BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 170/04 vom 4. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Streitwert: Bis 22.000 200 Gr374nde: 1. Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Beru-fungsgericht sich von den Voraussetzungen f374r eine Anfechtung wegen arglistiger T344uschung 374berzeugt sieht. Sie h344lt die Zulassung der Revi-sion aber f374r geboten, weil das Berufungsgericht es dem Kl344ger verwehrt hat, sich wegen seines arglistigen Handelns auf die Verletzung der Nachfrageobliegenheit durch die Beklagte zu berufen. Damit weiche es von der Rechtsprechung des Senats ab, die dem Versicherer bei nicht ordnungsgem344337er Risikopr374fung nicht nur die R374cktrittsberechtigung, sondern auch das Recht zur Arglistanfechtung versage (BGHZ 117, 385, 387 f.). Diese Frage sei angesichts kontroverser Auffassungen in der 1 - 3 - Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur auch von grunds344tzlicher Bedeutung. 2. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen je-denfalls seit dem Beschluss des Senats vom 15. M344rz 2006 (IV ZA 26/05 - VersR 2007, 96 m. Anm. E. Lorenz) nicht mehr vor. Der Senat hat unter Hinweis auf seine Urteile vom 7. M344rz 2001 (IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b bb) und vom 10. Oktober 2001 (IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 unter II 2) entschieden, dass er an der fr374heren Rechtsprechung nicht mehr festh344lt. Der Versicherer verliert das Recht zur Arglistanfechtung nicht schon deshalb, weil er seine Nachfrageoblie-genheit verletzt hat. 2 3. Die bei nachtr344glichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vor-zunehmende volle 334berpr374fung des Berufungsurteils hat auch im 334bri-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Kl344gers ergeben. Da die be-absichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zur374ckzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.). 3 - 4 - 4 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 27.11.2003 - 11 O 4535/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 30.06.2004 - 8 U 35/04 -
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