366glich und weist keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler auf. Die Revision meint zu Unrecht, ein pactum de non petendo setze das Bewusstsein der Vertragspartner voraus, die Leistung verlangen zu k366nnen, woran es bei der Kl344gerin gefehlt habe. Das An-gebot, eine ausstehende Teilleistung aus einem Vertrag einstweilen nicht zu fordern, ist gerade im Fall eines Streits 374ber die Grundlage des geltend ge-machten Anspruchs h344ufig und sinnvoll. Eines Zugangs der Erkl344rung, das An-gebot der Kl344gerin anzunehmen, bedurfte es nicht, um einen Verzug der Be-klagten mit der Erf374llung der entgegen der Zusage der Kl344gerin verlangten Leistungen auszuschlie337en, 247 151 Satz 1 BGB. 12 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Verneinung der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags gem344337 247 138 Abs. 1 BGB durch das Beru-fungsgericht. 13 Ein gegenseitiger Vertrag kann auch dann gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn zwischen dem Wert der Leistungen, zu denen sich die Ver-tragsparteien verpflichtet haben, kein auff344lliges Missverh344ltnis besteht, der be-g374nstigte Vertragspartner jedoch in subjektiv vorwerfbarer Weise die Unerfah- 14 - 7 - renheit oder Schw344che des Benachteiligten ausnutzt und weitere sittlich vor-werfbare Umst344nde hinzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 25. M344rz 1966, VIII ZR 225/65, NJW 1966, 1451; Urt. v. 18. November 1982, III ZR 61/81, NJW 1983, 868, 870). So kann es sein, wenn ein deutliches Ungleichgewicht zwischen dem Wert der beiderseitigen Verpflichtungen besteht und es zum Abschluss des Vertrages durch die Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverh344ltnisses zu einem unerfahrenen oder hilfsbed374rftigen Vertragspartner gekommen ist (vgl. Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 247 138 Rdn. 61; Soergel/ Siebert/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., 247 138 Rdn. 83). Verh344lt es sich so, verst366337t der Vertrag vom 1. September 1995 nach der Gesamtbeurteilung von Inhalt, Zweck und der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten und ist nichtig. - 8 - Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Vortrag der Kl344gerin nicht gepr374ft. Dies ist nachzuholen. 15 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 13.10.2003 - 2 O 120/98 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.07.2005 - I-9 U 196/03 -
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