BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 170/07 Verk374ndet am: 16. Dezember 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 M; ProdHG 247 1 Zur Gefahrabwendungspflicht des Herstellers von Produkten mit Sicherheitsm344ngeln. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 16. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337-lich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine gesetzliche Pflegekasse, nimmt die Beklagte als Herstellerin von Pflegebetten aus eigenem und abgetretenem Recht einer an-deren Pflegekasse (im Folgenden: Zedentin) auf Ersatz von Nachr374stungskos-ten in Anspruch. 1 Die Kl344gerin und die Zedentin hatten seit 1995 von der Beklagten herge-stellte, elektrisch verstellbare Pflegebetten des Typs "Casa med II" bei Sani-t344tsh344usern gekauft und sie bei ihnen versicherten Pflegebed374rftigen f374r die ambulante h344usliche Pflege zur Verf374gung gestellt. Seit Mai 2000 informierte 2 - 3 - das Bundesinstitut f374r Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mehrfach die f374r die 334berwachung von Medizinprodukten zust344ndigen obersten Landesbe-h366rden 374ber M344ngel an Pflegebetten, die die Gefahr von Br344nden der Betten infolge des Eindringens von Feuchtigkeit in elektrische Antriebseinheiten sowie von Einklemmungen infolge eines ungeeigneten Spaltma337es von Seitengittern begr374ndeten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 informierten die Landesbeh366r-den u. a. die Kl344gerin und die Zedentin 374ber Sicherheitsrisiken von Pflegebetten infolge konstruktiver M344ngel unter Beif374gung detaillierter "Checklisten" und ver-bunden mit der Aufforderung, den jeweiligen Bestand zu 374berpr374fen und ggf. nachr374sten zu lassen. Unter Bezugnahme darauf wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2001 an "alle Kunden" und bot einen Nachr374stsatz ein-schlie337lich Einbau f374r 350 bis 400 DM je Bett an, der geeignet sei, die von den Beh366rden aufgezeigten Sicherheitsrisiken zu beseitigen. Mit Schreiben vom 29. August 2001 bat die Kl344gerin die Beklagte um Mit-teilung, welche der von ihr hergestellten Pflegebetten von den M344ngeln betrof-fen und f374r welche eine Umr374stung m366glich sei. Die Kl344gerin wies darauf hin, dass die Kosten f374r Umr374stungen oder Neuanschaffungen von der Beklagten zu tragen seien, dass sie selbst jedoch, sollte die Beklagte ihre Verpflichtung nicht anerkennen, die Kosten einstweilen unter dem Vorbehalt der R374ckforde-rung 374bernehme. Die Zedentin bat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 um Mitteilung bis 31. Oktober 2001, ob die Beklagte ihre Verpflichtungen zu Nachr374stung bzw. Austausch der Betten anerkenne, weil die Sorge um die Sicherheitsbelange keinen Aufschub dulde. Die Zedentin k374ndigte an, selbst alles Notwendige zu veranlassen und der Beklagten gegebenenfalls die Kosten in Rechnung zu stellen. 3 Als die Beklagte auf beide Schreiben nicht reagierte, veranlassten die Kl344gerin und die Zedentin die Nachr374stung der Betten. Die Kl344gerin beziffert die 4 - 4 - f374r den Austausch der Antriebseinheiten und der Seitengitter sowie f374r Montage eines Tropfwasserschutzes entstandenen Kosten mit 259.229,78 200. 5 Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erken-nenden Senat wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelasse-nen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u. a. in BB 2007, 2367 ver366ffentlicht ist, verneint kaufvertragliche Anspr374che zwischen den Parteien mangels Beste-hens einer Vertragsbeziehung und eine Haftung der Beklagten aus 247 823 BGB oder 247 1 ProdHG, weil Personen- oder Sachsch344den durch Benutzung der Pfle-gebetten nicht eingetreten seien. Aufwendungsersatzanspr374che aus 247247 683, 677, 670 BGB, R374ckgriffsanspr374che aus ungerechtfertigter Bereicherung (247 812 BGB) oder Rechte aus einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Partei-en (247247 840, 426 BGB) st374nden der Kl344gerin nicht zu, weil die Beklagte zu R374ck-ruf und kostenloser Nachr374stung nicht verpflichtet gewesen, die Kl344gerin viel-mehr mit der Nachr374stung allein ihren eigenen Rechtspflichten aus 247 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI nachgekommen sei. Einen R374ckruf h344tten die Beh366rden nicht angeordnet. Eine deliktische Pflicht der Beklagten zu R374ckruf und Umr374stung gegen374ber den Benutzern der Pflegebetten wegen drohender Gefahren f374r Leib oder Leben oder ein Anspruch auf Nachr374stung gegen die Beklagte aufgrund einer Schadensverhinderungspflicht entsprechend 247247 1004, 823 BGB h344tten nicht bestanden, weil die Warnung im Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 2001 ausreichend gewesen sei. Diese und die Informationen von Seiten der 6 - 5 - Beh366rden h344tten den Pflegekassen erm366glicht, die erforderlichen Ma337nahmen zu treffen. Selbst im Falle eines ihr anzulastenden Konstruktionsfehlers der be-troffenen Pflegebetten sei die Beklagte zu R374ckruf und kostenloser Nachr374s-tung nicht verpflichtet gewesen, weil es an der daf374r erforderlichen konkreten Gefahr f374r Leib und Leben der Produktnutzer gefehlt habe. II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 7 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die geltend gemachten Kosten f374r die Nachr374stung von Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten entstanden sind. Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Bet-ten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit konstruktionsbedingten Sicher-heitsm344ngeln behaftet waren und die Nachr374stung deshalb erforderlich war. Im Revisionsverfahren sind diese Behauptungen der Kl344gerin deshalb zu ihren Gunsten zu unterstellen. 8 2. Vertragliche Anspr374che auf Ersatz der geltend gemachten Nachr374s-tungskosten kommen vorliegend nicht in Betracht und werden von der Kl344gerin auch nicht geltend gemacht. Etwaige Anspr374che auf Aufwendungsersatz (247247 683, 677, 670 BGB), nach Bereicherungsgrunds344tzen (247 684 Satz 1 i.V.m. 247247 812 ff. BGB bzw. 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aus dem Gesichtspunkt eines Gesamtschuldnerausgleichs gem344337 247247 840, 426 BGB (vgl. dazu Senats-urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346, 347) bestehen nicht, weil die Beklagte zur Nachr374stung der Betten deliktsrechtlich nicht ver-pflichtet war. 9 - 6 - a) Allerdings enden die Sicherungspflichten des Warenherstellers nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts. Er ist vielmehr verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt alles zu tun, was ihm nach den Umst344nden zumutbar ist, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 und vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - VersR 1994, 1481, 1482; so schon RGZ 163, 21, 26; RG, DR 1940, 1293). Er muss es auf noch nicht bekannte sch344dliche Eigenschaften hin beobachten und sich 374ber seine sonstigen, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen informie-ren (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 f.; 99, 167, 172 ff.). Hieraus k366nnen sich insbesondere Reaktionspflichten zur Warnung vor etwaigen Produktgefah-ren ergeben, wobei Inhalt und Umfang einer Warnung und auch ihr Zeitpunkt wesentlich durch das jeweils gef344hrdete Rechtsgut bestimmt werden und vor allem von der Gr366337e der Gefahr abh344ngig sind (Senatsurteil BGHZ 80, 186, 191 f.). Erst recht treffen den Hersteller solche Pflichten, sobald er erkennt oder f374r m366glich h344lt, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfeh-ler aufweist (vgl. LG Frankfurt/M., VersR 2007, 1575 f.; Foerste, in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl., 247 24, Rn. 243; G. Hager, JZ 1990, 397, 405; Dietborn/M374ller, BB 2007, 2358, 2359). 10 b) Die Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts sind nicht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren be-schr344nkt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1960 - VI ZR 159/59 - VersR 1960, 856, 857 f.). Sie k366nnen etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme be-steht, dass die Warnung, selbst wenn sie hinreichend deutlich und detailliert erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 99, 167, 181; 116, 60, 68 und vom 11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 - VersR 1972, 1075, 1076; Sack, BB 1985, 813, 817), den Benutzern des Produkts nicht ausreichend erm366glicht, die Gefahren einzusch344tzen und ihr Verhalten darauf einzurichten (vgl. etwa Senatsurteil vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - aaO, S. 1483; M374nchKomm- 11 - 7 - BGB/Wagner, 4. Aufl., 247 823, Rn. 257 ff.; Bodewig, Der R374ckruf fehlerhafter Produkte, 1999, S. 257, 268). Ferner kommen weiter gehende Sicherungs-pflichten dann in Betracht, wenn die Warnung zwar ausreichende Gefahrkennt-nis bei den Benutzern eines Produkts herstellt, aber Grund zu der Annahme besteht, diese w374rden sich - auch bewusst - 374ber die Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gef344hrden (vgl. etwa OLG Frankfurt, VersR 1991, 1184, 1186; Bodewig, aaO, S. 266 f.; Sack, DAR 1983, 1, 2; Th374rmann, NVersZ 1999, 145, 146; Burckhardt, VersR 2007, 1601, 1603, 1605). In solchen F344llen kann der Hersteller aufgrund seiner Sicherungspflichten aus 247 823 Abs. 1 BGB ver-pflichtet sein, daf374r Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gef344hrliche Pro-dukte m366glichst effektiv aus dem Verkehr gezogen (vgl. zu dieser Pflicht BGHSt 37, 106, 119 ff.; OLG D374sseldorf, NJW-RR 2008, 411; vgl. auch die Definition des R374ckrufs in 247 2 Abs. 17 GPSG) oder nicht mehr benutzt werden. c) Aus deliktischer Sicht w374rde eine weiter gehende Pflicht des Herstel-lers, bereits im Verkehr befindliche fehlerhafte Produkte nicht nur zur374ckzuru-fen, sondern das Sicherheitsrisiko durch Nachr374stung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 594, 597; OLG D374sseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1345), jedenfalls voraussetzen, dass eine solche Ma337nahme im konkreten Fall erforderlich ist, um Produktgefahren, die durch 247 823 Abs. 1 BGB gesch374tzten Rechtsg374tern der Benutzer oder unbetei-ligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 6. Mai 2003 - 5 S 176/02 - Rn. 5 [juris]; LG Frankfurt/M., aaO, S. 1576; Droste, Der Regress des Herstellers gegen den Zulieferanten, 1994, S. 236 ff.; Th374rmann, aaO; Burckhardt, aaO, S. 1603 f.; Dietborn/M374ller, aaO, S. 2360). Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass der deliktsrechtliche Schutz nicht deren 304quivalenzinte-resse, sondern allein ihr Integrit344tsinteresse erfasst (vgl. unten unter e). 12 - 8 - Wie weit die Gefahrabwendungspflichten des Herstellers gehen, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1991, 1184, 1185; Burckhardt, aaO, S. 1604; Diet-born/M374ller, BB 2007, 2358, 2360). Zur Abwendung von Gefahren, die Dritten durch die Nutzung von Produkten bekannter oder zumindest ermittelbarer Ab-nehmer drohen, kann es auch in F344llen erheblicher Gefahren vielfach gen374gen, dass der Hersteller die betreffenden Abnehmer 374ber die Notwendigkeit einer Nachr374stung oder Reparatur umfassend informiert und ihnen, soweit erforder-lich, seine Hilfe anbietet, um sie in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Ma337nahmen in geeigneter Weise auf ihre Kosten durchzuf374hren (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 6. M344rz 1980 - 6 U 128/79 [bei Schmidt-Salzer, Entschei-dungssammlung Produkthaftung, Band III, 1982, S. 543, 548]; OLG Frankfurt, VersR 1996, 982, 983). Je nach Lage des Falles kann auch eine Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung gef344hrlicher Produkte (vgl. LG Frankfurt/M., aaO, S. 1576; Dietborn/M374ller, aaO, S. 2360), gegebenenfalls in Verbindung mit 366ffentlichen Warnungen und der Einschaltung der zust344ndigen Beh366rden (vgl. Frick/Kluth, PHI 2006, 206, 209 f.), als geeignete Ma337nahme zum Schutz vor drohenden Gefahren in Betracht kommen und ausreichend sein (vgl. zur Her-stellung einer Siloanlage aufgrund Werkvertrags Senatsurteil vom 8. Juli 1960 - VI ZR 159/59 - aaO; zur Produkthaftung Burckhardt, VersR 2007, 1601, 1603 und 1605 f.; Foerste, aaO, 247 24, Rn. 271). 13 d) Unter den Umst344nden des Streitfalles hat das Berufungsgericht eine deliktsrechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Pflegebetten auf eigene Kos-ten nachzur374sten, mit Recht verneint. 14 aa) Allerdings kann eine deliktische Pflicht nicht schon mit der Erw344gung des Berufungsgerichts verneint werden, eine konkrete Gefahr f374r Leib und Le-ben der Nutzer der Betten habe im Streitfall von vornherein nicht bestanden 15 - 9 - (vgl. auch LG Arnsberg, aaO). Da im Revisionsrechtszug zu unterstellen ist, dass die Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten stammten und die von den Beh366rden beanstandeten konstruktiven Sicherheitsm344ngel aufwiesen, be-stand zumindest der ernstliche Verdacht der Brandgefahr und des Risikos von Einklemmungen der Pflegebed374rftigen. Den somit zu bef374rchtenden Gefahren f374r Leib und Leben der Nutzer musste die Beklagte in geeigneter Weise begeg-nen. Der Hersteller darf nicht abwarten, bis erhebliche Schadensf344lle eingetre-ten sind, bevor er Gegenma337nahmen ergreift. Auch muss eine Gefahr, wenn sie Abwehrpflichten ausl366sen soll, nicht schon konkret greifbar sein (vgl. Se-natsurteil BGHZ 80, 186, 191 f.; M374nchKomm-BGB/Wagner, aaO, 247 823, Rn. 602; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, Stand: 1.10.2007, 247 823, Rn. 518; Rettenbeck, Die R374ckrufpflicht in der Produkthaftung, 1994, S. 63 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine konstruktionsbedingte und damit eine nicht etwa nur auf Ausrei337er beschr344nkte Gef344hrlichkeit im Raum steht (vgl. Graf von Westphalen, DB 1999, 1369). bb) Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte gleichwohl nicht zur Nachr374stung der betreffenden Pflegebetten verpflichtet, denn eine sol-che Ma337nahme war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unter den besonderen Umst344nden des Streitfalls im Interesse der Effektivit344t der Gefahrenabwehr jedenfalls nicht erforderlich. Da die Kl344gerin und die Ze-dentin zum Zeitpunkt der Nachr374stung umfassend 374ber die bestehenden Gefah-ren und 374ber die M366glichkeiten ihrer Beseitigung informiert waren, konnten und mussten sie aufgrund ihrer eigenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungs-verpflichtungen die Pflegebed374rftigen versorgen und diese vor drohenden Ge-fahren sch374tzen, denn der Anspruch von Pflegebed374rftigen umfasst gem344337 247 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI auch die notwendige 304nderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln. Dass beide Pflegekassen diesen Verpflichtungen nicht uneingeschr344nkt nachkommen w374rden, war, wie die Revi- 16 - 10 - sion einr344umt, nicht zu besorgen. Folglich bedurfte es zur Gew344hrleistung eines effektiven Schutzes der Pflegebed374rftigen nicht einer Nachr374stung der Betten durch die Beklagte. 17 cc) Hinzu kommt, dass etwaige deliktische Verkehrspflichten der Beklag-ten auch inhaltlich nicht auf die Nachr374stung der Betten gerichtet sein k366nnten. Deliktsrechtlich schuldete sie nicht die Bereitstellung mangelfreier, benutzbarer Pflegebetten. Die Beklagte hatte aufgrund ihrer produkthaftungsrechtlichen Verantwortung vielmehr lediglich daf374r Sorge zu tragen, dass die von den Bet-ten ausgehenden Gefahren f374r die Gesundheit der Betroffenen m366glichst effek-tiv beseitigt wurden (vgl. etwa OLG D374sseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346; Foerste, aaO, 247 39, Rn. 8; Pieper, BB 1991, 985, 988 f.; Droste, aaO, S. 236 ff.). Sie hatte dagegen nicht die allein den Pflegekassen nach 247 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI obliegende Versorgung der Pflegebed374rftigen mit in jeder Hinsicht funktionsf344higen Pflegebetten sicherzustellen, selbst wenn die Pflege-bed374rftigen auf die Betten angewiesen waren. e) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine deliktische Verpflich-tung der Beklagten, die Betten auf eigene Kosten nachzur374sten, auch nicht mit der Erw344gung begr374ndet werden, dass es dem Hersteller nicht erlaubt sein d374r-fe, im Falle eines Konstruktionsfehlers seine Verantwortung durch eine War-nung auf den Produktnutzer abzuw344lzen, weil nicht die Warnung allein die Ge-fahrenlage beseitige, sondern erst der Verzicht auf die Produktbenutzung oder die Reparatur. 18 Soweit die Revision sich auf die in der Literatur vertretene Auffassung st374tzt, wonach dem Erwerber bzw. Nutzer eines fehlerhaften Produkts die Ge-fahrbeseitigung durch Instandsetzung auf eigene Kosten oder durch Nichtnut-zung jedenfalls dann nicht zumutbar sei, wenn Konstruktions- oder Fertigungs- 19 - 11 - fehler vorl344gen und der Hersteller dadurch seine Verkehrspflichten beim Inver-kehrbringen des Produkts verletzt habe (vgl. M374nchKomm-BGB/Wagner, aaO, 247 823, Rn. 605 f.; J. Hager, VersR 1984, 799, 804 f.; Mayer, DB 1985, 319, 324 f.; G. Hager, aaO, S. 406; Rettenbeck, aaO, S. 79 ff.; Bodewig, aaO, S. 277; Schwenzer, JZ 1987, 1059, 1060 ff.; Michalski, BB 1998, 961, 965), kann ihr nicht gefolgt werden. Sie verkennt, dass der Hersteller aufgrund der deliktischen Produzentenhaftung und damit auch seiner etwaigen Pflichten zum Produktr374ckruf regelm344337ig nur die von dem fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren f374r die in 247 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsg374ter so effektiv wie m366glich und zumutbar ausschalten muss, nicht aber dem Erwerber oder Nutzer ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verf374gung zu stellen und so sein Interesse an dessen ungest366rter Nutzung und dessen Wert oder die darauf gerichtete Erwartung des Erwerbers (Nutzungs- und 304quiva-lenzinteresse) zu sch374tzen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90 - VersR 1992, 837, 840 [insoweit in BGHZ 117, 183 nicht abgedruckt]; OLG Celle, Urteil vom 24. Januar 1979 - 13 U 153/78 [bei Schmidt-Salzer, Ent-scheidungssammlung Produkthaftung, Band III, 1982, S. 453, 455 f.]; LG Frank-furt/M., aaO, S. 1575; Anwaltkommentar BGB/Katzenmeier, 2005, 247 823, Rn. 320; Klindt, GPSG, 2007, 247 2, Rn. 104; Droste, aaO, S. 236 f.; Foerste, aaO, 247 24, Rn. 277; Medicus, Schuldrecht II, Bes. Teil, 13. Aufl., Rn. 106; Die-derichsen, NJW 1978, 1281, 1286 in Fn. 89; Stoll, JZ 1983, 501, 503; Br374gge-meier, ZHR 152 [1988], 511, 526; Pieper, aaO, S. 988, 991; Spindler, NJW 2004, 3145, 3148; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 254/85 - VersR 1987, 159, 160; BGH, BGHZ 39, 366, 368). Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grunds344tzlich, abgesehen etwa von Sonderf344llen vor-s344tzlicher Sch344digung i. S. v. 247 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten blei-ben (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 189; 86, 256, 259; 146, 144, 149 m.w.N.; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.). - 12 - Welche Konsequenzen sich aus diesen Grunds344tzen f374r die R374ckruf-pflichten von Herstellern im Allgemeinen ergeben, kann dahin stehen. Im Streit-fall begr374ndeten sie jedenfalls keine deliktischen Herstellerpflichten zur Nach-r374stung gegen374ber den Pflegebed374rftigen als Produktnutzern oder den Pflege-kassen als Erwerbern der Betten (f374r Pflichten des Herstellers allein gegen374ber Eigent374mern oder dinglich Berechtigten am gef344hrlichen Produkt Rettenbeck, aaO, S. 115 f.; Mayer, aaO, S. 323; a. A. M374nchKomm-BGB/Wagner, aaO, 247 823, Rn. 605; Herrmann, BB 1985, 1801, 1806). Eine Verpflichtung der Be-klagten zur Nachr374stung bestand nicht etwa deshalb, weil den Pflegekassen die Instandsetzung der Betten oder - falls m366glich - eine Ersatzbeschaffung nicht zumutbar gewesen w344re. Dies war schon deshalb nicht der Fall, weil die Pfle-gekassen den Pflegebed374rftigen gegen374ber vorliegend sozialversicherungs-rechtlich zur Gefahrenabwehr verpflichtet waren. Zudem ist kein Raum daf374r, die nur durch das Vertragsrecht gesch374tzten Interessen der Pflegekassen an uneingeschr344nkter Verwendbarkeit der Betten allein aus Zumutbarkeitsge-sichtspunkten dem Schutz der Deliktsordnung zuzuf374hren (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 256, 259). 20 3. Eine Rechtspflicht der Beklagten zur Nachr374stung bestand auch nicht aufgrund einer Haftung nach 247 823 Abs. 1 BGB f374r zum Zeitpunkt der Nachr374s-tung etwa bereits eingetretene Sch344den an Rechtsg374tern von Pflegebed374rfti-gen, die die betreffenden Pflegebetten nutzten. 21 a) Da sich die Risiken der von der Kl344gerin oder der Zedentin erworbe-nen Pflegebetten nicht verwirklicht haben, fehlt es insoweit bereits an einer da-f374r erforderlichen (vgl. etwa Foerste, aaO, 247 39, Rn. 2; Droste, aaO, S. 228; Pie-per, aaO, S. 989) Rechtsgutsverletzung sowie an einem Schadenseintritt. Dass die Pflegebed374rftigen die Betten nicht in vollem Umfang bestimmungsgem344337 nutzen konnten, begr374ndet selbst dann keinen Gesundheitsschaden, wenn sie 22 - 13 - auf die Nutzung angewiesen und auf dem Markt sichere Pflegebetten nicht in ausreichender Zahl verf374gbar waren. Dementsprechend ist auch nicht der Tat-bestand des 247 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHG erf374llt, der ebenfalls die Verletzung von K366rper oder Gesundheit voraussetzt. 23 b) Rechtsgutsverletzung und Schadenseintritt k366nnen entgegen der Auf-fassung der Revision auch nicht mit der Begr374ndung bejaht werden, es stehe, weil Schadensverh374tung der Schadensregulierung vorgehe, die konkrete Ge-f344hrdung eines deliktisch gesch374tzten Rechtsguts dem schon erfolgten Scha-denseintritt gleich, woraus sich ein Anspruch auf Beseitigung der Gef344hrdung nach 247 823 Abs. 1 BGB ergebe (vgl. J. Hager, aaO, S. 802; ebenso LG Ham-burg, VersR 1994, 299; vgl. auch Pauli, PHI 1985, 134, 145). Unabh344ngig da-von, ob diesem Ansatz grunds344tzlich gefolgt werden k366nnte (dagegen Foerste, aaO, 247 39, Rn. 2 ff.; Beck, aaO, S. 138 ff.; Kreidt, aaO, S. 217), hat im Streitfall eine solche Gefahr jedenfalls nicht bestanden. Zudem w344re - wie oben darge-legt - ein etwaiger Anspruch auf Gefahrbeseitigung grunds344tzlich nicht auf Nachr374stung der Betten gerichtet gewesen. c) Anderes l344sst sich vorliegend auch nicht damit begr374nden, dass vor einem Schadensfall get344tigte Aufwendungen f374r Ma337nahmen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung eines der in 247 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsg374ter als Schaden im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen und zu ersetzen sein k366nnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 32, 280, 285; 75, 230, 237; BGH, BGHZ 59, 286, 288; 80, 1, 6 f.; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., 247 823, Rn. 454; Stoll, Festgabe f374r Weitnauer, 1980, S. 411, 420; von Caemmerer, Ges. Schriften III, 1983, S. 226, 234 f.). Voraussetzung daf374r w344re jedenfalls die drohende und auf andere Weise nicht zu verhindernde Verletzung von Rechts-g374tern i. S. v. 247 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGB-RGRK/Steffen, aaO). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn, wie hier, der Schadenseintritt schon dadurch ohne 24 - 14 - weiteren Aufwand vermeidbar ist, dass der umfassend 374ber die Gef344hrdung informierte Abnehmer oder Benutzer auf die Benutzung der gef344hrlichen Sache verzichtet (vgl. Stoll, JZ 1983, 501, 503 f.; ders., Festschrift Lange, 1992, S. 729, 739, 745 f.; Foerste, aaO, 247 39, Rn. 2 ff.; ders., DB 1999, 2199, 2200; Rolland, Produkthaftungsrecht, Teil II, Rn. 50 f.; Koch, Produkthaftung, 1995, S. 353: anders OLG Karlsruhe, VersR 1986, 1125, 1127; OLG M374nchen, VersR 1992, 1135; G. Hager, AcP 184 [1984], 413, 422 ff.; Schwenzer, aaO, S. 1060 f.; Graf von Westphalen, DB 1990, 1370). Der sich daraus ergebende Nachteil der Pflegekassen, die erworbenen Pflegebetten f374r die Versorgung der Pflegebed374rftigen nicht weiter einsetzen zu k366nnen, sondern zur Ersatzbeschaf-fung bzw. Nachr374stung gezwungen zu sein, betrifft - wie ausgef374hrt - allein das deliktisch nicht gesch374tzte Nutzungsinteresse der Kassen. 4. Der Kl344gerin stehen gegen die Beklagte schlie337lich keine eigenen oder von der Zedentin abgetretenen au337ervertraglichen Anspr374che auf Nach-r374stung bzw. Kosten374bernahme zu, insbesondere keine Schadensersatzan-spr374che nach 247 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentums an den Pflegebetten, auch wenn dem Hersteller deliktische Pflichten zum Schutz vor Besch344digung oder Zerst366rung (hier etwa durch einen Brand) nicht nur in Bezug auf durch Konstruktions- oder Herstellungsm344ngel gef344hrde-te andere Sachen des Erwerbers, sondern auch zur Erhaltung der von ihm her-gestellten Sache selbst aufgegeben sein k366nnen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 und vom 24. M344rz 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759 m.w.N.; BGH, BGHZ 67, 359, 364 f.). Deckt sich der geltend gemachte Scha-den n344mlich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit schon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf entt344uschte Vertragserwar-tungen zur374ckzuf374hren, und es ist insoweit f374r deliktische Schadensersatzan-spr374che kein Raum (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259; 146, 144, 148; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.). So liegt der Fall hier, weil die Pflegebetten im 25 - 15 - Zeitpunkt der Nachr374stung keine weiteren Sch344den aufwiesen als die geltend gemachten - gegebenenfalls von Anfang an bestehenden - Sicherheitsrisiken (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 und vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837, 838; OLG Hamburg, Urteil vom 6. M344rz 1980 [aaO, S. 543]; OLG D374sseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346; Droste, aaO, S. 224 f.; H374bner, VersR 1985, 701, 708; Foerste, aaO, 247 24, Rn. 284; ders., DB 1999, 2199, 2200). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 26 M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 02.12.2004 - 18 O 23/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2007 - 8 U 4/06 -
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