BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 169/14 Verkündet am: 1 0 . Ju l i 2015 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 Wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach bestimmte gemeinschafts - bezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer (für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht) im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands begründet. ZPO § 263, § 533; WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 Klagen die Wohnungseigentümer, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht , kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der Verband im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der - 2 - Parteiwechsel ist als sachdienlich anzusehen und kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen. WEG § 15 Abs. 3; BGB § 242 Cc, § 1004 Die Verwirkun g eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er in nehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre. WEG § 15 Abs. 1 Eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Ladenraum dient, darf jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten genutzt werden, wenn d as maßgebliche Landesrecht die nächtliche Öffnung von Verkaufsstellen untersagt. WEG § 10 Abs. 2 Satz 2 Für die schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung ist erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis s owohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat und allseitig der rechtsgeschäftliche Wille besteht, für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen; eine schlichte Duldung reicht keinesfalls aus. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 0. Jul i 2015 durch die Vorsitzende Richteri n Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmid t - Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger in zu 2 werden das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Juni 2014 aufgehoben und das Urteil d es Amtsgerichts Saarbrücken vom 15. November 2012 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die im Hause B . P . 17 bis 19, S . , gelegene Gaststätte C . nicht nach ein Uhr nachts zu betreiben und offen zu halten. Die Beklagte trägt die Kosten de s Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch den Klägerwechsel entstanden sind; letztere tragen die früheren Kläger zu 1 . Von Rechts wegen Tatbestand: Die (früheren) Kläger zu 1 und die Beklagte bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft , die Klägerin zu 2 . Die Beklagte erwarb 1995 eine Teileigentumseinheit bezeichnet wird. Darin betreibt ihr Neffe eine Gaststätte, die nach Freigabe der Öffnungszeiten jedenfalls seit dem Jahr 2007 bis in die frühen Morgenstunden geöffnet ist. In der Eigentümerversammlung vom 10. Mai 2011 wurde ein 1 - 4 - . Zugleich wurde d ie Hausverwaltung beauftrag t und bevollmächtigt , die Durchführung dieses . Der Beschluss ist besta ndskräftig geworden. Die Klage, mit der die übrigen Wohnungseigentümer die Beklagte dazu verurteilen lassen woll t en, die Gas tstätte nicht nach ein Uhr nachts zu betreiben und offen zu halten, ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben . Mit der zugelassenen Revision haben die übrigen Wohnungseigentümer ihr Klageziel zunächst weiter verfolgt . In der mündlichen Verhandlung vor d em Senat hat ihre Prozessbevollmächtigte erklärt, dass anstelle der bisherigen Kläger die Wohnungseigentümergemeinschaft in den Prozess eintr itt . Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet. Entscheidungsgründe: I. Das Ber ufungsgericht sieht als Zweckbestimmung an, lässt jedoch dahinstehen, ob der Betrieb einer Gaststätte hiermit unvereinbar ist . Ein etwaiger Unterlassungsanspruch sei jedenfalls verwirkt. Die Beklagte habe zumindest seit 1989 - zunächst a ls Pächterin und dann als Eigentümerin - die Gaststätte betrieben und hierfür entsprechende Investitionen getätigt . Die Verwirkung müssten sich auch etwaige Sonderrechtsnachfolger entge genhalten lassen. Daher sei die Beklagte so zu behandeln , als o b die Teil eigentums einheit nach der Teilungserklärung dem Betrieb einer Gaststätte diene . Insoweit sei von einer dynamischen 2 - 5 - Verweisung auf die jeweils geltenden öffentlich - recht lichen Bestimmungen auszugehen, weil nur auf diese Weise ein wirtschaftli cher Geschäftsbetrieb in Konkurrenz zu Wettbewerbern geführt werden könne. Der gefasste Mehrheitsbeschluss ändere hieran nicht s , weil den Wohnungseigentümern die erforderliche Beschlusskompetenz fehle. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aufgrund konkreter Beeinträchtigungen, weil die Kläger solche nicht vorgetragen hätten. II. Die Revision hat Erfolg. 1. a) Allerdings hat das Berufungsgericht die Klage ohne nähere Begründung zu Unrecht als zulässig an gesehen . Die objektive Auslegung der Klageschrift a us Empfängersicht (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 102/12, NZM 2013, 237 Rn. 5 ) ergibt, dass die Klage i m Namen der Wohnungseigentümer ( mit Ausnahme der Beklagten ) erhoben worden ist. Die se waren nicht prozessführungsbefugt, weil d er am 10. Mai 2011 gefasste Besch luss über die Klageerhebung die alleinige Prozessführungsbefugnis des Verbands begründet hat . a a ) F ür Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar ke ine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG ( vgl. nur Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 , Rn. 6 mwN ) . Indem d ie V erwaltung durch Mehrheitsbeschluss zur gerichtlichen Durchsetzung der zuvor beschlo ssenen Öffnungszeiten für Gaststätten und Restaurantbetriebe in der Wohnanlag e beauftragt und 3 4 5 - 6 - bevollmächtigt wurde, ist aber eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG für die individuellen Unterlassungsansprüche d er Sondereigentümer begründet worden. Allerdings ist i n dem B eschluss nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, dass der Verband die Rechtsausübung übernimmt. Da von ist jedoch i m Zweifel auszugehen , wenn - wie hier - ein Mehrheitsbeschluss gefasst wird, won ach bestimmte (vgl. AG Dortmund, NZM 2015, 224 f.) gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer, für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht, im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen (so bereits Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 6; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 6; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861 Rn. 23 ff. ; vgl. auch Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 547 ) . E in anderer Sinnge halt kann ein em solchen Beschluss bei nächstliegender Auslegung nicht beigemessen werd en , weil die erforderliche Beschlusskompetenz nur für die Vergemeinschaftung der Individualansprüche besteht und die Wohnungseigentümer im Zweifel einen wirksamen Beschlu ss fassen wollen . Zwar kö nn te der Verwalter auch beauftragt und bevollmächtigt werden, die Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich d urch zu setz e n. Anders als die gebündelte Rechtsdurchsetzung durch den Verband kann dies aber nicht meh rheitlich - und damit ggf. gegen den Willen einzelner Rechtsinhaber - beschlossen werden. Vielmehr wären hierfür individuelle Aufträge und Vollmachten der klagenden Wohnungseigentümer erforderlich . b b) Die Begründung der gekorenen Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG hat nach der Rechtsprechung des Senats zur Folge, dass die einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr 6 - 7 - prozessführungsbefugt sind (Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14 , BGHZ 203, 327 Rn. 13 ff. ). b) Die Kla ge ist jedoch zulässig geworden, nachdem die Prozess - bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den erforderlichen (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11) Parteiwechsel auf der Klägerseit e erklärt hat . Da die Vorinstanzen die Klage fälschlich als zulässig angesehen und in der Sache entschieden haben, kann d er Parteiwechsel in der Revisionsinstanz vorgenommen werden. a a) Der gewillkürte Parteiwechsel auf Klägerseite ist als Klageänderung im Sinne von §§ 263, 533 ZPO zu behandeln (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 10 a.E. ; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 533 Rn. 4 jeweils mwN ). Er ist in der Revisionsinstanz in der Regel nicht möglich ( Senat, Beschlus s vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, ZfIR 2011, 537 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 12; vgl. Mü K oZPO/Krüger, 4. Aufl., § 559 Rn. 21). Etwas anderes gilt aber, wenn - wie hier - die Wohnungseigentümer Klage erheben , obwohl für de ren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine allein ige Ausübungsbefugnis des Verband s besteh t. (1) Insoweit besteht nämlich sowohl bei der geborenen als auch bei der gekorenen Ausübungsbefugnis die Besonderheit, dass die Wohnungs - eigentümer Inhaber des materielle n Rechts sind und der Verband lediglich ausübungsbefugt ist bzw. durch einen entsprechenden Beschluss ausübungsbefugt wird . Von einer Vollrechtsübertragung hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen , um die Individualre chte der Wohnungseigentümer nicht auszuhöhlen . ie maßgebliche Stellung und 7 8 9 - 8 - der Gemeinschaft nur eine gleichsam dienende Funkt ion ( BT - Drucks. 16/887, S. 61 ; vgl. auch Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 494 ) . (2) Durch den Parteiwechsel wird demzufolge weder der Klagegrund geändert noch erfordert er neuen Tatsachenvortrag; er trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die klagenden Rechtsinhaber ihr e Recht e nur durch den teilrechtsfähigen Verband geltend machen können . I nfolgedessen ist d er Parteiwechsel sachdienlich, weil er dem Gebot der Prozessökonomie entspricht (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 24 f f. ) . Dass die Beklagte dem Parteiwechsel widersprochen hat, ist unerheblich (§ 533 Nr. 1 ZPO). b b) Auch im Übrigen ist d as Rechtsmittel des Verbands zulässig. Insbesondere ist e s auf die Beseitigung der i n de m vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet ( zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 26 f. ) . Die se liegt unverändert in der Aberkennung der (nunmehr gebündelt durch den Verband verfolgten) Individual ansprüche der früheren Kläger zu 1 ; w ürde das gegen die se ge richtete klageabweisende Urteil rechtskräftig , könnte n die Anspr ü ch e (auch) durch den Verband nicht mehr geltend gemacht werden. 2. In der Sache hält es rechtlicher Nachprüfung nicht stand, dass das Berufungsgericht d ie Verwirkung von Unterlassungsansprüchen der übrigen Wohnungseigentümer annimmt . a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu 10 11 12 13 - 9 - und Glauben verstößt. An dem sogenannten Zeitmoment fehlt es in der Regel, wenn eine wiederholte Störung einen neuen Anspruch auslöst ( st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NZM 2 006, 192 Rn. 10 f. ; Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14 , ZWE 2015, 262 Rn. 12 ). b) D aran gemessen liegen die Voraussetzungen der Verwirkung nicht vor. aa) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, aufgrund d er vor dem Jahr 2007 eingetretenen Verwirk ung sei die Beklagte seither so zu stellen, als ausgewiesen. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigen tümer davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14, ZWE 2015, 262 Rn. 13 a.E. ). Insbesondere begründet sie nicht das Recht, neue nachteilige Ver änderungen vorzunehmen, die qualitativ eigenständige Störungen darstellen (so für bauliche Veränderungen: OLG Düsseldorf, NZM 2009, 442; LG Lüneburg , ZM R 2008, 486 , 487 f. ; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 106, 158). bb) Um solche neuen, eigenständigen Störungen geht es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Gaststätte vor dem Jahr 2007 nicht in den Nachtstunden betrieb en worden. Die Ausweitung der Öffnungszeiten über ein Uhr nachts hinaus begründet Unterlassungsanspr ü ch e der übrigen Wohnungseigentümer, die frühestens im Jahr 2007 e ntstanden sind . Diese sind alleiniger Gegenstand der Klage, da der Betrieb der Gaststätte ansonsten hin genommen wird . Die Verwirkung ist schon deshalb nicht 14 15 16 - 10 - eingetreten , weil es an dem Zeitmoment in Gestalt einer vorangehenden langjährigen Duldung fehlt . Ob und unter welchen Voraussetzungen die eingetretene Verwirkung - wie das Berufungsgericht meint - auch etwaige Sonderrechtsnachfolger binde t (vgl. auch Senat, Urtei l vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14, ZWE 2015, 262 Rn. 14 ) , kann daher ebenso dahinstehen wie die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümer trotz eingetretener Verjährung oder Verwirkung ihrer Unterlassungsansprüche den rechtswidrigen Gebrauch durch einen Mehrheitsbeschluss für die Zukunft untersagen können ( vgl. hierzu OLG Hamm, NZM 2009, 624 , 625 ; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 158 ). 3. Die Ent scheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO); der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). a) Di e Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Teileigentumseinheit dient , sieht das Beru fungsgericht zutreffend als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter an , lässt jedoch offen, ob d ie Nutzung als Gaststätte hiervon gedeckt ist. Dies ist zu verneinen mit der Folge, dass schon aus diesem Grund Unterlassungsanspr ü ch e der übrigen Wohnungsei gentümer sowohl aus § 1004 Abs. 1 BGB als auch aus § 15 Abs. 3 WEG besteh en (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 7 mwN) . A uf den Mehrheitsbeschluss vom 10. Mai 2011 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an . a a ) Die Aus l egung der Teilungserklärung kann der Senat als Revisionsg ericht selbst vornehmen . Aufgrund der Eintragung in das Grundbuch ist - wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen allgemein - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als 17 18 19 - 11 - nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur Senat, B eschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rn. 17 f. mwN). bb) Daran gemessen werden u nter einem Laden raum Geschäftsräume verstanden, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden, bei denen aber der Charakter einer (bloßen) Verkaufs stätte im Vordergrund steht. Den Betrieb einer Gaststätte umfasst dies regelmäßig nicht (vgl. nur BayObLGZ 1980, 154, 159 ff.; OLG München, NJW - RR 2008, 139 4; OLGR 1994, 38 f.; OLG Köln, WuM 2005, 71 , 73 ; OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 281 f . ; Timme/Dötsch, WEG , 2. Aufl., § 15 Rn. 219 mwN ). cc) Allerdings kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend ist dabei, da ss eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 16 mwN). Hiervon kann für den Nutzungszeitraum ab ein Uhr nachts schon deshalb keine Rede sein , weil die Wohna nlage der P arteien im Saarland belegen ist und Läden dort - anders als Gaststätten - zur Nachtzeit geschlossen sein müssen. D as saarländische Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 15. November 2006 ( saarl. LÖG, ABl. 2006, S. 1974) beschränkt die Öffnung von Verkaufsstellen an Werktagen nämlich auf die Zeit von 6 bis 20 Uhr (§ 3 Nr. 1 saarl. LÖG) und erlaubt sie an Sonn - und Feiertagen nur unter erheblichen Ein schränk ungen (§§ 7, 8 saarl. LÖG). 20 21 - 12 - dd) O b eine landesrechtliche Freigabe der Ladenöffnungszeiten dazu führt, dass Verweisung die Öffnung zur Nachtz eit erlaub t (so etwa das Berufungsgericht; verneinend dagegen AG Nürnberg, ZWE 2015, 35 ff.) und darüber hinaus bewirkt , dass bestimmte Arten von Gaststätten mit der Zweckbestimmung als Laden vereinbar sind (so für ein Weinlokal AG Bremen, ZMR 2013, 749 , 750 f. ; weitere Nachwe ise zum Ganzen bei Timme/Döts ch, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 219) , bedarf keiner Entscheidung . b) Schließlich ist d ie Teilungserklärung nicht - was das Berufungsgericht ebenfalls offen gelassen hat - konkludent dahingehend geändert worden, dass die Teileig entumseinheit nunmehr als Gaststätte dient. Grundsätzlich kann eine solche in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NJW - RR 2012, 1036 Rn. 9; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, ZWE 2015, 208 Rn. 10, 20 f.; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 15 Rn. 8) schuldrechtlich geändert werden ; gegenüber Sonderrechtsnachfolgern wirkt dies all erdings nur, wenn die Änderung - woran es hier fehlt - durch die Eintragung in da s Grundbuch wird (§ 10 Abs. 3 WEG). O b und ggf. wann Sonderrechtsnachfolger in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten sind , hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; dies ist nicht entscheidungserheblich, weil j edenfalls der auf e ine schuldrechtliche Änderung der Teilungsvereinbarung bezogene Wille der Sondereigentümer nicht feststellbar ist . aa ) D er Umstand, dass eine zweckwidrige Nutzung geduldet wird, kann für sich genommen den Einwand der Verwirkung begründen, weil diese ei ne Rechtsfolge tatsächlichen Verhaltens und tatsächlicher Umstände i st (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZR 159/09, ZWE 2010, 266 f.) . Für 22 23 24 - 13 - eine Änderung der Teilungserklärung re icht eine schlichte Duldung dagegen keinesfalls aus (vgl. Klein in B ärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 67 mwN) . Hierfür ist v ielmehr erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung ha t. D arüber hinaus muss allseitig der r echtsgeschäftliche Wille bestehen , für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen . F ür jede dieser Voraussetzungen bedarf es konkreter Anhaltspunkte . I n der Regel müssen die Wohnungseigentümer vor der stillschweigenden Willenskundgabe über den Gege nstand der Vereinbarung beraten und die Rechtsfolgen für die Zukunft erörtert haben (vgl. KG, NJW - RR 1989, 976 ; OLG Hamburg, ZMR 2003, 870, 871 ; 2006, 298, 299; OLG Zweibrücken, ZMR 1999, 853, 854; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 67) . Im Zweife l ist von eine r bloße n Duldung auszugehen . bb ) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Wohnungseigentümer den Betrieb einer Gaststätte zwar über lange Zeit hingenommen. Es ist aber nicht ersichtlich, das s sämtliche Eige ntümer von der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung Kenntnis hatten, sich der Rechtswidrigkei t der Nutzung bewusst waren und mit Bindungswirkung für die Zukunft eine Änderung vornehmen wollten . D ie Beklagte beruft sich ausschließlich auf die langjährig e Duldung . III. Die früheren Kläger zu 1 haben analog § 269 Abs. 3 ZPO die Mehrkosten zu tragen, die ohne den Klägerwechsel nicht en tstanden wär en (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X Z R 35/11, GRUR 2015, 159 Rn. 120 ff. mwN). D ies gilt insbesonde re für die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06, NJW 25 26 - 14 - 2007, 769 ff.) . I m Übrigen fallen die Kosten de s Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der unterliegenden Beklagten zur Last. Stresemann S chmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.11.2012 - 36 C 124/12 (12) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.06.2014 - 5 S 297/12 -
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