BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 169/13 Verkündet am: 25. Juni 2014 Vorusso , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EEG § 37 Abs. 2 Die EEG - Umlag e nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 ist keine verfassungswidrige Sonde r- abgabe. BGH, Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2014 durch den R ichter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2013 wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie ß- lich der Kosten der Streithelferin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein mittelständisches Textilunternehmen, betreibt am Standort S . Textilveredelung. Sie bezog von der Beklagten auf der Grundlage d es Stromlieferungsvertrags vom 23./25. Mai 2010 den für die Produktion ben ö- tigten Strom. Ziffer 6 der Anlage 2 zum Vertrag ( " Preisblatt " ) sieht vor, dass die Klägerin den Nettopreis zuzüglich (unter anderem) der a uf den Vertragsgege n- stand entfallenden Steuern sowie der " aus § 14 EEG folgenden Belastungen " zu zahlen hat . Die Beklagte berechnete der Klägerin mit jeder Stromrechnung auch die EEG - Umlage , die sich i m Jahr 2012 auf 3,59 Cent/kWh be lief . Die Klägerin za hlte die für den Monat April 2012 zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung g e- 1 2 - 3 - stellte EEG - Umlage brutto unter dem Vorbehalt der Rückforderung . Sie hält die gesetzlichen Bestimmungen über die EEG - Umlage für verfassungswidrig und ist der Ansi cht, mit der Feststellung der Verfa s- sungswidrigkeit entfalle auch ihre vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der EEG - Umlage ; j edenfalls sei insoweit von einem Wegfall der Geschäftsgrundl a- ge auszugehen. Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung de r für den Monat April 2012 gezahlten u- fung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht ( OLG Hamm, RdE 2013, 337 ff. ) hat zur Begrü n- dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf nicht zu, denn ihre Leistung sei mit R echtsgrund erfolgt. Der Rechtsgrund liege in der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der EEG - Umlage gemäß § 37 Abs. 2 des Gesetzes für den Vo r- rang Erneuerbarer Energien in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) . Zwar würde , wenn die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der EEG - Umlage an 3 4 5 6 - 4 - den Übertragungsnetzbetreiber wegfiele, auch die vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Zah lung der EEG - Umlage an die Beklagte weg fallen . Die Verfa s- sung s widrigkeit der EEG - Umlage hätte daher unmittelbare Auswirkungen auf die Zahlungsv erpflichtung der Klägerin. Das EEG 2012 , insbesondere die Ve r- pflichtung der El ektrizitätsunternehmen zur Zahlung der EEG - Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 , sei jedoch nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung liege nicht vor. Auch e ine Verfassungswidrigkeit aus anderen Gründen, insbesondere wegen Verletzung von Grundrechten, sei nicht ersich t- lich. Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung würde voraussetzen, dass es sich bei der EEG - Um lage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 um eine Sonderabgabe handeln würde. Das sei entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht der Fal l. Es fehle an der für eine öffentliche Abgabe erforderlichen Aufkommenswi r- kung für die öffentliche Hand . Sämtliche Geldmittel, die durch das EEG 2012 geschaffen und gesteuert würden, bewegten sich ausschließlich zwischen juri s- tischen Personen des Privatre chts . D ie öffentliche Hand werde hiervon weder unmittelbar noch mittelbar berührt ; ihr flössen keine Gelder zu. Das werde auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Entgegen ihrer Ansicht genüge es für eine Aufkommenswirkung nicht, wenn der Gel dfluss auf der Einnahmen - und auf der Ausgabenseite durch den Gesetzgeber gesteuert und hiermit ein F i- nanzbedarf für allgemeine öffentliche Zwecke gedeckt werde . Zwar sei nicht zu verkennen , dass es sich bei dem Förderungsmech a- nismus nicht um eine bloß punktue ll eingreifende Preisregelung handele, so n- dern um ein autarkes System, durch welches ein öffentliches Ziel, nämlich die Förderung der erneuerbaren Energien, vollständig durch die Schaffung von Leistungsbeziehungen zwischen Personen des Privatrechts verfolg t und somit von der öffentlichen Hand gewissermaßen " ausgelagert " werde. Verkannt we r- 7 8 - 5 - de auch nicht, dass es für den Stromkunden, der zwar nicht gesetzlich, aber aufgrund der vertraglichen " Weitergabe " der EEG - Umlage durch sein Elektriz i- tätsversorgungsunter nehmen die Kosten der Förderung trage, keinen signif i- ka n ten Unterschied aus mache, ob die Belastung aufgrund einer Abgabepflicht gegenüber der öffentlichen Hand oder gegenüber juristischen Personen best e- he. Gleichwohl bleibe es dabei, dass eine Aufkommenswi rkung nur dann vorli e- ge, wenn Einnahmen der öffentliche n Hand generiert würden oder diese w e- nigstens mittelbar Zugriff auf die Geldmittel erhalte. Nur dann erhalte die öffen t- liche Hand die Verfügungsgewalt über die Geldmittel und könne diese steuern und ei nsetzen. Das sei bei den Geldmittel n , die für die Förderung erneuerba rer Energien generiert wü rde n , nicht der Fall. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand , so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist . Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der EEG - Umlage für den Monat April 2012 in Höhe brutto aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu. Rechtsgrund für die Zahlung ist die in Ziffer 6 der Anlage 2 zum Stromlieferungsvertrag der Parteien getroffene Vereinbarung . Diese e r- streckt sich auch auf die EEG - Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012 , welche die Beklagte in der Rechnung für April 2012 an die Klägerin weitergegeben hat . Die von der Revision gegen § 37 EEG 2012 geltend gemachten verfassung s- rechtlichen Bedenken greifen nicht durch . 1. Das Berufungsgericht hat die noch auf das EEG 2004 bezogene B e- stimmung in Ziffer 6 der Anlage 2 zum Vertrag , nach der die Klägerin die " aus 9 10 11 - 6 - § 14 EEG folgenden Belastungen " zu zahlen hat, ergänzend dahin a usgelegt, dass sie die Beklagte berechtigt, auch die nach Vertragsschluss durch § 37 Abs. 2 E EG 2012 neu gere gelte EEG - Umlage auf die Klägerin ab zu wälz en . Diese Auslegung ist frei von Rechtsfehlern und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Die geltend gemachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der EEG - Umlage nach § 37 Abs. 2 E EG 2012 sind nicht begründet. Insbeso n- dere liegt ein Verstoß gegen die in Art. 105 ff. GG niedergelegten Grundsätze der Finanz verfassung nicht vor. Die EEG - Umlage stellt keine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar . Vielmehr enthält § 37 Abs. 2 EEG 201 2 eine geset z- liche Preis regelung. Hierauf sind die für Sonderabgaben entwickelten Maßstäbe nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden. Ein " Formenmissbrauch " des Gesetzgebers ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung von Grundrec h- ten der Netzbetre iber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Endkun den . a) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der Verpflic h- tung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012 , den Übertragungsnetzbetreibern mit der EEG - Umlage d ie Differenz zwi schen den Kosten aufgrund der abzunehmenden EEG - Strommengen und den Ei n- nahmen aus der Vermarktung zu erstatten, nicht um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, an deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit das Bu n- desverfassungsgericht s trenge Anforde rungen stell t (vgl. hierzu zuletzt BVerfG , Urteil vom 28. Januar 2014 , NVwZ 2014, 646, 650 ff. , zu §§ 66 ff. FFG ) . aa) Wie d as Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, fehlt es bei der in § 37 Abs. 2 EEG 2012 geregelten EEG - Umlage berei ts an der Grundv o- raussetzung für eine Sonderabgabe, der Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand (ebenso LG Chemnitz , ZNER 2013, 185 f. ; LG Stuttgart , 12 13 14 - 7 - ZNER 2013, 417 , 418 ; Sailer/Kantenwein i n Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. A ufl., Einl. Rn. 126 ff. ; Altrock/Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., Einf. Rn. 50 ff.; Bösche, IR 2013, 180 f. ; Dalibor, EnWZ 2013, 419, 420 ff. ; Gawel, DVBl. 2013, 409, 411 ; Brandt, ER 2013, 91, 93 ff.; Bayer, Energiewirtschaftliche Tagesfra gen 2013, 104, 108 f. ; aA Manssen, DÖV 2012, 499, 502 f.; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 37 Rn. 10 ). Eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand hat der Bu n- desgerichtshof bereits für die erhöhten Beschaffungskosten verneint, welche die Energie versorgungsunterneh men aufgrund der Regelungen des EEG 2000 und - davor - des Stromeinspeisungsgesetzes zu trag en hatten ( zum Stromei n- speisungsgesetz 1998 und zum EEG 2000: Senatsurteile vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, BGHZ 155, 141 , 148 ff. ; vom 22. Dezember 2003 - VII I ZR 90/02, WM 2004, 748 unter II 3; jeweils mwN; ebenso zum Stromeinspeisung s- gesetz 1990: BGH, Urteil vom 22 . Oktober 1996 - KZR 19/95, BGHZ 134, 1 , 13 ff. ; vgl. auch BVerfG, NJW 199 7 , 573 ; aA Büdenbender, NVwZ 2004, 823, 825; Kube/Palm/Seiler, NJW 2003, 927, 930 f . ) . Für die EEG - Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012 gilt entgegen der Auffas sung der Revision nichts and e- res. An der fehlenden Aufkommenswirkung für die öffentliche Hand hat sich durch den neuen Abw älzungsmechanismus des § 37 EEG 2012 nichts geä n- d ert. Anders als im Fall des sogenannten " Kohlepfennigs " (hierzu BVerfGE 91, 186 ff.) fl ieß t die EEG - Umlage , mit der die Förderung des Stroms aus erneue r- baren Ener gien finanziert wird, nicht der öffentlichen Hand zu - weder einem von der öffentlichen Ha nd verwalteten Sonderfonds noch einer anderen staatl i- chen Institution. Vielmehr statuiert das EEG 2012 - nicht anders als frühere Fassungen des EEG oder das Stromeinspeisungs gesetz - ausschließlich Lei s- tungs - , Abnahme - und Zahlungspflichten zwischen Rechts subjekten des Priva t- 15 16 - 8 - rechts (vgl. h ierzu Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, aaO S. 153 f., 157 ; BGH, Urteil vom 22 . Oktober 1996 - KZR 19/95, aaO S. 27 f. ). Dass zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Elektrizitätsverso r- gungsunternehm en auf der letzten Stufe des gesetzlich vorgeschriebenen A b- w älzungsmechanismus k eine " physische " Weitergabe der EEG - Strommengen mehr erfolgt , sondern mit der EEG - Umlage nur noch eine Weitergabe der We i- terverkaufsverluste nebst Transaktions kosten, führt nic ht dazu, dass die den Übertragungsnetzbetreiber n zufließenden Gelder der öffentlichen Hand unmi t- telbar oder mittelbar zur Verfügung stünden . Viel mehr bleibt die EEG - Umlage in der Hand autonome r Privatrechtssubjekte (vgl. Riedel/Weiss, EnWZ 2013, 402, 406 ; Brandt, aaO S. 94 f. ) . bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Verfügungsgewalt der öffentlichen Hand über die mit der EEG - Umlage generierten Geldmittel und damit die für eine Sonderabgabe erforderliche Aufkommenswirkung zugunsten der öffentl iche Hand auch nicht aus der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen ( § 40 Abs. 1 EEG ) herzuleiten. Dieser Ausnahmeregelung ist für die rechtliche Qualifizierung der EEG - Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 nichts zu entnehmen. D enn der Gesetzg e- ber verfolgt mit der EEG - Umlage einerseits und der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen andererseits unterschiedl i- che Zwecke . Die EEG - Umlage d ient der in § 1 Abs. 1 EEG 2012 gesetzlich ve r- ankerten Zielsetzung , insbesondere im Interesse des Klima - und Umweltschu t- zes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbezi e- hung langfristiger externer Effekte zu verringern, foss ile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien für die Erzeugung von Strom aus e rneuerbaren Energien zu fördern. Die Ausnahmeregelung in § 40 17 18 - 9 - Abs. 1 EEG und den nachfolgenden Bestimmungen - eine entsprechende Au s- nahmeregelung war bereits in § 40 Abs. 1 EEG 2009 und § 16 Abs. 1 EEG 2004 enthalten - bezweckt dagegen nicht die Förderung der Stromerzeugung aus e rneuerbaren Energien, sondern hat eine Senkung der Stromkosten stro m- intensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes zum Ziel, um die inte r- nationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen zu erhalten (§ 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012; BT - Drucksache 16/8148, S. 64 zu § 40 EEG 2009). Diese wirtschaftspolitische Zielsetzung ergänzt den umweltp o- litischen F örderzweck des § 1 Abs. 1 EEG 2012. Das Verfolgen unterschiedlicher Ziele innerhalb des EEG 2012 ist au f- grund des politischen und rechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers verfassungsrechtlich unbedenklich. Am Fehlen einer Aufkommenswirkung de r EEG - Umlage zugunsten der öffentliche n Hand ändert die Ausnahmeregelung des § 40 Abs. 1 EEG 2012 nichts. Sie führt nicht dazu, dass die öffentliche Hand Verfügungsgewalt über die mit der EEG - Umlage generierten Geldmittel erlangte. Auch der Hinweis der Re vision auf das beträchtliche finanzielle Vol u- men dieser Art der Förderung der Anlagenbetreib e r einerseits und der stromi n- tensiven Unternehmen andererseits rechtfertigt keine andere Beurteilung. b) Deshalb handelt es sich bei den gesetzlichen Vorgaben z ur Höhe der auf den jeweiligen Stufen des Abw älzungsmechanismus gezahlten Vergütu n- gen beziehungsweise Kostenerstattungen nach wie vor um (mehrstufige) g e- setzliche Preisregelungen für Rechtsbeziehungen zwischen Privaten (vgl. hie r- zu Gawel , aaO S. 413 ff.), deren Einhaltung die Bundesnetzagentur lediglich als Aufsichtsbehörde überwacht , ohne jedoch Zugriff auf die Finanzströme nehmen zu können (Brandt, aaO , S. 93 f. ; zu r Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkt s : BVerfG E 75, 108 , 147 f. ) . Auf solche gesetzliche n P reisregelungen finden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben keine Anwendung. 19 20 - 10 - Auch eine entsprechende Heranziehung dieser Voraussetzungen kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, aaO; BGH, Ur teil vo m 22 . Oktober 1996 - KZR 19/95, aaO S. 28 f. ). aa) Sinn und Zweck der Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts zu den Sonderabgaben ist es zu verhindern , dass der Gesetzgeber die Finanzverfassung des Grundgesetzes unter Rückgriff auf seine Kompeten zen aus Art. 70 ff. GG aushöhlt , in dem er den Bürger jenseits der finanzverfa s- sungsrechtlichen Verteilungsregeln und jenseits des Haushaltsrechts des Pa r- laments mit nichtsteuerlichen Abgaben belegt. Preis regelungen des Staates sind dagegen zulässig. Derart ige I nterventionen in den Marktmechanismus wi r- ken sich nur im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen aus; der Schutzzweck der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabg a- ben greift hier nicht ein (BVerfGE 114, 196 , 249 f. ; vgl. auch BVerfGE 77, 308 , 339 ; BVerfGE 75, aaO ). Eine Preisregelung, wie sie in § 37 Abs. 2 EEG 2012 enthalten ist, b e- rührt die Budgethoheit des Parlaments sowie die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung nicht. Daher ist eine solche Preisregelung in den allg eme i- nen, durch die Grundrechte gesetzten Schranken und begrenzt durch die Sac h- kompetenz des Gesetzgebers zulässig (vgl. BVerfGE 114, aaO). Dadurch we r- den die von den Preisregelungen belasteten Privatrechtssubjekte hinreichend vor einer unzulässigen Ungleic hbehandlung oder einer übermäßigen Ei n- schränkung ihrer Freiheitsrechte geschützt. Dass die Klägerin durch die Belastung mit der EEG - Umlage in ihren Grundrechten - etwa aus Art. 3 Abs. 1 GG - verletzt wäre, wird von der Revis i- on nicht geltend gemacht u nd ist auch nicht ersichtlich. Das gleiche gilt für eine Verletzung von Grundrechten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder 21 22 23 - 11 - der Netzbetreiber. Insbesondere liegt eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Stromkunden durch die Ausnahmeregelung der §§ 40 ff. EEG 2012 angesichts des in § 40 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 normierten Gesetzeszwecks nicht vor. Dementsprechend wird in dem von der Klägerin in erster Instanz vorgelegten Rechtsgutachten ein Grundrechtsverstoß mit Recht verneint. bb) Ein " Umschlagen " einer zulässigen Preisregelung in eine unzulässige Sonderabgabe lieg t auch bei erheblicher Durchnormierung de r privatrechtlichen Beziehungen nicht vor ( Riedel/Weiss, EnWZ 2013, aaO ; vgl. auch BVerfGE 10 5, 185, 19 4 f. ). Denn dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben zu. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlichen Handelns ist zwischen dem Ziel - vorliegend dem in § 1 Abs. 1 EEG 2012 umschriebenen und in der Gese t- zesbegründung n äher erläuterten Förderz weck (BT - Drucks. 17/6071 , S. 1, 43 f.) - und d er Form einer gesetzgeberischen Maßnahme , hier dem Mittel der Preisregulierung anstelle ein er Sonderabgabe oder Steuer , zu unterscheiden . So mögen das Ziel und die Belastungswirkung der beiden möglichen Han d- lungsformen - Sonderabgabe und Preisregelung - ähnlich oder sogar identisch sein, ohne dass aber allein deshalb die für das Abgabenrecht geltenden Ma ß- stäbe unbesehen auf eine Preisregelung anzuwenden wären ( BVerfG, NJW 1997, 573 f. ; vg l. auch BVerfGE 75, aaO ; Dalibor, aaO S. 420 ; Riedel/Weiss, aaO ; Gawel, aaO S. 412 f. ) . Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt in der Wahl einer Preisregulierung im Verhältnis zwischen privaten Rechtssubje k- ten anstelle einer S onderabgabe oder einer Erhöhung der Stromsteuer, ve r- bunden mit einer öffentlich - rechtlich verwalteten Subventionsregelung zugun s- ten der Erzeuger erneuerbarer Energien , schließlich auch kein " Formenmis s- 24 25 26 - 12 - brauch " (Bösche, aaO , S. 181 ; Dalibor, aaO S. 421 ; eben so BGH, Urteil vom 22 . Oktober 1995 - KZR 19/95, aaO ; vgl. zum Formenmissbrauch allgemein: BVerfGE 24, 367 , 398 ff. ; BVerGE 38, 61 , 80; BVerfG NVwZ - RR 1999, 376, 377). Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Bochum, Ent scheidung vom 06.11.2012 - I - 12 O 138/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.05.2013 - I - 19 U 180/12 -
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