BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 170/03 vom4. November 2003in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsenund die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt inKassel vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen. Eine grundsätzlicheBedeutung ist im vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich, weil dieNichtzulassungsbeschwerde nicht aufzeigt, dass der Kläger dargelegthat, in welcher Richtung er Fragen zu stellen beabsichtige, zumal derSachverständige sein Gutachten schon auf einen umfangreichenFragenkatalog des Klägers ergänzt hatte. Die Beschwerde zeigt nichtauf, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtserfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wirdgemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 38.100 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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