BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 169/11 Verkündet am: 2. März 2012 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GüSchlG NRW § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a In Nordrhein - Westfalen unterliegen Zahlungsansprüche nicht der obligatorischen Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 E G- ZPO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GüSchl G NRW (= § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buc h- stabe a JustG NRW). BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr üger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2011 aufgehoben. Die Sach e wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen von der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Sa tz 2 BGB Geldausgleich für einen durch Hausschwamm entstandenen Schaden an ihrem an der Grundstücksgrenze stehenden Fac h- werkhaus. Die Beklagte soll auf ihrem Grundstück Erdreich so abgelagert h a- ben, dass es an der mit Schiefer verkleideten Wand des Fachwer khauses a n- liegt und Feuchtigkeit in diese Wand leitet. Die Kläger haben nach dem Sche i- tern einer außergerichtlichen Einigung ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt und anschließend ohne vorheriges Güteverfahren nach der d a- 1 - 3 - mals geltenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GüSchl NRW (heute: § 53 JustG NRW) Klage erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte unter Zurüc k- verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision streben die Kläger die Wiederherstellung des lan d- gerichtlichen Urteils an. Di e Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwe i- sen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, im Land Nordrhein - Westfalen seien Klagen aus § 906 BGB gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GüSchlG NRW (heute: § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buch stabe a JustG NRW) nur nach einem v o- rausgegangenen Schlichtungsverfahren zulässig. Die nahezu wortgleiche R e- gelung des Landes Hessen erfasse zwar nach der Auslegung durch den Bu n- desgerichtshof nur Beseitigungs - und Unterlassungsklagen, die auf § 906 BGB ge stützt werden, nicht Zahlungsklagen. Die Regelung in Nordrhein - Westfalen sei aber anders zu verstehen. Das ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber dieses Landes ein obligatorisches Schlichtungsverfahren auch für Klagen nach dem Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorgeschrieben habe, der mit § 21 Abs. 2 AGG auch eine Schadensersatznorm umfasse. Dass der Bundesgerichtshof die nordrhein - westfälische Regelung dessen ungeachtet wie die hessische verstehe, sei nicht tragend und deshalb nicht v erbindlich. 2 - 4 - II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nordrhein - Westfale n nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO und der bei Erh e- bung der vorliegenden Klage noch geltenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GüSchlG erst zulässig, nachdem versucht worden ist, die Streiti g- keit vor einer zugelassenen Gütestelle einvernehm lich zu regeln. Daran hat sich durch die in dem laufenden Rechtsstreit mit sofortiger Wirkung eingetretene Ersetzung des § 10 GüSchlG NRW durch § 53 JustG NRW nichts geändert. Beide Vorschriften sind wortgleich. Außerdem könnte eine spätere Gesetze s- änderun g wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG a b- g e leiteten Rückwirkungsverbots nur eine unzulässige Klage zulässig (Senatsu r- teil vom 10. Juli 2009 V ZR 69/08, NJW - RR 2009, 1238, 1239 Rn. 11 aE), nicht aber eine zulässige Klage nachträglic h unzulässig machen. 2. Die Kläger haben einen solchen Schlichtungsversuch nicht unte r- nommen. Ihre Klage wäre deshalb unzulässig, wenn es sich hierbei um eine lte. Dass das Landgericht die Klage als zulässig behandelt und in der Sache entschieden hat, änderte daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004 VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 149 f.). 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Klag e auf Za h- lung eines angemessenen Ausgleichs in Geld in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, um die es hier geht, keine Streitigkeit wegen der 3 4 5 6 - 5 - in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Einwirkungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GüSchlG NRW (heute: § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a JustG NRW). a) Das könnte sich schon daraus ergeben, dass die bundesrechtliche Ermächtigung in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO, deren Tatbestand der nor d- rhein - westfälische Landesgesetzgeber wörtlich in das Landesrecht überno m- men hat, nur Beseitigungs - und Unterlassungsansprüche, aber keine Za h- lungsansprüche erfasst. Ob das der Fall ist, ist umstritten (Nachweise im S e- natsurteil vom 10. Juli 2009 V ZR 69/08, NJW - RR 2009, 1238, Rn. 9). Der Senat hat die Frage in der zitierten Entscheidung offen gelassen. Sie muss auch hier nicht entschieden werden. b) Mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GüSchlG NRW (heute: § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a JustG NRW) wird ein Schlichtungsversuch vor der Erhebung der Klage zu den ordentlichen Gerichten nicht für Zahlungsklagen, sondern nur für andere Streitigkeiten über Ansprüche aus den in § 906 BGB geregelten Einwirkungen vorgeschrieben. aa) Diese Einschränkung findet allerdings im Wortlaut sowohl des hier noch maßgeblic hen § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW als auch des heute geltenden § 53 Abs. 1 JustG NRW keinen ausdrücklichen Niederschlag. Sie ergibt sich aber zwingend aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Senat hat das für die wortgleiche Vorschrift des hessischen Landesr echts entschieden (Urteil vom 10. Juli 2009 V ZR 69/08, NJW - RR 2009, 1238 f. Rn. 10 ff.). Der Bu n- desgerichtshof ist, ohne das näher auszuführen, für das Land Nordrhein - Westfalen von einer übereinstimmenden Rechtslage ausgegangen (Urteil vom 8. Juli 2008 VI ZR 221/07, NJW - RR 2008, 1662, 1663 Rn. 13). Die Erwägung 7 8 9 - 6 - des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber des Landes Nordrhein - Westfalen ve r- stehe seine mit der hessischen Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a hess. SchlichtG wörtlich übereinstimmende Regelun g anders als jene, trifft nicht zu. Die Rechtslage in Nordrhein - Westfalen ist bei den Zahlungsklagen nicht anders als die in Hessen. bb) Das nordrhein - westfälische Landesrecht sah wie das hessische Landesrecht - den obligatorischen Schlichtungsversu ch ursprünglich nicht nur für die heute in § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JustG bezeichneten Streitigkeiten, so n- dern auch für die in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO bezeichneten verm ö- gensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche mit geri n- gem S treitwert vor. Der Unterschied bestand nur darin, dass die bundesrechtl i- che Ermächtigung, die eine Einbeziehung von Streitigkeiten bis zu einem Wert - Westfalen, anders als in Hessen, nicht vol l- ständig, sondern nur für Streiti gkeiten mit einem Streitwert bis zu 600 e- nutzt worden war. Diese Regelung hat der nordrhein - westfälische Gesetzgeber durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV.NRW S. 583) aufgehoben. Er hat die Aufhebung mit der gleichen Erwägung begründet wie der hessi sche G e- setzgeber die zwei Jahre zuvor erfolgte Aufhebung der entsprechenden Reg e- lung in Hessen. In der Entwurfsbegründung heißt es dazu, die Regelung habe sich nicht bewährt. Das habe die Evaluation der Regelungen durch eine Bund - Länder - Arbeitsgruppe, aber auch eine Evaluation speziell der Verhältnisse in Nordrhein - Westfalen durch ein Sachverständigengutachten ergeben (NRW LT - Drs. 14/4975 S. 7 f.). Dazu wird auf einen Bericht des Justizministeriums des Landes Nordrhein - Westfalen vom 1. März 2005 (3180 II. 29, NRW LT - Vorlage 13/3254) Bezug genommen, in dem eine Aufgabe der obligatorischen Streitschlichtung empfohlen wird. Der Bericht hebt hervor, dass die obligator i- sche Streitschlichtung in diesem Bereich ihre Funktion nicht erfüllen könne, weil 10 - 7 - das Mahnver fahren schlichtungsfrei genutzt werden könne und die Mahnve r- fahren seit Einführung der obligatorischen Streitschlichtung um etwa 20 Pr o- zentpunkte gestiegen seien (NRW LT - Vorlage 13/3254 S. 5). Der Bericht kommt zu folgender Bewertung (NRW LT - Vorlage 13/325 4 S. 9): auf die obligatorische Streitschlichtung für Geldforderungen zu verzic h- ten. Ohne die Geldforderungen bleiben für die obligatorische Strei t- schlichtung in erster Linie die Ehrschut zsachen und die Nachbarstreiti g- keiten. Beide Streitgegenstände zusammen machen schon jetzt zwei Diese Empfehlung sollte mit der Aufgabe der obligatorischen Strei t- schlichtung in vermögensrechtlichen Streit (NRW LT - Drs. 14/4975 S. 8). Die zitierte Stelle der Empfehlung zeigt unmis s- verständlich, dass der Gesetzgeber mit dem federführenden Justizministerium des Landes davon ausging, dass die obligatorische Streitschlichtung i n den Nachbarstreitigkeiten keine Zahlungsklagen umfasst. Wie der Gesetzgeber in Hessen, auf dessen Beispiel sich die Entwurfsbegründung ausdrücklich bezieht (NRW LT - Drs. 14/4975 S. 8), wollte auch der Gesetzgeber in Nordrhein - Westfalen alle Geldforderunge n schlichtungsfrei stellen. Das gilt ohne Ei n- schränkungen und damit auch für Ansprüche in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. cc) An diesem Befund ändert es nichts, dass der Gesetzgeber in Nor d- rhein - Westfalen, anders als der des Land es Hessen, bei dieser Gelegenheit eine obligatorische Streitschlichtung auch für Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eingeführt hat. Die Landesregierung begründet die Erweiterung mit der Erwägung, dass s ich - und Nachbarrechtsstre i- 11 12 - 8 - - Drs. 14/4975 S. 8). Unter Ehrschutz - und Nachbarrechtsstreitigkeiten versteht der Gesetzgeber aber nicht alle Streitigkeiten aus diesem Gebiet, sondern nur solche, die nicht auf Gel d- zahlung gerichtet sind. Anhaltspunkte dafür, dass er das bei den Streitigkeiten nach dem Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anders gesehen hat, fehlen. Die Ausführungen zu den Kost enbelastungen der (die Schiedsämter unterhaltenden) Kommunen im Vorblatt des Gesetzentwurfs b e- legen das Gegenteil. Dort wird nämlich erläutert, dass sich eine nennenswerte Mehrbelastung nicht ergeben werde, weil die zusätzliche Belastung durch den Fortfall der vermögenrechtlichen Streitigkeiten kompensiert werde. Das konnte nur zutreffen, wenn alle Geldforderungen aus der obligatorischen Schlichtung ausgenommen werden sollten. 4. Die Erhebung der Klage setzte deshalb nicht die Durchführung eines Schlich tungsversuchs voraus. Die Klage durfte nicht als unzulässig abgewiesen werden. Auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob das Urteil ohnehin nach § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben wäre, weil die Urkundsbeamtin der G e- schäftsstelle vergessen hat, den Beglaubigungsvermerk auf der Aktenausfert i- gung des im Original ordnungsgemäß unterzeichneten Urteils zu unte r- schreiben, kommt es nicht an. III. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, weil sich das Berufungsger icht aus seiner Sicht folgerichtig mit dem geltend gemachten Anspruch nicht in der Sache befasst hat. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat vorsorglich darauf hin , dass die Klage, anders als das Berufungsgericht offe n- 13 14 - 9 - bar meint, gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband gerichtet und dass dies nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG auch in der Sache richtig ist (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 266; Riecke /Schmid/Elzer, WEG, 3. 2006, 462, 468). Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.08.2010 - 24 O 509/08 - OLG Köln , Entscheidung vom 28.06.2011 - 24 U 128/10 -
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