BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 169 / 1 4 Verkündet am: 25. November 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann , die Richte rin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklag ten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. April 2014 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivil - kammer des Landgerichts Mannheim vom 7. August 2013 wird zurückgewiesen . Der Kläger trägt die Kos ten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch über die E r- stattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Zugrunde liegt eine Darlehensforderung des Klägers über 50.00 0 1 2 - 3 - Mitte und Ende Dezember 2012 kündigte der Beklagte in zwei E - Mails an den Kläger die Rückzahlung zum Jahresende an. Am 31. Dezember 2012, einem sogenannten Bankfeiertag, erteilte er seiner Bank im Wege des Online - Bankings einen entsprechenden Überweisungsauftrag. Am 2. Januar 2013 mandatierte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten mit E - Mail vom selben Tag zur Zahlung bis spä testens zum 3. Januar 2013 aufforderten. Der Bekla gte stellte dem Kläger d a- raufhin eine Kopie seines Überweisungsträgers zur Verfügung. Nach der Behauptung des Klägers wurde der Darlehensbetrag seinem Konto erst im Laufe des 4. Januar 2013 mit Wertstellung zum 2. Januar 2013 gu t- g e schrieben. Seine Prozessb evollmächtigten stellten für ihre vorgerich t- l i che Tätigkeit 1.761,08 Euro in Rechnung, die er zahlte und nunmehr vom Beklagten ersetzt verlangt. Das Landgericht hat die auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsa n- waltskosten gerichtete Klage abgewiesen; da s Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Dagegen richtet sich die R e- vision des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufu ngsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286, 249 BGB angenommen. 3 4 5 - 4 - Der Beklagte sei mit Ablauf des 31. Dezember 2012 gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug geraten. Hierfür komme es nich t darauf an, ob die Geldschuld des Beklagten nach der bis 2008 im deutschen Recht vorherrschenden Ansicht als qualifizierte Schickschuld oder mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. April 2008 ( EuGH, NJW 2008, 1935) al s modifizierte Bringschuld anzusehen sei. Auch im ersten Fall wäre die Leistung nur rechtzeitig gewesen, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei der Bank eingegangen und der Überweisungsvertrag durch Annahme seitens der Bank rechtzeitig abgeschlos sen worden wäre, was wegen des Bankfeiertags am 31. De - zember 2012 nicht der Fall gewesen sei. Bei Annahme einer Bringschuld wäre die Leistung erst erbracht gewesen, als der Kläger das Geld erlan g- te. Der Kläger könne die Rechtsanwaltskosten als durch d en Verzug adäquat verursachten Schaden ersetzt verlangen, weil er es am 2. Januar 2013 für erforderlich und zweckmäßig habe halten dürfen, sich zur Durchsetzung seiner Forderung anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Denn er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Geld erst am 2. Januar 2013 bei seiner Bank eingeht und nicht mehr am selben Tag seinem Konto gutgeschrieben wird . D er Beklagte habe nicht nur die rechtzeitige Absendung des Geldes vor Fristablauf am Leistungsort ge schuldet. Vielmehr sei aufgrund der R echtsprechung des EuGH für die Rechtze i- tigkeit der Leistung auch außerhalb der Richtlinie 2000/35/EG des Eur o- päischen Parlaments und des Europäischen Rats vom 29. Juli 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (im Weiteren: er s- te Zahlungsv erzugsrichtlinie) nicht mehr auf die Erbringung der Lei s- tungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen. Die E r- 6 7 - 5 - fordernisse der Rechtssicherheit und - klarheit sowie das Bedürfnis nach einer stimmigen Systematik der BGB - Vorschriften sprächen a uch auf der Ebene des nationalen Rechts für eine einheitliche Auslegung. Eine Diff e- renzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern sei in der Sache nicht geboten. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand . 1. Zutreffend ist das Berufungsg ericht allerdings davon ausgega n- gen , dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Darl e- hens bis zum 31. Dezember 2012 nicht rechtzeitig nachgekommen ist, weil er jedenfalls nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2012 geleistet hat. Ein Schuldner e rbringt seine Leistung in einer den Schuldnerverzug au s- schließenden Weise, wenn er das nach dem Schuldverhältnis seinerseits Erforderliche tut und dem Gläubiger die Leistung in Annahmeverzug b e- gründender Weise anbietet (Staudinge r /Löwitsch/Feldmann , BGB Be a r- beitung 2014 § 286 Rn. 120). Im Streitfall hat der Beklagte das zur Rückzahlung des Darlehens seinerseits Erforderliche frühestens am 2. Januar 2013 bewirkt. Der von ihm veranlassten Überweisung lag alle r- dings, anders als das Berufungsgericht annimmt, ke in Überweisungsve r- trag, sondern ein Zahlungsa uftrag im Sinne des § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB zugrunde, der nach § 675n Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit seinem Z u- gang bei der Bank wirksam wird. Dieser Zahlungsauftrag gilt jedoch w e- gen § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB der Ba nk des Beklagten erst am 2. Jan u- ar 2013 als zugegangen. Weder der 31. Dezember 2012 noch der 1. Januar 2013 waren Geschäftstage im Sinne des § 675n Abs.1 Satz 4 BGB, weil die Bank des Beklagten nach den unangegriffenen Festste l- lungen des Berufungsgerichts an diesen Tagen keine Vorkehrungen für 8 9 - 6 - die Bearbeitung eines elektronisch erteilten Überweisungsauftrags vo r- gehalten hat . Einer weitergehenden Klärung der Frage, wann ein Schuldner e i- ner Geldforderung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB geleistet hat , bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Den Eintritt des Schuldnerverzugs hat der Beklagte auch zu vertr e- ten. Angriffe gegen die Annahme des Berufungsgerichts, er hätte wissen müssen, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 wegen des Feie r- tags wed er der Zahlungsauftrag bearbeitet noch der Darlehensbetrag dem klägerischen Konto gutgeschrieben wird, erhebt die Revision nicht. 2. Der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz von verzugsb e- dingten Anwaltskosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB hängt aber - ander s als zum Beispiel die Verzinsungspflicht nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB - von weiteren Voraussetzungen ab. Ein Schädiger hat nur solche Rechtsve r- folgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, die auf Maßnahmen b e- ruhen, die aus der ex - ante - Sicht einer vernünft igen, wirtschaftlich de n- kenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 VIII ZR 277/11, WuM 2012, 262 Rn . 4; Urteil vom 8. November 1994 VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348 , 350 f. jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch in diesem Z u- sammenhang nicht auf die im Sch rifttum umstrittene und vom Bundesg e- richtshof bislang offen gelassene (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 10 11 12 13 - 7 - 129/09, NJW 2010, 2879 Rn. 36) Frage an, wie die Rechtzeitigkeit der Leistung im Falle der Bezahlung einer Geldschuld durch Überweisung außerhalb des Anwendungsbereichs der ersten Zahlungsverzugsrichtl i- nie generell zu beurteilen ist. Es kann insofern weiter offen bleiben , ob im Hinblick auf die En t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. April 2008 (EuGH NJW 2008, 1935) davon a uszugehen ist, dass für die Rechtze i- tigkeit der Leistung auch außerhalb des Anwendungsbereiches der er s- ten Zahlungsverzugsrichtlinie nicht mehr auf die Erbringung der Lei s- tungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen ist (so z.B. Palandt/ G rüneberg , 74. Aufl. § 270 Rn. 5; Staudin ger /Bitt n er , BGB Bearbeitung 2014 § 270 Rn. 3 f; Herresthal, NZM 2011, 833, 838; ders. ZGS 2008, 259, 264; a.A. für die Voraussetzungen des Verzugs u.a. MünchKomm - BGB/Krüger, 6. Aufl. § 270 Rn. 17; Schwab, NJW 2011, 2833, 2834 f . ; gegen jede Ausdehnung einer richtlinienkonformen Ausl e- gung auf den richtlinienfreien Bereich dagegen: Hirsch, Schuldrecht Al l- gemeiner Teil 8. Aufl. § 4 Rn. 91; Klimke, VersR 2010, 1259, 1262 ). Selbst wenn der geschuldete Geldbetrag obje ktiv zur Vermeidung eines Verzugseintritts seinem Konto bereits am 2. Januar 2013 hätte gutgeschrieben sein müssen, so durfte der Kläger doch die Mandati e- rung seiner Anwäl te schon an diesem Tage abweichend vom Regelfall (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Septe mber 2015 - IX ZR 280/14, juris Rn. 9 m.w.N.) aufgrund der konkreten Umstände des Streitfalls noch nicht für erforderlich und zweck dienlich halten. Insoweit kam es aus se i- ner Sicht nicht auf komplizierte rechtliche Überlegungen dazu an , ob aus dem noch nic ht erfolgten Geldeingang am 2. Januar 2013 zwingend auf einen Verzug geschlossen werden konnte. Vielmehr durfte er schon de s- 14 15 - 8 - halb noch nicht davon ausgehen, dass er zur Durchsetzung seiner Fo r- derung nunmehr anwaltlicher Hilfe bedurfte, weil eine vernünftige , wir t- schaftlich denkende Person in seiner Lage auch die Möglichkeit berüc k- sichtigt hä t te , dass der Beklagte die Zahlung jedenfalls bereits veranlasst hatte . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte zweimal, zuletzt am 27. Deze mber 2012 unter Angabe des Kontos, auf das die Überweisung erfolgen werde, per E - Mail die Rückzahlung des Darlehens angekündigt. Der 29. Dezember 2012 war ein Samstag, der 30. Dezember 2012 ein Sonn tag, der 31. Dezember ein so genannter Bankfeiertag und de r 1. Januar 2013 ein gesetzlicher Feiertag. Ang e- sichts dieser Ab folge von arbeits freien Tagen zum Jahresende sowie der Höhe des überwiesenen Betrages von 50.000 manuellen Überprüfung der Überweisung gerechnet werden musste, durfte der Kläger am 2. Januar 2013 mangels entgegenstehender A n- haltspunkte noch nicht davon ausgehen, dass der Beklagte seiner eig e- nen Ankündigung keine Folge geleistet hatte. Er hätte in Rechnung ste l- len können, dass unter Umständen auch ein noch am 28. Dezemb er 2012 erteilter Zahlungsauftrag nicht fristgerecht im Sinne von § 675s BGB ausgeführt worden war (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8 f. zu der Frage, wann die Einza h- lung eines Gerichtskostenvorschusses unter Berü cksichtigung der a r- beitsfreien Tage um den Jahreswechsel 2012/2013 schuldhaft verzögert worden ist) . Er hätte deshalb noch weiter ab warten müssen, ehe er A n- waltsk osten in Höhe der streitigen Forderung auslöste. Ein zusätzlicher 16 - 9 - Schaden wäre ihm hierdur ch nicht entstanden, da ihm in jedem Falle für die Dauer des Verzuges de s Beklagten ein Zinsanspruch gemäß § 288 Abs. 1 BGB zustand. Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 07.08.2013 - 8 O 95/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.04.2014 - 7 U 177/13 -
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