BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VII ZR 169/10 Verk374ndet am: 24. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 Satz 1 L344sst das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tats344chlichen Fest-stellungen der Entscheidung zugrunde liegen. BGB 247247 280, 286; BerHG 247 9 Ein Schadensersatzanspruch des Gl344ubigers gegen den Schuldner auf Ersatz der von ihm bezahlten gesetzlichen Verg374tung f374r die au337ergerichtliche Beauftragung seines Rechtsanwalts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gl344ubiger Bera-tungshilfe h344tte in Anspruch nehmen k366nnen. BGH, Vers344umnisurteil vom 24. Februar 2011 - VII ZR 169/10 - LG Oldenburg AG Cloppenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 9. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren darum, ob der Kl344ger von dem Beklagten wegen Verzugs mit der Bezahlung einer Werklohnforderung die Erstattung von Anwaltskosten in H366he von 192,90 200 zuz374glich Zinsen verlangen kann. 1 Der Kl344ger hat den Beklagten auf Zahlung einer Werklohnforderung so-wie auf Erstattung au337ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils zuz374glich Zinsen, in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kl344ger 1.747,78 200 nebst Zinsen seit dem 18. Februar 2008 sowie als Verzugsschaden Rechtsanwaltskosten von 192,90 200 zuz374glich Zinsen seit dem 2 - 3 - 3. Juni 2009 zu zahlen und die Klage im 334brigen abgewiesen. Die dagegen ge-richtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte allein die Abweisung der auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat von der Darstellung eines Tatbestandes abge-sehen. Zu dem Anspruch auf Zahlung der au337ergerichtlichen Rechtsanwalts-kosten hat es die Auffassung vertreten, dem nach der Gesch344ftsgeb374hr be-rechneten Schadensersatzanspruch des Kl344gers wegen Verzugs des Beklagten stehe nicht entgegen, dass sein Anwalt ihn m366glicherweise nicht auf die M366g-lichkeit der Beratungshilfe hingewiesen habe und ihm deswegen gegen den Anwalt ein Schadensersatzanspruch in H366he der an ihn gezahlten Geb374hr zu-stehen k366nne. Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandes-gerichts Celle, NJW-RR 2010, 133, hat es die Revision zugelassen. 4 - 4 - II. 5 Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil es unter Versto337 gegen 247 540 Abs. 2, 247 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen Tatbestand enth344lt. L344sst das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tats344chlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. M344rz 2007 - I ZR 152/04, NJW 2007, 2334; Urteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 36/08, WuM 2009, 248). Denn nur dann kann es gem344337 247 559 ZPO Grundlage der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht sein. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Beru-fungsgericht bei seiner Entscheidung 374ber den Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus Verzug des Beklagten mit der Bezahlung der Hauptforderung zugrunde gelegt hat. Aus den Entscheidungsgr374nden ergibt sich lediglich, dass die Parteien dar374ber gestritten haben, ob ein Gl344ubiger vom Schuldner als Schadensersatz wegen Verzuges die Gesch344ftsgeb374hr des von ihm einge-schalteten Rechtsanwalts auch dann verlangen kann, wenn er Beratungshilfe h344tte in Anspruch nehmen k366nnen. Dagegen l344sst sich dem Urteil der Streitstand zu den Voraussetzungen des Verzuges nicht entnehmen, so dass dem Senat insoweit eine 334berpr374fung nicht m366glich ist. Eine solche 334berpr374-fung ist geboten, weil das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, soweit der Kl344ger die Erstattung der Rechtsanwaltskosten im Wege des Schadenser-satzes verlangt hat. Eine weitere Beschr344nkung enth344lt die Zulassung im Beru-fungsurteil nicht. Sollte das Berufungsgericht eine Beschr344nkung auf die darge-stellte Rechtsfrage gewollt haben, w344re dies unzul344ssig. Die Zulassung der Re-vision kann nicht auf die Kl344rung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie kann sich nur auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen abtrennba- 6 - 5 - ren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, 374ber den durch Teil- oder Zwischenur-teil entschieden werden oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte ( BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, BauR 2010, 778 = NZBau 2010, 105 = ZfBR 2010, 63; Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04 , BauR 2006, 701 = NZBau 2006, 254 = ZfBR 2006, 333 jeweils m.w.N.). III. F374r die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 7 1. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage des im Berufungsverfah-ren zu ber374cksichtigenden Tatsachenvortrags Feststellungen zum Verzug des Beklagten mit der Bezahlung der Hauptforderung zu treffen haben. Auf dieser Grundlage wird es zu entscheiden haben, ob und inwieweit dem Kl344ger m366gli-cherweise deshalb kein Schaden entstanden ist, weil er seinen Anwalt vor dem Verzug des Beklagten mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt hat. 8 2. Soweit sich im Berufungsverfahren erneut die Frage stellt, die zur Zu-lassung der Revision durch das Berufungsgericht gef374hrt hat, weist der Senat auf Folgendes hin: 9 Zu Recht hat das Berufungsgericht sich nicht der in einem vergleichba-ren Fall vom Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 2010,133) vertretenen Auffas-sung angeschlossen. Das Oberlandesgericht Celle will einem Gl344ubiger f374r den Fall, dass der von ihm beauftragte Anwalt ihn pflichtwidrig nicht 374ber die M366g-lichkeit aufgekl344rt hat, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, einen Schadens-ersatzanspruch gegen den Schuldner in H366he der f374r die Gesch344ftst344tigkeit au-337erhalb der Beratungshilfe entstandenen gesetzlichen Geb374hr deshalb versa- 10 - 6 - gen, weil dem Gl344ubiger gegen374ber der Geb374hrenforderung wegen der unter-lassenen Aufkl344rung gegen den Anwalt ein aufrechenbarer Schadensersatzan-spruch in H366he der gesetzlichen Verg374tung zustehe und ihm deshalb kein Schaden entstanden sei. F374r den Fall, dass der Gl344ubiger 374ber die M366glichkeit der Beratungshilfe ausreichend belehrt worden sei und sich gleichwohl zur Zah-lung der Regelgeb374hr bereit erkl344rt habe, stehe ihm in dieser H366he deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil dieser nur die erforderlichen Rechtsan-waltskosten erfasse und Rechtsanwaltskosten in H366he der Regelgeb374hr nicht erforderlich gewesen seien. Ungeachtet etwaiger sonstiger schadensrechtlicher Bedenken gegen diese Begr374ndung verkennt das Oberlandesgericht Celle, dass der Schuldner nach der gesetzlichen Wertung keinen Vorteil aus der M366glichkeit einer Bera-tungshilfe ziehen soll. Nach der Begr374ndung des Entwurfs zum Beratungshilfe-gesetz soll der Gegner des Rechtsuchenden, der gesetzlich verpflichtet ist, die-sem die Kosten der Verfolgung seiner Rechte, etwa als Verzugsschaden, zu ersetzen, keinen Nutzen daraus ziehen, dass durch den Einsatz 366ffentlicher Mittel die Rechtsverfolgung verbilligt worden ist (BR-Drucks. 8/3311, S. 15). Aus diesem Grund hat der Gegner des Rechtsuchenden die gesetzliche Verg374tung f374r die T344tigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen, wenn er verpflichtet ist, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung der Rechte zu ersetzen, 247 9 Satz 1 BerHG. Es besteht Einigkeit, dass mit der gesetzlichen Verg374tung dieje-nige Verg374tung gemeint ist, die sich aus den Regelgeb374hren ergibt und nicht etwa die Verg374tung, die im Rahmen der Beratungshilfe entsteht (Gerold/ Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., VV 2500-2508, Rn. 19; Jungbauer in Bischoff RVG, 4. Aufl., Vorbemerkung 2.5 VV Rn. 63; Rukall in Mayer/Kroi337, RVG, 4. Aufl., 247 44 Rn. 39; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG, 247 9 Rn. 1; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 6. Aufl., 247 9 Rn. 1; Schaich, AnwBl. 1981, 4; Hansens, JurB374ro 1986, 349). 11 - 7 - Danach kann nicht angenommen werden, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts au337erhalb der Beratungshilfe ein Versto337 gegen die Schadens-minderungspflicht ist. Auch entf344llt bei wertender Betrachtung nicht der Zurech-nungszusammenhang zwischen dem Verzug eines Schuldners und dem Scha-den, der einem Gl344ubiger durch die Bezahlung der gesetzlichen Verg374tung an den Anwalt entstanden ist, obwohl die M366glichkeit bestanden h344tte, Beratungs-hilfe in Anspruch zu nehmen. 12 Im Hinblick darauf, dass nach der gesetzlichen Wertung der Schuldner keinen Vorteil aus der M366glichkeit einer Beratungshilfe ziehen soll, besteht ent-gegen der Auffassung der Revision auch kein Anlass, den Schadensersatzan-spruch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Anspr374che des Gl344ubigers gegen seinen Anwalt zuzusprechen. 13 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Cloppenburg, Entscheidung vom 18.11.2009 - 21 C 1511/08 (XVII) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.09.2010 - 1 S 709/09 -
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