BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 169/14 vom 1 7 . Dezember 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 7 . Dezember 201 4 durch d ie Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack u nd Sacher beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegte und später z u- rückgenommene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion im Urteil des 10. Zivilsenats des Ober landesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Grund - und Teilurteil des Berufungsgerichts vom 24. Juni 2014 ist der Beklagte zur Zahlung von 21.000 an die Klägerin verurteilt wo r- den . Ferner ist seine Verpf lichtung dem Grunde nach festgestellt worden, weit e- ren Schadensersatz bis zu einem Höchstbetrag von 136.624,93 zu leisten . Zur Entscheidung über die Höhe d i es es Anspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Die R evision hat es nicht zugelassen . Gegen das am 30. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 24. Juli 2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt und gleichzei tig Prozesskostenhilfe beantragt. 1 2 - 3 - Der Senat hat den Beklagte n darauf hingewiesen, dass gemäß § 544 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG eine Nichtzulassungsbeschwerde in zulässiger Form nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwal t eingelegt werden kann. Daraufhin hat der Beklagte die B e- schwerde vom 24 . Juli 2014 gegen die Nichtzulassung der Revision zurückg e- nommen. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 hat der Senat den Beklagten des mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegten Rec htsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt. Hiergegen richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Beklagten im Schriftsatz seines Prozes s- bevollmächtigten zweiter Instanz , mit der er beantragt, "dem Beschluss vom 1. Oktober 2014 in der Weise abzuhelfen, dass dem Beklagten Prozesskoste n- hilfe gewährt wird und die Kostenrechnung vom 14. Oktober 2014 über 1.266 aufgehoben wird". II. Die " sofortige Beschwerde " des Beklagten ist als Antrag auf Bewilligung von P rozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegte und später zurückgenommene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen. Dieser ist als unbegründet zurückzuweisen. Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO nur zu bewi lligen, wenn die b e- absichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die am 24. Juli 2014 eingelegte Nichtzulassungsbeschwe r- de hatte jedoch bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sie entgegen § 544 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG nicht durch einen beim Bu n- 3 4 5 6 7 - 4 - desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist und deshalb unzulässig war. Hierfür kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, so dass auch eine Aufhebung der durch die Rücknahme des unzulässigen Rechtsmi t- tels veranlassten Kostenrechnung auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. Auch für die Prozesshandlung der Rücknahme der Beschwerde k ann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil es sich insoweit nicht um eine Rechtsverfolgung ode r Rechtsverteidigung handelt, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 06.09.2010 - 2 O 319/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.06.2014 - 10 U 25/13 - 8
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