BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 169/09 Verk374ndet am: 19. August 2010 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GSB 247 1 Abs. 1 a) Ein Generalunternehmer kann auch dann Empf344nger vom Baugeld sein, wenn nachtr344glich Leistungen vom Auftraggeber selbst 374bernommen werden. b) Der Nachweis zweckentsprechender Verwendung des Baugeldes ist gef374hrt, wenn feststeht, dass Baugl344ubiger in H366he des Baugeldbetrages befriedigt worden sind. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 169/09 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2010 im schriftli-chen Verfahren, in dem Schrifts344tze bis 4. August 2010 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger nehmen den Beklagten, der Alleingesellschafter und Ge-sch344ftsf374hrer der sp344ter insolvent gewordenen K. GmbH war, auf Schadenser-satz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch. 1 Mit Vertrag vom 11. Oktober 2005 hatte sich die K. GmbH gegen374ber C. verpflichtet, auf dessen Grundst374ck ein schl374sselfertiges Massivhaus zum Pau-schalfestpreis von 645.000 200 brutto zu errichten. In zwei weiteren Vereinbarun-gen vom 17./23. Oktober 2006 und 14. Februar 2007 einigten sich C. und die K. 2 - 3 - GmbH unter Ber374cksichtigung von Mehr- und Minderkosten auf neue Pauschal-festpreise, zuletzt auf 546.979,67 200 brutto. Minderkosten entstanden auch des-halb, weil einzelne Leistungen von C. vergeben werden sollten. Die 374brigen Vereinbarungen des Werkvertrages blieben unber374hrt. Das Bauvorhaben wurde teilweise mit einem durch eine Grundschuld abgesicherten Darlehen der V. Versicherung und teilweise mit privaten Geldern finanziert. Mit Vertrag vom 4./8. Januar 2007 vergab die K. GmbH Fliesenlegerar-beiten in dem Objekt an die Kl344ger. Diese stellten dar374ber eine Rechnung 374ber 4.523,94 200, die nicht beglichen wurde. In H366he des uneinbringlichen Werklohns verlangen die Kl344ger nunmehr Schadenersatz vom Beklagten. 3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-ten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 F374r die rechtliche Beurteilung ma337geblich sind die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (Art. 229 247 19 EGBGB). Dies gilt auch f374r das Gesetz 374ber die Sicherung von Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (GSB). Anders als f374r die 304nderungen des B374rgerlichen Gesetzbuches enth344lt das Forderungssicherungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022), das auch das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen abge344ndert und in Baufor-derungssicherungsgesetz (BauFordSiG) umbenannt hat, f374r dieses keine 334ber-gangsregelung. Den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/511) ist zur Frage 6 - 4 - seiner zeitlichen Geltung nichts zu entnehmen. Entsprechend dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken ist daher davon auszugehen, dass Inhalt und Wirkung eines Rechtsverh344ltnisses nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entste-hungstatbestandes galt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - IX ZR 100/86, BGHZ 99, 363, 369 m.w.N.; vgl. auch Stammk366tter, BauFordSiG, 3. Aufl., S. 221 f.). I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, das Amtsgericht habe zu Recht ei-nen Anspruch auf Schadensersatz gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 1 GSB bejaht. Die K. GmbH sei in ihrer Eigenschaft als Generalunternehmer als Empf344ngerin von Baugeld anzusehen. Die Vertrags344nderungen, aufgrund derer C. einzelne Gewerke unmittelbar in Auftrag gegeben habe, h344tten nicht zur Fol-ge, dass die K. GmbH nicht mehr als Baugeldempf344nger anzusehen sei. Der Umstand, dass zur Finanzierung des Bauvorhabens durch C. auch erhebliche Eigenmittel verwendet worden seien, f374hre nicht dazu dass die Baugeldeigen-schaft der an die K. GmbH ausgereichten Mittel in H366he von 350.000 200 entfiele. Der Beklagte m374sse die zweckentsprechende Verwendung des Baugeldes nachweisen. Dazu sei sein Vortrag nicht ausreichend. Es reiche nicht, lediglich Angaben 374ber die zweckentsprechende Verwendung in H366he des Baugeldes zu machen. Vielmehr m374sse der Baugeldempf344nger in dem Fall, dass ihm sowohl Baugeld als auch andere Mittel 374berlassen worden seien, den Nachweis 374ber die zweckentsprechende Verwendung des gesamten ihm 374berlassenen Geldes erbringen. Ansonsten habe der Baugeldempf344nger die M366glichkeit, Baugeld anderweitig zu verwenden, ohne dass ein entsprechender Nachweis durch den 7 - 5 - Bauherrn gef374hrt werden k366nne. Das sei mit dem Schutzzweck des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen nicht vereinbar. 8 Die ordnungsgem344337e Verwendung des von C. an die K. GmbH ausge-zahlten Betrages habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Der Verweis auf ein Anlagenkonvolut, das keine eindeutige Zuordnung zum Bauvorhaben enthalte, reiche nicht. Es entlaste den Beklagten nicht, dass er ein Baubuch wegen der Ver344u337erung der Gesch344ftsanteile an der K. GmbH nicht habe vorlegen k366n-nen, denn schon zur Existenz eines Baubuchs habe er nicht ausreichend vorge-tragen. Schlie337lich k366nne der Beklagte auch nicht damit durchdringen, er habe von der Baugeldeigenschaft der Darlehensmittel keine Kenntnis gehabt. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Gesch344ftsf374hrer einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 1 GSB pers366nlich schadensersatzpflichtig ist, wenn er vor-s344tzlich Baugelder im Sinne des 247 1 GSB zweckwidrig verwendet hat und des-halb eine einem Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung nicht erf374llt wird (BGH, Urteil vom 24. November 1981 - VI ZR 47/80, BauR 1982, 193, 195 = ZfBR 1982, 75; Urteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 109/90, BauR 1991, 237). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch angenommen, die K. GmbH sei Empf344ngerin von Baugeld. 10 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff "Empf344nger von Baugeld" im Interesse der an der Herstellung des Baues Betei-ligten weit zu fassen. Danach sind Generalunternehmer und General374berneh- 11 - 6 - mer als Baugeldempf344nger anzusehen (BGH, Urteil vom 24. November 1981 - VI ZR 47/80, BauR 1982, 193, 194 = ZfBR 1982, 75; Urteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 109/90, BauR 1991, 237, 238; Urteil vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 39/99, BGHZ 143, 301, 304 f.). Sie sind hinsichtlich des Teils der ihnen von ihrem Auftraggeber gezahlten Betr344ge, die bei wirtschaftlicher Betrachtung den ihnen nachgeordneten Unternehmern geb374hren, einem Treuh344nder ange-n344hert. Sie bestimmen dar374ber, wie diese Gelder weiter verwendet werden und haben insoweit die volle Verf374gungsgewalt 374ber das Baugeld zur Finanzierung der Handwerkerleistungen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 39/99, BGHZ 143, 301, 305). b) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die K. GmbH zu Recht als Empf344ngerin von Baugeld eingestuft. Sie ist als Generalunternehmerin mit der schl374sselfertigen Erstellung des Bauvorhabens beauftragt worden. Sie hat aufgrund dieser Stellung nach Ma337gabe eines am Baufortschritt orientierten Zahlungsplans die Verf374gungsbefugnis 374ber die Darlehensmittel erlangt, die bei wirtschaftlicher Betrachtung den ihr nachgeordneten Unternehmern geb374hren. Daran 344ndert sich nichts dadurch, dass die Parteien des Generalunternehmer-vertrages nachtr344glich vereinbart haben, dass einzelne Gewerke von C. in Auf-trag gegeben werden. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht geltend gemacht, dass die K. GmbH damit von ihrer Verpflichtung enthoben wurde, das Haus schl374sselfertig zu 374bergeben. Nach dem letzten Ab344nde-rungsvertrag sollten vielmehr die 374brigen Vereinbarungen unber374hrt bleiben. 12 Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Senats, wonach der lediglich mit einem Teil des Baues beauftragte Unternehmer oder Nachunternehmer nicht Empf344nger von Baugeld ist (BGH, Urteil vom 16. De-zember 1999 - VII ZR 39/99, BGHZ 143, 301). In dieser Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, dass der lediglich mit Elektroarbeiten beauftragte 13 - 7 - Unternehmer keine dem Generalunternehmer vergleichbare Stellung hat. Er verf374gt nicht wie ein Bautr344ger, Generalunternehmer oder General374bernehmer an Stelle des Kreditnehmers 374ber die Finanzierungsmittel. Eine Erstreckung des Anwendungsbereiches auf einen nur mit Teilen des Bauwerkes beauftrag-ten Unternehmer w374rde den Inhalt des Gesetzes unzul344ssig erweitern und des-sen Dispositionsbefugnis hinsichtlich der vom Auftraggeber erhaltenen Gelder unvertretbar beschr344nken. Ein weiterhin zur schl374sselfertigen Erstellung eines Geb344udes verpflich-teter Generalunternehmer, dem einzelne Gewerke entzogen werden, weil der Auftraggeber sie selbst vergeben will, ist mit einem Unternehmer, dem nur ein-zelne Teile des Bauwerks 374bertragen werden, nicht vergleichbar. Ma337geblich ist nicht, dass ein Generalunternehmer bei Vereinbarung von Eigenleistungen nicht mehr das gesamte Bauwerk erstellt, sondern ob er weiterhin eine dem umfassend beauftragten Generalunternehmer vergleichbare Stellung hat (vgl. OLG Schleswig, NZBau 2009, 248, 250). Die diese Stellung bejahende W374rdi-gung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden, zumal auch der ur-spr374ngliche Ratenzahlungsplan im Grundsatz aufrecht erhalten und lediglich durch Anrechnungsvereinbarungen und Aufteilung in kleinere Einheiten modifi-ziert worden ist. 14 Soweit die Revision die W374rdigung des Berufungsgerichts, die K. GmbH sei auch nach den Vertrags344nderungen aufgrund ihrer Stellung als Generalun-ternehmerin als Empf344ngerin von Baugeld anzusehen, zus344tzlich mit Verfah-rensr374gen angreift, hat der Senat eine Pr374fung vorgenommen und diese nicht f374r durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer Begr374ndung abgesehen, 247 564 Satz 1 ZPO. 15 - 8 - 2. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht von einer zweckwidrigen Verwendung des Baugeldes durch die K. GmbH aus. 16 17 a) Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344ger m374ssten beweisen, dass die K. GmbH Baugeld zumindest in H366he der Forderung der Kl344ger erhalten hat und dass davon nichts mehr vorhanden ist, ohne dass die f344llige Forderung der Kl344ger befriedigt worden w344re. Der Emp-f344nger von Baugeld hat sodann die ordnungsgem344337e Verwendung des Baugel-des nachzuweisen (BGH, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, BauR 1984, 658, 659 = ZfBR 1984, 276; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 230/89, BauR 1991, 96, 98 = ZfBR 1991, 59; vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, BauR 2002, 620, 621 = NZBau 2002, 392 = ZfBR 2002, 349). F374r Beweiserleichterungen wegen des Verlustes eines Baubuchs durch den Verkauf der GmbH besteht dabei entgegen der Revision kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 109/90, BauR 1991, 237, 238 f.). b) Nicht zu folgen ist jedoch dem Berufungsgericht in der Meinung, der Beklagte m374sse nicht nur die ordnungsgem344337e Verwendung des Baugeldes, sondern s344mtlicher ihm vom Bauherrn ausgereichter Mittel nachweisen. 18 Gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 GSB ist der Empf344nger von Baugeld grund-s344tzlich verpflichtet, das Baugeld f374r die dort genannten Zwecke zu verwenden. Zul344ssig ist nach 247 1 Abs. 1 Satz 2 GSB aber auch dessen anderweitige Ver-wendung, soweit der Empf344nger die Baugl344ubiger aus anderen Mitteln befrie-digt hat. Das f374hrt im Ergebnis dazu, dass der Baugeldempf344nger aus seiner Haftung gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 1 GSB entlassen wird, sobald er einen dem empfangenen Baugeld entsprechenden Betrag an Baugl344ubiger zur Begleichung von Bauforderungen ausgekehrt hat (vgl. RGZ 138, 156, 159; RGZ 167, 92, 98 f.; BGH, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, BauR 1984, 658, 19 - 9 - 659 = ZfBR 1984, 276; vom 14. Januar 1986 - VI ZR 164/84, BauR 1986, 370, 371 = ZfBR 1986, 134; OLG D374sseldorf, NJW-RR 1996, 1363, 1364; OLG Dresden, NZBau 2000, 136, 137; OLG Naumburg, OLG-Report 2001, 97). 20 Der Auffassung des Berufungsgerichts liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, Baugeld m374sse stets zur Befriedigung der Baugl344ubiger verwendet werden. Das ist nicht richtig. Das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen will zwar grunds344tzlich sicher stellen, dass die zur Finanzierung des Baues ge-w344hrten Mittel, wenn sie auf dem Grundst374ck durch Grundschuld oder Hypo-thek abgesichert sind, den an der Herstellung des Baues Beteiligten auch wirk-lich zuflie337en, soweit diese durch ihre Leistungen das Grundst374ck und damit die f374r das Baugeld bestellte Sicherheit werthaltig machen (BGH, Urteil vom 9. Ok-tober 1990 - VI ZR 230/89, BauR 1991, 96, 97 = ZfBR 1991, 59). Der Gesetz-geber hat es jedoch als ausreichend angesehen, dass Mittel in H366he des Bau-geldes den Unternehmern zuflie337en, das Baugeld also durch nicht zweckge-bundene Mittel ersetzt wird. 247 1 Abs. 1 Satz 2 GSB ist w344hrend des Gesetzge-bungsverfahrens aufgenommen worden, um dem Baugl344ubiger eine fr374here Befriedigung zu erm366glichen und zugleich den Empf344nger von Baugeld vor un-billigen H344rten zu sch374tzen (Verhandlungen des Reichstags, XII. Legislaturpe-riode, I. Session, Bd. 242, S. 7727). Diese Begr374ndung verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, von einer strengen Zweckbindung abzusehen und dem Baugeldempf344nger Flexibilit344t zu verschaffen, von der auch der Unternehmer profitieren kann. Dieser gesetzgeberische Wille kann nicht durch andere Wer-tungen unterlaufen werden, die zudem dazu f374hren w374rden, dass er sich nicht vollst344ndig verwirklichen kann. Weist der Empf344nger die vollst344ndige Verwendung des Baugeldbetrages f374r die Befriedigung von an der Herstellung des Baues beteiligten Personen nach, treffen ihn keine weitergehenden Nachweispflichten. Sie w344ren nicht zu 21 - 10 - rechtfertigen, weil die relevante Haftung des Empf344ngers nicht mehr besteht, sobald er seine gesetzlichen Pflichten ordnungsgem344337 erf374llt hat. Vor diesem Hintergrund besteht die vom Berufungsgericht f374r die Begr374ndung seiner Auf-fassung angef374hrte Missbrauchsgefahr ebenso wenig wie sich wegen der unter-lassenen Vorlage eines Baubuchs durch die K. GmbH Darlegungslasten des Beklagten f374r weitere Betr344ge ergeben. Etwas anderes l344sst sich nicht mit der Erw344gung begr374nden, der Empf344nger von Baugeld m374sse, wenn es zur Befriedigung s344mtlicher Bauforde-rungen nicht reicht, zun344chst seine sonstigen Mittel einsetzen, bevor er zur Ver-wendung von Baugeld schreiten d374rfe (so OLG Dresden, BauR 2000, 585, 586 f.; wohl auch OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1469, 1470 und OLG Bran-denburg vom 12. Februar 2003 - 7 U 129/01, juris Tz. 54; Hagenloch, Hand-buch zum GSB, 1991, Rn. 99 f.; Stammk366tter, GSB, 2. Aufl., 247 1 Rn. 76). Dies h344tte zur Folge, dass das Erfordernis der Darlegung der Mittelverwendung 374ber das nach 247 1 Abs. 1 Satz 2 GSB gebotene Ma337 hinaus auf Eigenmittel ausge-dehnt w374rde. Eine solche Verpflichtung des Empf344ngers von Baugeld besteht indes nicht (zutreffend OLG Dresden, NZBau 2000, 136, 137 f.; Schmidt, BauR 2001, 150, 151 f.). Sie findet im Gesetz keine St374tze und f374hrte mittelbar zu ei-ner Zweckbindung auch der Eigenmittel, die nach dem Gesetz gerade nicht be-steht (BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, BauR 1984, 658, 659 = ZfBR 1984, 276). 22 c) Die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Berufungsgerichts zur Nach-weispflicht des Beklagten n366tigt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen w344re, wenn es auf der Grundlage der vom Senat ver-tretenen Auffassung entschieden h344tte. Zwar hat das Berufungsgericht auch gemeint, der Beklagte habe eine ordnungsgem344337e Verwendung des Baugeldes 23 - 11 - nicht substantiiert dargelegt. Offenbar wollte das Berufungsgericht damit jedoch nicht zum Ausdruck bringen, dass die Bezahlung von Baugl344ubigern in H366he des erhaltenen Baugeldes nicht schl374ssig dargetan sei. Denn sonst w344re - wo-rauf die Revision zutreffend hinweist - die Zulassung der Revision nicht ver-st344ndlich, weil sie dann zur Kl344rung einer nicht entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgt w344re. III. F374r die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: 24 1. Das Berufungsgericht muss feststellen, in welcher H366he den Kl344gern eine Werklohnforderung gegen die K. GmbH zusteht. Die Auffassung der Revi-sion, eine solche Pr374fung k366nne im Schadensersatzprozess nicht erfolgen, kann nicht nachvollzogen werden. In diesem Prozess ist zu pr374fen, mit welcher durchsetzbaren Forderung der Unternehmer ausgefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 230/89, BauR 1991, 96, 99 = ZfBR 1991, 59). Die Darlegungs- und Beweislast f374r den Schaden, der dadurch entsteht, dass Bau-geld zweckentfremdet wurde, tr344gt der Baugeldgl344ubiger. Das gilt auch inso-weit, als der Baugeldempf344nger behauptet, die Forderung sei wegen M344ngeln nicht durchsetzbar gewesen. Allerdings ist es Sache des Baugeldempf344ngers, die Grundlagen f374r etwaige Rechte des Auftraggebers wegen M344ngeln substan-tiiert darzulegen. Das Berufungsgericht wird sich mit dieser Frage unter Ber374ck-sichtigung des Vorbringens des Beklagten in der Revision erneut auseinander-setzen m374ssen. 25 - 12 - 2. Soweit das Berufungsgericht zu pr374fen hat, in welcher H366he die K. GmbH Baugeld erhalten hat, wird es sich mit den von der Revision erhobenen R374gen auseinandersetzen m374ssen. 26 27 3. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls pr374fen m374ssen, ob die K. GmbH in H366he des ihr zugeflossenen Baugeldbetrages Baugl344ubiger befriedigt hat. Dazu muss es sich mit dem gesamten Vortrag des Beklagten auseinander-setzen. Weitgehend zu Unrecht hat es den Vortrag des Beklagten als un-substantiiert zur374ckgewiesen. Wie die Revision zu Recht ausf374hrt, beschr344nkt er sich nicht auf einen pauschalen Verweis auf Anlagenkonvolute. Vielmehr hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 31. M344rz 2008 eine Auflistung von Zah-lungen vorgelegt, die von der K. GmbH an die am Bau des C. eingesetzten Nachunternehmer erfolgt sein sollen. Dabei wird der Gesamtbetrag von 210.292,42 200 nach Empf344nger, Betrag und 334berweisungsdatum aufgeschl374s-selt. Dem mit B 12 bezeichneten Anlagenkonvolut, das eine Zusammenstellung der entsprechenden Belege enthalten soll, wird nochmals eine tabellarische Zusammenfassung der einzelnen Posten vorangestellt. Auch wenn das Konvo-lut selbst nicht in der Reihenfolge der einleitenden Inhalts374bersicht zusammen-gestellt ist, entbindet das den Tatrichter nicht davon, dessen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelnen zu pr374fen, ob die dort vermerkten Verwendungs-zwecke vom Schutz des 247 1 GSB erfasst sind. Dasselbe gilt f374r den ebenso dargebotenen Vortrag zu weiteren Posten 374ber insgesamt 11.190,66 200 (mit An-lage B 13). Weiterhin ist der Vortrag zu Ausgaben aus der Handkasse des Bau-vorhabens nach Betrag - insgesamt 19.872,87 200 - und Posten aufgeschl374sselt und durch die Anlagenkonvolute B 14 und B 15 unterlegt. Zudem hat der Be-klagte mit der Benennung der Zeugen R. und F. auch Zeugenbeweis daf374r an-getreten, dass diese Ausgaben Materialien f374r den Bau des C. betreffen. - 13 - Ferner hat der Beklagte unter Beweisantritt behauptet, die K. GmbH ha-be 68.904,06 200 f374r die Oberbauleitung durch den freiberuflich t344tigen Ingenieur H. ausgegeben und 25.813,90 200 f374r die Bauleitung des Ingenieurs R. Auch die-ser Vortrag war erheblich, weil und soweit deren Leistung einen unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baus bildet, der in der Schaffung von Mehrwert sei-nen Ausdruck findet. Demgem344337 hat der Bundesgerichtshof die Kosten f374r Pla-nung und Bauleitung als vom Schutz des Gesetzes erfasst angesehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 109/90, BauR 1991, 237, 239). 28 Im Schriftsatz vom 12. Juni 2008 hat der Beklagte im Einzelnen weitere Zahlungen an die Assistentin des Bauleiters in H366he von 11.905,93 200, an die Nachunternehmerin K. f374r den Einkauf von Baumaterial in H366he von 51.400 200 sowie an den Fliesenleger S. in H366he von 3.711,06 200 behauptet und unter Be-weis gestellt. 29 4. Soweit notwendig, wird das Berufungsgericht sich unter Ber374cksichti-gung der Ausf374hrungen des Beklagten in der Revision erneut damit befassen m374ssen, ob dem Beklagten eine vors344tzliche Zweckentfremdung von Baugeld 30 - 14 - vorzuwerfen ist. Auf das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2001 (VII ZR 305/99, BauR 2002, 620 = NZBau 2002, 392 = ZfBR 2002, 349) wird hingewiesen. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 19.12.2008 - 24 C 484/08 - LG Potsdam, Entscheidung vom 09.09.2009 - 6 S 7/09 -
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