BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 170/01Verkündet am: 20. September 2002K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 138 Abs. 1Bei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmißbräuchliches Vorbringen "insBlaue hinein" nicht schon dann bejaht werden, wenn das Privatgutachten nach tat-richterlicher Einschätzung das Beweismaß verfehlt, das nach § 286 ZPO für dieÜberzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist.BGH, Urt. v. 20. September 2002 - V ZR 170/01 - KG LG Berlin - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 20. September 2002 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier undDr. Schmidt-Räntsch,für Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Kammergerichts in Berlin vom 13. März 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich derKosten der Streithilfe, an den 10. Zivilsenat des Berufungsge-richts zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten um einen Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG.Der Kläger war - damals noch unter anderem Vereinsnamen - Eigentü-mer eines im Seebad A. (U. ) unmittelbar an der Strandpromenadegelegenen Grundstücks, auf dem um das Jahr 1900 ein dreigeschossiges Ho-telgebäude errichtet worden war. Nach der Enteignung des Klägers im Jahre - 3 -1951 wurde das Gebäude in der DDR zuletzt als HO-Ferienheim genutzt.1991/92 betrieb die Beklagte den investiven Verkauf des Anwesens. Auf wie-derholte Anzeigen in verschiedenen Zeitungen meldeten sich sechs Interes-senten, die Kaufpreise zwischen 942.000 DM und 1.130.316 DM boten. Mitnotarieller Urkunde vom 12. November 1992 verkaufte die Beklagte das Objektfür 1.164.228 DM einschließlich Mehrwertsteuer an ihre Streithelferin. Der zuGunsten der Streithelferin am 20. Januar 1993 ergangene Investitionsvorrang-bescheid ist am 2. Juli 1993 vollziehbar geworden. Mit Bescheid vom 26. Juli1996 stellte das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfra-gen fest, daß dem Kläger dem Grunde nach ein vermögensrechtlicher An-spruch bezüglich des Grundstückes zusteht. In einem weiteren Bescheid vom4. Februar 1998 traf die Behörde die Feststellung, daß der Kläger berechtigtsei, von der Beklagten die Auszahlung des Kaufpreises in Höhe von1.164.228 DM zu verlangen. Die Beklagte zahlte jedoch nur 887.300 DM anden Kläger; wegen des restlichen Betrages ist eine von ihr erhobene Klage vordem Verwaltungsgericht anhängig.Gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des SachverständigenB. vom 30. Dezember 1998 nebst Ergänzung vom 10. November 1999 hatder Kläger behauptet, der Verkehrswert des Anwesens habe zum Bewertungs-stichtag 5.950.000 DM betragen. Etwa die Hälfte der Differenz zwischen die-sem Betrag und dem Kaufpreis aus dem investiven Geschäft, nämlich2.390.000 DM, verlangt er mit der vorliegenden Teilklage von der Beklagten.Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revi-sion verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte und ihre Streithel-ferin beantragen die Zurückweisung der Revision. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers aus § 16Abs. 1 Satz 3 InVorG. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der von der Be-klagten erzielte Kaufpreis unter dem Verkehrswert des Grundstücks am Be-wertungsstichtag, dem 2. Juli 1993, gelegen habe. Für seine dahingehendeBehauptung beziehe sich der Kläger ausschließlich auf das von ihm einge-holte Privatgutachten. Bei diesem handele es sich aber um ein reines Gefällig-keitsgutachten, weshalb das Vorbringen des Klägers aufs Geratewohl, gleich-sam "ins Blaue hinein" gemacht und mithin unbeachtlich sei. So sei der im Pri-vatgutachten ausgewiesene Verkehrswert ein reiner Phantasiewert. Daß 1993kein wirtschaftlich denkender Unternehmer für ein heruntergekommenes Hotelauf U. einen Kaufpreis von fast 6 Millionen DM gezahlt hätte, sei ge-richtsbekannt und zudem offensichtlich. Sämtliche von dem Kläger zur Be-gründung eines höheren Verkehrswerts herangezogenen Umstände seien er-sichtlich aus der Luft gegriffen. Die verbleibende schlichte Behauptung, derVerkehrswert habe 5.950.000 DM betragen, reiche angesichts des substanti-ierten Bestreitens der Gegenseite nicht für die Einholung eines gerichtlichenSachverständigengutachtens aus.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. - 5 -II.1. Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit derKlage ausgegangen. Insbesondere folgt aus dem vor dem Verwaltungsgerichtgeführten Rechtsstreit um die vollständige Auskehr des Kaufpreises keine derKlage entgegenstehende Rechtshängigkeit (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG);denn die Streitgegenstände beider Prozesse sind nicht identisch. Da dem Be-rechtigten unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG alterna-tiv zu dem Anspruch auf Auszahlung des Erlöses ein Anspruch auf Zahlungdes höheren Verkehrswertes zusteht (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001,V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1917; auch Senat, BGHZ 142, 11, 114), wirddieser im Verwaltungsrechtsweg bis zu einer Höhe von 1.164.228 DM verfolgt,während der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit lediglich den darüber hi-nausgehenden Betrag bis zu einer Höhe weiterer 2.390.000 DM verlangt. Ge-genstand beider Rechtsstreite sind mithin Teilklagen, was eine Identität derStreitsachen nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1970,I ZR 99/69, WM 1971, 83, 84).2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht dieAnforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt und alsFolge hiervon das Gebot verletzt hat, alle erheblichen Beweismittel zu er-schöpfen (§ 286 ZPO).a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist einSachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit alsProzeßstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindungmit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte - 6 -Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. DieAngabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für dieRechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, aufGrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichenVoraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorlie-gen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nurdann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nichtmehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt.Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nichtabgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellung-nahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zubeurteilen (Senat, Urt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997,270 m.w.N.). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahr-scheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (Senat, Urt. v.8. Mai 1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95,NJW-RR 1996, 1402 jew. m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze will of-fenbar auch das Berufungsgericht - zu Recht - den Vortrag des Klägers alsbeachtlich ansehen. Selbst wenn man auf Grund der Besonderheiten des In-vestitionsvorranggesetzes höhere Anforderungen an die Darlegungslast stel-len wollte (vgl. Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 69), wären diese in Anbetrachtdes vorgelegten Privatgutachtens erfüllt. Gleichwohl hält das Berufungsgerichtdie Behauptungen des Klägers zum Verkehrswert für unbeachtlich, weil sie"ins Blaue hinein" aufgestellt bzw. - gleichbedeutend - "aus der Luft gegriffen"seien. Es ist deshalb dem Angebot des beweisbelasteten Klägers (vgl. Senat,Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1916), über den von ihm be-haupteten Verkehrswert Beweis durch Einholung eines Sachverständigengut-achtens einzuholen, nicht nachgegangen. - 7 -b) Richtig ist auch hier der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts,wonach es im Zivilprozeß wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist, eine Be-hauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmtenSachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzu-stellen (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1995, VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394;Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542; Urt. v. 1. Juli1999, VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208). Bei der Annahme eines solchmißbräuchlichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten; denn oftmals wirdes einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozeß Tatsachen zu be-haupten,über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage derDinge aber für wahrscheinlich hält (BGH, Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 178/94,NJW 1995, 2111, 2112). In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächli-cher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfer-tigen können (BGH, Urt. v. 25. April 1995, aaO). Hieran gemessen überspanntdas Berufungsgericht die Anforderungen an das Vorbringen des Klägers beiweitem.aa) Die Charakterisierungen durch das Berufungsgericht, das die Stel-lungnahmen des Sachverständigen B. als "reines Gefälligkeitsgutachten"sowie den von ihm ermittelten Verkehrswert von nahezu 6 Millionen DM als"reinen Phantasiewert" bezeichnet, könnten dafür sprechen, daß es von einemPrivatgutachten ausgehen will, das absichtlich falsch erstellt wurde, um dem- hierin zumindest eingeweihten - Kläger durch Vortäuschen eines überhöhtenVerkehrswerts im vorliegenden Rechtsstreit zum Erfolg zu verhelfen. Abgese-hen davon, daß der Kläger in diesem Fall nicht aufs Geratewohl, sondern vor- - 8 -sätzlich unwahr vortragen hätte und sein Vorbringen daher bereits nach § 138Abs. 1 ZPO wegen Mißachtung der prozessualen Wahrheitspflicht unbeacht-lich wäre (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 138 Rdn. 10; Münch-Komm-ZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 16), tragen die Feststellungen des Be-rufungsgerichts auch nicht die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkensdes Sachverständigen mit dem Kläger. Das Berufungsgericht hält dem Sach-verständigen nämlich nur vor, er habe sich von dem Zustand des Hotels nachdessen Instandsetzung durch die Streithelferin beeindrucken lassen und nichtberücksichtigt, daß es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handele, dasmit großem Aufwand habe saniert werden müssen. Auch die weiteren Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts zeigen, daß das Berufungsgericht allein fachli-che Mängel des Privatgutachtens meint feststellen zu können. Es begründetseine Bedenken mit unzureichenden Feststellungen zu dem Zustand des Ge-bäudes am Bewertungsstichtag, mit nicht berücksichtigtem Denkmalschutz, miteinem nicht hinreichend belegten Bodenrichtwert einschließlich nicht nachvoll-ziehbarer Ausführungen zu dem Einfluß der Geschoßflächenzahl, mit nicht ge-rechtfertigten Zuschlägen auf den Grundstückswert, mit einem nicht nachvoll-ziehbaren Ansatz für die Wertminderung des Gebäudes, mit Ungereimtheitenbei der Sachwertermittlung, mit fehlerhafter Anwendung des Ertragswertver-fahrens und schließlich mit Widersprüchen gegenüber dem von der Beklagtenvorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen H. .bb) Dies zeigt, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des vondem Kläger beauftragten Sachverständigen nicht etwa an den Anforderungenfür ein zulässiges Parteivorbringen gemessen, sondern in einer Weise kritischauf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit überprüft hat, wie dies (nur)für eine tatrichterliche Überzeugungsbildung zu fordern ist (vgl. hierzu etwa - 9 -BGH, Urt. v. 4. März 1997, VI ZR 354/95, NJW 1997, 1638, 1639). Damit hatdas Berufungsgericht den von ihm selbst zutreffend gewählten Maßstab einerÜberprüfung auf etwa rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins Blaue hinein"verlassen und fehlerhaft das Beweismaß zugrunde gelegt, das nach § 286ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung entscheidendist. Wird das Vorbringen des Klägers dagegen auf einen etwaigen Rechts-mißbrauch überprüft, so liegt auf der Hand, daß der Kläger nicht aufs Gerate-wohl vorgetragen hat. Ungeachtet der Frage seiner Überzeugungskraft belegtdoch gerade das hier vorgelegte Privatgutachten, daß der Vortrag des Klägersnicht jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte entbehrt. Seine Behauptungen zudem Verkehrswert des Anwesens sind nicht aus der Luft gegriffen, sondernberuhen im Gegenteil auf sachverständiger Beratung. Keine Partei ist auf-grund der ihr obliegenden Prozeßförderungspflicht gezwungen, der Annahmeeiner Behauptung aufs Geratewohl durch Einholung eines Privatgutachtensentgegenzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1993, IV ZR 245/91, FamRZ1993, 950, 951). Daher kann, wenn die Partei gleichwohl ein Privatgutachtenvorlegt, für den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Vorbringens lediglich noch inAusnahmefällen Raum sein. Hierbei kann es auf die - von dem Berufungsge-richt letztlich geprüfte - Überzeugungskraft des Privatgutachtens schon des-halb nicht ankommen, weil - wie bereits ausgeführt - für die Erfüllung der Dar-legungslast die Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung einer Parteiohne Belang ist. Nachdem es sich bei ihm nur um (substantiierten) Parteivor-trag handelt (BGH, Urteil v. 15. Juli 1998, IV ZR 206/97, NJW-RR 1998, 1527,1528), können für ein Privatgutachten keine strengeren Anforderungen gelten(zur hinreichenden Substantiierung durch Privatgutachten vgl. auch BGH, Urt.v. 8. Juli 1993, IX ZR 242/92, NJW 1993, 2676, 2678). - 10 -c) Verfahrensfehlerhaft läßt das Berufungsgericht auch den - aus seinerSicht "nicht recht nachvollziehbaren" - Vortrag des Klägers zur Verwertbarkeitdes von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H. unberücksichtigt. Offensichtlich will das Berufungsgericht dem Kläger wider-sprüchliches und damit die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO)mißachtendes Vorbringen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1987, VI ZR 199/86, NJW-RR 1987, 1469) zur Last legen, weil H. im Unterschied zu dem vom Klägerbehaupteten Verkehrswert lediglich zu einem deutlich geringeren Betrag inHöhe von 991.000 DM gelangt. Damit verkennt das Berufungsgericht aber, wiedie Revision zu Recht rügt, den Inhalt des Klägervorbringens. Der Kläger hatdie Verwertbarkeit des Gutachtens H. nur für die darin enthaltene Be-schreibung des Gebäudezustandes geltend gemacht, nicht dagegen dieSchlüssigkeit seines Vorbringens durch die Übernahme des von H. ermit-telten Verkehrswerts in Frage gestellt. Da den Angaben des SachverständigenH. , soweit sie sich der Kläger zu eigen gemacht und damit außer Streitgestellt hat, auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforder-lichen Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung des Verkehrswertes zu demmaßgeblichen Zeitpunkt (dem Eintritt der Vollziehbarkeit des Investitionsvor-rangbescheides am 2. Juli 1993, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) zu entneh-men sind, kann das Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachver-ständigengutachtens zu dem Verkehrswert des Grundstücks nicht etwa wegenvölliger Ungeeignetheit dieses Beweismittels abgelehnt werden. Vielmehr istden Umständen nach nicht jede Möglichkeit auszuschließen, daß die Beweis-aufnahme irgend etwas Sachdienliches für die Überzeugungsbildung des Ge-richts ergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1962, III ZR 155/60, DRiZ1962, 167, 168). - 11 -3. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einerBeweisaufnahme über die Höhe des von dem Kläger behaupteten Verkehrs-wertes unterlassen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurNachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. Im Rahmen der Zurückverweisung hat der Senat von der ihmdurch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. eingeräumten Befugnis Gebrauch ge-macht.Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das Beru-fungsgericht zutreffend den Beanstandungen des Klägers hinsichtlich desAusschreibungsverfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutungbeigelegt hat. Die Zweckmäßigkeit des - nicht nach § 19 InVorG betriebenen -Verfahrens mag sich auf die Höhe des im konkreten Fall erzielten Kaufpreisesauswirken, ist aber für einen diesen Preis übersteigenden Verkehrswert, wieihn der Kläger geltend macht, ohne Belang. Aus demselben Grund bedarf esauch keiner Entscheidung darüber, wie sich im Rahmen des investiven Ver-kaufs die zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin vereinbarten ver-tragsstrafebewehrten Investitions- und Arbeitsplatzzusagen auf die Höhe desaus dem Geschäft erzielten Erlöses auswirken. Selbst wenn solche Verpflich-tungen bei Ermittlung des nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG auszukehrendenErlöses keinen Zuschlag auf den vereinbarten Kaufpreis rechtfertigen sollten(so Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 36; Racky in Jesch/Ley/Racky, InVorG,2. Aufl., §§ 16, 17 Rdn. 24; a.A. Rodenbach, in Rodenbach/Söfker/Lochen,InVorG, § 16 Rdn. 19), können sie doch im Einzelfall zu einem Kaufpreis füh-ren, der hinter dem Verkehrswert des Anwesens zurückbleibt (vgl. Wegner, inKimme, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG Rdn. 18). Da der Kläger ohne-hin den Verkehrswert verlangt, hätte ein wegen der Investitions- und Arbeits- - 12 -platzzusagen etwa geminderter Kaufpreis keine Auswirkungen auf die einge-klagte Forderung. - 13 -4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahrenvorbehalten. Für die Revisionsinstanz hält der Senat die Voraussetzungen des§ 8 GKG für gegeben.WenzelKrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch
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