BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 169/10 Verk374ndet am: 19. Januar 2011 Bott Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 2034 Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Ver344u337erung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben sp344ter beerbt (im Anschluss an BGHZ 121, 47). BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 - IV ZR 169/10 - OLG M374nchen LG Ingolstadt - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Januar 2011 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 5. Juli 2010 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Landge-richts Ingolstadt vom 16. Dezember 2009 wird zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten dar374ber, ob dem Kl344ger aufgrund eines Vor-kaufsrechts gem344337 247247 2034, 2035 BGB Auskunftsanspr374che 374ber nota-rielle Erbschaftskaufvertr344ge zustehen. 1 - 3 - 2 Der Erblasser wurde 2000 in gesetzlicher Erbfolge von seiner Mut-ter zu 1/2, der Mutter des Kl344gers und zwei weiteren Geschwistern sowie einem Neffen zu je 1/8 beerbt. Der Kl344ger erhielt durch Erbteils374bertragungsvertrag vom 26. April 2002 den 1/8-Erbanteil seiner Mutter unentgeltlich im Wege der vorweg-genommenen Erbfolge und durch 334berlassungsvertrag vom 1. Dezember 2006 den 1/2-Erbanteil seiner Gro337mutter, die er 2009 aufgrund Erbver-trages vom 6. Juli 2004 allein beerbte. 3 Der Beklagte erwarb durch Erbschaftskaufvertr344ge vom 24. und 25. M344rz 2009 die 3/8-Erbschaftsanteile der 374brigen Miterben. 4 Der Kl344ger nimmt den Beklagten auf Auskunft des vollst344ndigen Inhalts dieser Kaufvertr344ge in Anspruch, um entsprechende Vorkaufs-rechte auszu374ben. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klagab-weisungsbegehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 7 - 4 - 8 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 9 Durch den rechtsgesch344ftlichen Erwerb der Erbanteile sei - in 334bereinstimmung mit dem Landgericht - zwar der Kl344ger formell kein Mit-erbe i.S. von 247 2034 BGB geworden und habe deswegen auch kein Vor-kaufsrecht erwerben k366nnen. Mit dem Tod seiner Gro337mutter habe sich indes deren noch innegehabte formelle Miterbenstellung wieder in seiner Person vereinigt, so dass sein zuvor durch 334bertragung des Miterbenan-teils "entkleidetes" Miterbenrecht wieder zum Vollrecht erstarkt sei. Die andere m366gliche formale Betrachtungsweise, dass einem Miterben nach 334bertragung des Erbanteils kein Vorkaufsrecht mehr zustehe und er die-ses daher nicht mehr vererben k366nne, werde dem Sinn und Zweck des Vorkaufsrechts jedenfalls dann nicht gerecht, wenn der Erbanteilserwer-ber nicht nur pr344sumtiver, sondern - wie hier - tats344chlicher Erbe der Mit-erbin sei. II. Das h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 10 Der Kl344ger ist nicht vorkaufsberechtigt. Er hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht gem344337 247247 2034, 2035 BGB weder 2002 374ber den Erban-teils374bertragungsvertrag von seiner Gro337mutter noch 2009 als ihr erbver-traglicher Erbe erlangen k366nnen. 11 1. Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kl344ger durch die rechtsgesch344ftliche 334bertragung des 1/2-Erbanteils sei-ner Gro337mutter kein Miterbe und deswegen auch nicht Vorkaufsberech-tigter geworden ist. 12 - 5 - 13 Nach st344ndiger Rechtsprechung und mittlerweile allgemeiner Auf-fassung in der Literatur geht das Vorkaufsrecht eines Miterben bei der Ver344u337erung eines Erbanteils unabh344ngig davon, ob sie durch eine "vor-weggenommene Erbfolge" motiviert ist, nicht auf den Erwerber 374ber. Der Miterbe beh344lt zwar die Eigenschaft und Stellung als Erbe, er verliert aber infolge der 334bertragung seine gesamth344nderische Beteiligung am Nachlass, die auf den Erwerber 374bergeht. Damit verliert der vollst344ndig aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedene Miterbe zugleich sein Vor-kaufsrecht. Er bedarf keines Schutzes mehr vor dem Eindringen Dritter in die Erbengemeinschaft oder einer Verst344rkung ihrer Beteiligung hieran (vgl. nur BGHZ 121, 47, 50 f.; 86, 379, 380; 56, 115, 117; RGZ 64, 173; Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - IV ZR 268/00, ZEV 2002, 67; 13. Juni 1990 - IV ZR 87/89, NJW-RR 1990, 1282, 1283 und vom 9. Februar 1983 - IVa ZR 144/81, NJW 1983, 2142 f.; OLG M374nchen ErbR 2010, 262; OLG Stuttgart NJW 1967, 2409; Muscheler, ErbR [2010] Rn. 3916 m.w.N.; Ebenroth/Lorz, ZEV 1994, 44). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu F344llen einer Erb-anteilsver344u337erung von oder an (pr344sumtive) Erbeserben von Miterben (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1971 - III ZR 36/68, MDR 1971, 377; 13. Juni 1966 - III ZR 198/64, NJW 1966, 2207 und 31. Mai 1965 - III ZR 1/64, MDR 1965, 891) gibt f374r Erw344gungen, den Kreis der Vorkaufsbe-rechtigten zu erweitern, keine Grundlage. Sie betrifft ausnahmslos die davon zu trennende Frage des Vorkaufsfalles; f374r die Frage der Vor-kaufsberechtigung ist sie hingegen aussagelos. 14 2. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Ansicht des Berufungs-gerichts, der vom Kl344ger rechtsgesch344ftlich erworbene Erbanteil seiner Gro337mutter sei mit Eintritt seiner Alleinerbenstellung 2009 aufgrund des 15 - 6 - Erbvertrages von 2004 wieder zum Vollrecht einschlie337lich des Vorkaufs-rechts erstarkt. Die dazu angestellten Schutzzweck374berlegungen 374ber-zeugen nicht. Das Vorkaufsrecht ist zwar gem344337 247 2034 Abs. 2 Satz 2 BGB ver-erbbar, es ist aber nicht durch Rechtsgesch344ft unter Lebenden 374bertrag-bar. Die Anerkennung der Vorkaufsberechtigung, wenn der - rechtsge-sch344ftliche - Erbanteilserwerber sp344ter als Erbe des ver344u337ernden Mit-erben in die Erbengemeinschaft eintritt, bedeutete indes eine vom Ge-setz gerade ausgeschlossene 326ffnung der Verkehrsf344higkeit des Vor-kaufsrechts. Dieses gesetzliche Gestaltungsrecht (vgl. Muscheler aaO Rn. 3909) ist lediglich dem urspr374nglichen Miterben und ihren Erbeser-ben vorbehalten, die es im Erbgang erhalten. 16 Der Senat hat sich mit der herrschenden Lehre bereits generell gegen ein "Recht auf R374ckkehr" des vormals ausgeschiedenen Miterben ausgesprochen (BGHZ 121, 47, 50 f. m.w.N.; zweifelnd: Muscheler aaO Rn. 3917; M374nchKomm-BGB/Gergen, 5. Aufl. 247 2034 Rn. 22), weil dies zu Lasten der "treuen" (374brigen) Miterben ginge und deren Rechte aus 247 2034 BGB auf weitere verkaufte Erbteile entsprechend verminderte. Das bedarf jedoch im Streitfall keiner Vertiefung. 17 Jedenfalls kann das (nachtr344gliche) Zusammenfallen von Mitglied-schaft in der Gesamthand und (sp344ter hinzutretender) Stellung als Er-beserbe nicht zum Aufleben eines Vorkaufsrechts bei demjenigen f374hren, der es - wie ausgef374hrt - zuvor nicht erlangen konnte. Der Schutzzweck des 247 2034 BGB rechtfertigt eine andere Folge gerade nicht. Der Erban-teilserwerber und sp344tere Erbeserbe hat kein schutzw374rdiges Interesse an der Abwehrfunktion des Vorkaufsrechts, weil er zun344chst aus freiem 18 - 7 - Entschluss in die Erbengemeinschaft eingetreten ist und das Risiko ei-nes k374nftigen Gemeinschafterwechsels tragen muss (BGHZ 56, 115 ff.). Daran 344ndert seine nachfolgende Erbenstellung nach dem ver344u337ernden Miterben nichts, selbst wenn die Erbenstellung 374ber einen Erbvertrag abgesichert war. Wer - durch Rechtsgesch344ft - vorzeitig in die Erbenge-meinschaft eintreten will, hat es hinzunehmen, dass er dies ohne den Schutz des Vorkaufsrechts, das f374r ihn endg374ltig untergegangen ist, tun muss. Alles andere bedeutete zudem einen von den 374brigen Miterben nach der gesetzlichen Regelung nicht hinzunehmenden Schwebezu-stand, in dem unklar ist, inwieweit noch Vorkaufsrechte geltend gemacht werden k366nnen (OLG M374nchen ErbR 2010, 262, 266 f.; Wendt/Rudy, ErbR 2010, 250, 254). - 8 - 19 Auf alle weiteren von der Revision gegen die Anspruchsberechti-gung des Kl344gers geltend gemachten Bedenken kommt es nicht mehr an. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 16.12.2009 - 42 O 1330/09 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 05.07.2010 - 21 U 1843/10 -
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