BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 170/03 vom22. Januar 2004in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom27. Mai 2003 wird zurückgewiesen.Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. DieBeschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung desOberlandesgerichts Schleswig vom 8. November 2000 (BB 2001, 61).Soweit darin zur tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 354 a HGB einevon der ganz herrschenden, zutreffenden Meinung in derRechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur sowie derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 399 BGB abweichendeAuffassung vertreten wird, beruht diese Entscheidung letztlich nichthierauf, weil das Oberlandesgericht die Norm bereits aus zeitlichenGründen nicht für anwendbar erachtet hat.Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eineRevision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Gegenstandswert: 69.269,66 Dressler Hausman Kuffer Kniffka Bauner
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