BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 169/06 Verk374ndet am: 23. Januar 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MB/KK 94 247 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d, Abs. 4 Klauseln in Krankenversicherungsvertr344gen, die dem Versicherer erlauben, mit Zustimmung eines Treuh344nders die Bedingungen zu 344ndern, wenn sich die h366chstrichterliche Rechtsprechung 344ndert oder Auslegungszweifel beseitigt werden sollen, sind unwirksam. BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - IV ZR 169/06 - OLG Celle LG L374neburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein bundesweiter Dachverband der Verbraucherzentra-len, verlangt vom Beklagten, zwei Klauseln zur Bedingungsanpassung in der privaten Krankenversicherung nicht zu verwenden. 247 18 der vom Be-klagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Fol-genden: AVB) entspricht w366rtlich 247 18 der Musterbedingungen f374r die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 94) und lautet: 1 (1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen k366nnen un-ter hinreichender Wahrung der Belange der Versicherten vom Versicherer mit Zustimmung eines unabh344ngigen Treu-h344nders mit Wirkung f374r bestehende Versicherungsverh344lt-nisse, auch f374r den noch nicht abgelaufenen Teil des Versi-cherungsjahres, ge344ndert werden a) bei einer nicht nur vor374bergehenden Ver344nderung der Verh344ltnisse des Gesundheitswesens, - 3 - b) im Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen, c) bei 304nderungen von Gesetzen, auf denen die Bestim-mungen des Versicherungsvertrages beruhen, d) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden 304nderungen der h366chstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes f374r das Versicherungswesen oder Kartellbeh366rden. Im Fall der Buchstaben c und d ist eine 304nderung nur zu-l344ssig, soweit sie Bestimmungen 374ber Versicherungs-schutz, Pflichten des Versicherungsnehmers, Sonstige Be-endigungsgr374nde, Willenserkl344rungen und Anzeigen sowie Gerichtsstand betrifft. (2) Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie d374rfen die Versicherten auch unter Ber374cksichtigung der bisheri-gen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen. ... (4) Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Ver-sicherer mit Zustimmung des Treuh344nders den Wortlaut von Bedingungen 344ndern, wenn diese Anpassung vom bis-herigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Wil-len sowie die Interessen beider Parteien ber374cksichtigt. Abs. 2 gilt entsprechend. Der Kl344ger h344lt 247 18 (1) Satz 1 Buchst. d sowie 247 18 (4) AVG f374r unwirksam und verlangt bei Meidung von Ordnungsstrafen, dass der Be-klagte diese Bestimmungen nicht mehr in Krankenversicherungsvertr344ge einbezieht und sich bei der Abwicklung derartiger Vertr344ge nicht mehr auf sie beruft. 2 - 4 - 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Be-klagten wurde zur374ckgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 1105 ver366f-fentlicht ist, h344lt die angegriffenen Klauseln f374r unwirksam. Es st374tzt sich daf374r u.a. auf folgende Erw344gungen: 247 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB sei mit wesentlichen Grundgedanken des 247 178g Abs. 3 VVG nicht vereinbar (247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Vorschrift erl344utere nicht etwa den aus 247 178g Abs. 3 VVG nach 247 18 (1) Satz 1 Buchst. a AVB 374bernommenen Begriff einer nicht nur vor374bergehenden Ver344nderung der Verh344ltnisse des Gesundheitswesens, sondern gehe dar374ber hinaus. Nach den Be-dingungen des Beklagten komme es anders als in 247 178g Abs. 3 VVG auch nicht darauf an, ob die 304nderung erforderlich sei. Da eine 304nderung nach 247 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB nicht auf F344lle einer erheblichen St366-rung des 304quivalenzverh344ltnisses beschr344nkt sei, sondern eine einseiti-ge, auch durch Mitwirkung eines Treuh344nders nicht ausgeglichene Schlechterstellung des Versicherten erm366gliche, werde der Versicherte auch unangemessen benachteiligt (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch 247 18 (4) AVB sei unwirksam, u.a. weil sich der Beklagte damit den Folgen des 247 305c Abs. 2 BGB entziehen wolle. Daher stehe dem nach 247247 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG klagebefugten Kl344ger der geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch aus 247 1 UKlaG zu. 5 - 5 - 6 II. Die dagegen erhobenen Einw344nde der Revision greifen nicht durch. 1. 247 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB weicht von 247 178g Abs. 3 VVG nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinne nach ab. Die Klausel ist daher nicht mehr mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar (247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 7 Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass sich aus der ma337-geblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 123, 83, 85) die Bedeutung der streitigen Klausel unter Buchst. d nicht darin ersch366pft, die unter Buchst. a als Grund f374r eine Ver344nderung der Versicherungsbedingungen genannte, nicht nur vor374bergehende Ver344nderung der Verh344ltnisse des Gesundheitswesens zu konkretisie-ren. Sie steht vielmehr eigenst344ndig neben der zu Buchst. a (und den anderen, alternativ aufgef374hrten Gesichtspunkten) angesprochenen 304n-derungsm366glichkeiten. Daf374r spricht zudem, dass 247 18 (1) Satz 2 AVB nur f374r Satz 1 Buchst. c und d, aber nicht auch f374r die Bestimmungen zu a und b die 304nderungsbefugnis auf bestimmte Regelungen des Versiche-rungsvertrages beschr344nkt. Mithin wird durch die Bestimmung des 247 18 (1) Satz 1 Buchst. d dem Versicherer bei einer unmittelbar den Versiche-rungsvertrag betreffenden 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtspre-chung eine 304nderungsbefugnis unabh344ngig von den daf374r in 247 178g Abs. 3 VVG umschriebenen Voraussetzungen einger344umt. 334ber die von 247 178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer sei-ne Krankenversicherungsbedingungen aber nicht wirksam zum Nachteil der Versicherungsnehmer 344ndern (247 178o VVG, Senatsurteile vom 8 - 6 - 12. Dezember 2007 - IV ZR 130/06 - Tz. 12 a.E. und - IV ZR 144/06 - Tz. 15 a.E.). Dem damit vom Gesetzgeber vorgegebenen Leitbild wird die angegriffene 304nderungsklausel in 247 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB nicht gerecht. Abgesehen davon hat der Senat in seinen Urteilen vom 12. De-zember 2007 (aaO) gekl344rt, dass der Versicherer zu einer 304nderung der Krankenversicherungsbedingungen nach 247 178g Abs. 3 VVG nicht allein deswegen berechtigt ist, weil eine Klausel von der Rechtsprechung in ei-ner dem Verwender ung374nstigen Weise ausgelegt wird. Auch insofern ist 247 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. 9 2. Die Bestimmung des 247 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB benachtei-ligt den Versicherungsnehmer dar374ber hinaus auch ihrem Inhalt nach unangemessen: Abweichend von 247 178g Abs. 3 Satz 1 VVG soll es nicht darauf ankommen, ob eine 304nderung der Versicherungsbedingungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich er-scheint; vielmehr soll ausreichen, dass deren Belange hinreichend ge-wahrt sind. So wird die Eingriffsschwelle gegen374ber der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers herabgesetzt (Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 18 MBKK 94 Rdn. 3). 10 247 18 (2) AVB erlaubt die Ersetzung unwirksamer Bedingungen durch neue Bedingungen bis zur Grenze einer unzumutbaren Benachtei-ligung des Versicherungsnehmers, mutet dem Versicherungsnehmer also "einfache" Benachteiligungen gegen374ber dem bisher Vereinbarten zu. Dass die 304nderungsbefugnis von der Zustimmung eines Treuh344nders abh344ngt, 344ndert daran nichts. Den Bedingungen l344sst sich n344mlich nicht 11 - 7 - entnehmen, dass der Treuh344nder einer 304nderung etwa nicht zustimmen d374rfe, wenn sie 374ber die von 247 178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hi-nausgeht. Im 334brigen hat der Senat bereits zu einer entsprechenden Anpas-sungsklausel in der Rechtsschutzversicherung entschieden (BGHZ 141, 153, 154 ff.), dass sie den Versicherungsnehmer unangemessen benach-teiligt (247 307 Abs. 1 BGB), weil er schlechter gestellt werden k366nnte, als er bei Abschluss des Vertrages stand. Insofern ist diese Entscheidung durchaus auf Krankenversicherungsvertr344ge 374bertragbar. 12 3. Auch die Bestimmung des 247 18 (4) AVB ist unwirksam. Sie ent-spricht nicht dem Leitbild, das der Gesetzgeber in 247 305c Abs. 2 BGB f374r Zweifelsfragen bei der Auslegung von Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen aufstellt. Die Unwirksamkeit der Klausel folgt mithin aus 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Auch das hat der Senat bereits f374r eine entsprechende Klausel in der Rechtsschutzversicherung entschieden (BGHZ aaO 159). 13 - 8 - Etwas anderes ergibt sich nicht aus der in 247 18 (4) Satz 2 AVB angeord-neten entsprechenden Geltung des 247 18 (2) AVB. Insoweit wird auf die Ausf374hrungen unter 2 Bezug genommen. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 O 174/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.06.2006 - 8 U 26/06 -
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