BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 170/07 Verk374ndet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 179 Abs. 3 Auch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechts-tr344gers handelt, ist seine Haftung nach 247 179 Abs. 1 BGB bereits dann ausgeschlos-sen, wenn der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat (247 179 Abs. 3 Satz 1 BGB); nicht erforderlich ist f374r den Haftungsausschluss, dass der Vertragspartner dar374ber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der Vertretene nicht existiert. Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (247 242 BGB) nur dann verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (247 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu berufen, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umst344nde - insbesondere entsprechen-der Erkl344rungen des Vertreters - auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen durfte (Best344tigung von BGHZ 63, 45 ff., BGHZ 105, 283 ff.). BGH, Urteil vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2007 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2005 wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Schadensersatz in Anspruch. Sie war alleinige Gesellschafterin und allein-vertretungsberechtigte Gesch344ftsf374hrerin der K. GmbH (im Folgenden: K. GmbH) in Berlin. Mit notariellem Vertrag vom 5. April 2001 verkaufte sie - handelnd nicht in eigenem Namen, sondern als Gesch344fts-f374hrerin der K. GmbH - ihre Gesch344ftsanteile zun344chst an die S. GmbH, vertreten durch deren Gesch344ftsf374hrer St. . Die K344uferin bestellte St. daraufhin zum Gesch344ftsf374hrer auch der K. 1 - 3 - GmbH. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung griff die Kl344gerin diese Bestellung mit der Begr374ndung an, der Vertrag vom 5. April 2001 sei nichtig (92 O 163/01 Landgericht Berlin). In der m374ndlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2001 schlossen die Kl344gerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O. , und St. , vertreten durch den Beklagten, einen Vergleich, in dem sich die Kl344gerin verpflichtete, ihre Gesch344ftsanteile an der K. GmbH zum Kaufpreis von 372.500 DM nunmehr "an die GbR R. & Partner" zu 374bertragen. Am 31. Oktober 2001 wurde ein notarieller Kaufvertrag 374ber die Ge-sch344ftsanteile der Kl344gerin an der K. GmbH geschlossen, in dem Rechts-anwalt Dr. O. mit der Erkl344rung auftrat, er handele "nicht f374r sich selbst im eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter" f374r die Kl344gerin. Auf der K344uferseite trat der Beklagte auf, der ebenfalls vorab erkl344rte, er handele "nicht f374r sich selbst im eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter" f374r R. , S. und B. , "und zwar als Gesellschafter der zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft b374rgerlichen Rechts 'R. & Partner GbR'". Die Kl344gerin genehmigte die Erkl344rung ihres Rechtsanwalts am 6. November 2001. F374r die K344uferseite legte der Beklagte eine von R. unterzeichnete Erkl344rung vom 9. November 2001 vor, in der R. die Er-kl344rungen des Beklagten im notariellen Vertrag vom 31. Oktober 2001 unter Berufung auf eine ihm erteilte notarielle Vollmacht vom 24. Oktober 2001 mit Wirkung f374r sich und seine S366hne S. und B. - "als Gesellschafter der zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft b374rgerlichen Rechts 'R. & Partner GbR'" - genehmigte. 2 R. zahlte auf den im Vertrag vom 31. Oktober 2001 vereinbarten Kaufpreis 53.869,38 200. Die Zwangsvollstreckung gegen ihn verlief fruchtlos; er ist verm366genslos. Die Kl344gerin nahm daraufhin dessen S366hne auf Zahlung des 3 - 4 - Restkaufpreises und Schadensersatz in H366he von zuletzt 121.081,42 200 in An-spruch (28 O 511/04 Landgericht Berlin). In diesem Verfahren verk374ndete sie dem Beklagten den Streit. Das Landgericht wies die Klage durch rechtskr344ftiges Urteil vom 9. Juni 2005 mit der Begr374ndung ab, S. und B. seien durch den Vertrag vom 31. Oktober 2001 nicht verpflichtet wor-den, weil sie nicht Gesellschafter der in dem Kaufvertrag als K344uferin genann-ten Gesellschaft gewesen seien; eine solche Gesellschaft habe nicht bestan-den. S. und B. seien zwar - ohne R. - Mit-glieder einer nur aus ihnen bestehenden Gesellschaft b374rgerlichen Rechts; die-se Gesellschaft sei aber nicht Vertragspartei geworden. Der Vertrag vom 31. Oktober 2001 sei auch nicht aufgrund der Genehmigungserkl344rung vom 9. November 2001 ihnen gegen374ber wirksam geworden; denn diese Erkl344rung sei von der Vollmacht, die S. und B. ihrem Vater R. erteilt h344tten, nicht gedeckt gewesen. Mit ihrer Klage nimmt die Kl344gerin den Beklagten als vollmachtlosen Ver-treter beim Abschluss des Kaufvertrages vom 31. Oktober 2001 auf Schadens-ersatz in H366he von 244.773,47 200 in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht das an-gefochtene Urteil abge344ndert und den Klageantrag dem Grunde nach f374r ge-rechtfertigt erkl344rt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils begehrt. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Der Kl344gerin stehe gegen374ber dem Beklagten dem Grunde nach ein An-spruch auf Erstattung ihres Vertrauensschadens gem344337 247 179 Abs. 1 und 2 BGB zu. Der Beklagte sei vollmachtloser Vertreter im Sinne des 247 179 Abs. 1 BGB, weil er im Beteiligungskaufvertrag vom 31. Oktober 2001 f374r eine nicht existente, vermeintlich aus R. und dessen S366hnen bestehende "R. & Partner GbR" gehandelt habe. Der Vertrag sei mangels Existenz einer derartigen Gesellschaft nicht wirksam zustande gekommen und mangels Voll-macht von R. auch nicht mit Wirkung f374r dessen S366hne genehmigt worden. Dies ergebe sich auch bereits aus der Interventionswirkung des rechtskr344ftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2005 im Vorprozess, der zufolge sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen k366nne, dass der Vertrag vom 31. Oktober 2001 mit R. und dessen S366hnen wirksam geworden sei. Die Haftung des Beklagten sei auch nicht nach 247 179 Abs. 3 BGB aus-geschlossen. Der Beklagte habe durch seine Erkl344rungen im notariellen Vertrag - trotz seines ausdr374cklichen Hinweises auf sein Handeln als vollmachtloser Vertreter - bei der Kl344gerin zumindest das Vertrauen dahingehend geweckt, dass die von ihm vertretene Gesellschaft existiere und sich die drei genannten Personen zu einer solchen Gesellschaft bereits zusammengeschlossen h344tten. Da dies nicht zutreffend sei, hafte er der Kl344gerin wegen ihres insoweit ent- 8 - 6 - t344uschten Vertrauens. Hielte man hingegen mit dem Landgericht die Vorschrift des 247 179 Abs. 3 Satz 1 BGB im vorliegenden Fall f374r anwendbar, st374nde ei-nem Ausschluss der Vertreterhaftung des Beklagten jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) entgegen. Dies ergebe sich aus der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs zum Handeln eines Vertreters f374r eine ge-gr374ndete, aber noch nicht entstandene Handelsgesellschaft und f374r eine noch nicht gebildete Bauherrengemeinschaft. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Kl344gerin steht der ihr vom Berufungsgericht dem Grunde nach zuerkannte Schadenser-satzanspruch aus 247 179 Abs. 1 und 2 BGB gegen374ber dem Beklagten nicht zu. Denn die Haftung des Beklagten f374r sein Handeln als vollmachtloser Vertreter beim Abschluss des notariellen Vertrages vom 31. Oktober 2001 ist nach 247 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil der Kl344gerin als Vertragspartnerin der Mangel der Vertretungsmacht des Beklagten bekannt war. 9 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des 247 179 BGB 374ber die Haftung des Vertreters ohne Vertretungs-macht entsprechend anzuwenden ist, wenn jemand im Namen eines nicht vor-handenen Rechtstr344gers vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Ver-tretene also nicht existiert, so dass Vertretungsmacht nicht bestehen kann (st. Rspr.; BGHZ 63, 45, 48 f.; 91, 148, 152; 105, 283, 285; M374nchKommBGB/ Schramm, 5. Aufl., 247 179 Rdnr. 11; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., 247 179 Rdnr. 9 ff.; Staudinger/Schilken, BGB (2004), 247 179 Rdnr. 22 f.). 10 Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts handelte der Beklagte im notariellen Vertrag vom 31. Oktober 2001 als vollmachtloser Vertreter f374r die "R. & Partner 11 - 7 - GbR", eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, die nicht bestand. Der Vertrag war wegen fehlender Existenz der vom Beklagten vertretenen Gesellschaft nicht wirksam und ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch nicht nachtr344glich durch die Genehmigungserkl344rung vom 9. November 2001 den (vermeintlichen) Gesellschaftern gegen374ber wirksam geworden. Die Voraussetzungen des 247 179 Abs. 1 BGB f374r eine Haftung des Beklagten liegen danach vor. Dies gilt unabh344ngig davon, ob dem Beklagten bekannt war, dass die von ihm vertretene Gesellschaft nicht existierte; denn die Haftung aus 247 179 BGB ist eine gesetzliche Garantiehaftung (BGHZ 105, 283, 285; Staudin-ger/Schilken, aaO, Rdnr. 2, 12; M374nchKommBGB/Schramm, aaO, Rdnr. 1). Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages vom 31. Oktober 2001 f374r die (nicht existierende) "R. & Partner GbR" gehandelt hat. Die Revision meint, nach dem Inhalt dieses Vertrages habe der Beklagte nicht f374r eine "R. & Partner GbR", sondern f374r R. und dessen S366hne S. und B. als nat374rliche Personen gehandelt. Damit dringt die Revision nicht durch. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisions-rechtlich nur beschr344nkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgeset-zen, Erfahrungss344tzen und Verfahrensvorschriften 374berpr374fbar (st. Rspr.; BGHZ 135, 269, 273; 131, 136, 138; jeweils m.w.N.). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Im 334brigen steht dem Vorbringen des Beklagten, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bereits die Interventionswirkung (247 68 ZPO) des rechtskr344ftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2005 im Vorprozess (28 O 511/04 LG Berlin) entgegen, in dem die Kl344gerin dem Be-klagten wirksam den Streit verk374ndet hatte. Die in diesem Urteil getroffene Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte im Vertrag vom 31. Oktober 2001 nicht f374r S. und B. pers366nlich, sondern f374r ei- 12 - 8 - ne "R. & Partner GbR" gehandelt hat, ist f374r das vorliegende Verfahren bindend. Dagegen bringt die Revision nichts vor. 13 2. Der vom Beklagten ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag vom 31. Oktober 2001 ist nicht durch Genehmigung des Vertretenen gem344337 247 177 Abs. 1 BGB wirksam geworden. Die von R. f374r die Gesellschaf-ter der "R. & Partner GbR" abgegebene Genehmigungserkl344rung vom 9. November 2001 war nichtig, weil R. hierbei (ebenfalls) ohne Vertre-tungsmacht handelte. Bei einem einseitigen Rechtsgesch344ft wie der Genehmi-gung ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzul344ssig (247 180 Satz 1 BGB); ein solches Rechtsgesch344ft ist nichtig (M374nchKommBGB/Schramm, aaO, 247 180 Rdnr. 1; Soergel/Leptien, BGB, aaO, 247 180 Rdnr. 1; Staudinger/Schilken, aaO, 247 180 Rdnr. 1). Nach der notariellen Vollmachtsurkunde vom 24. Oktober 2001, die der Genehmigungserkl344rung beigef374gt war, hatte R. Vollmacht zum Kauf von Gesch344ftsanteilen nicht von der im Vertrag und in der Genehmi-gungserkl344rung genannten "R. & Partner GbR" erhalten, sondern von seinen S366hnen S. und B. , die hierbei nicht als Ge-sellschafter einer aus R. und dessen S366hnen bestehenden "R. & Partner GbR" handelten, sondern ausdr374cklich als (alleinige) Gesell-schafter der "P. & Partner GbR, Berlin", der ihr Vater R. nicht an-geh366rte. Die Vollmacht bezog sich auch nicht auf den Erwerb von Gesch344ftsan-teilen f374r eine etwa noch zu gr374ndende "R. & Partner GbR", sondern nur auf den Abschluss von Vertr344gen f374r die - allein aus den S366hnen bestehen-de - "P. & Partner GbR, Berlin"; mit dieser Gesellschaft wurde der Vertrag vom 31. Oktober 2001 aber nicht geschlossen. 3. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht r374gt, ver-kannt, dass die Haftung des Beklagten nach 247 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ausge-schlossen ist. Nach dieser Vorschrift haftet der Vertreter nicht, wenn der andere 14 - 9 - Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Diese Vor-aussetzung ist hier erf374llt. Der Beklagte hat in dem Vertrag vom 31. Oktober 2001 ausdr374cklich erkl344rt, er handele f374r die K344ufer "als vollmachtloser Vertre-ter". Damit hatte die Kl344gerin die zum Haftungsausschluss f374hrende Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht des Beklagten. 15 a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bestimmung des 247 179 Abs. 3 Satz 1 BGB gleichwohl keine Anwendung finde, weil die Kl344gerin nicht (auch) gewusst habe, dass die vom Beklagen vertretene Gesellschaft nicht existierte, trifft nicht zu. Die Gr374nde, auf denen das Fehlen der Vertre-tungsmacht des vollmachtlos Handelnden beruht, sind nach der gesetzlichen Regelung f374r den Haftungsausschluss nicht von Bedeutung. Ma337geblich ist nach dem Wortlaut des 247 179 Abs. 3 Satz 1 BGB allein die Kenntnis vom Feh-len der Vertretungsmacht. Bereits diese Kenntnis beseitigt das schutzw374rdige Vertrauen des Vertragspartners darauf, dass der mit dem Vertreter geschlosse-ne Vertrag gegen374ber dem Vertretenen wirksam ist. Es macht hierf374r keinen Unterschied, ob die Vertretungsmacht deshalb fehlt, weil sie dem Vertreter vom Vertretenen aus tats344chlichen Gr374nden nicht erteilt worden war, oder deshalb, weil der Vertretene Vertretungsmacht aus rechtlichen Gr374nden nicht erteilen konnte - etwa wegen fehlender Gesch344ftsf344higkeit des Vertreters oder - wie im vorliegenden Fall - wegen fehlender Rechtsf344higkeit einer (nicht existierenden) Gesellschaft. Aus dem Sinn und Zweck des Haftungsausschlusses nach 247 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Der Regelung liegt der Gedanke zu-grunde, dass ein Vertragspartner, der - wie die Kl344gerin - davon Kenntnis hat, dass er einen Vertrag mit einem vollmachtlos handelnden Vertreter schlie337t, auf das Wirksamwerden des Vertrages nicht vertrauen kann und deshalb des Schutzes durch die Haftung des Vertreters nach 247 179 Abs. 1 BGB nicht bedarf. 16 - 10 - Wer von der fehlenden Vertretungsmacht des Vertreters wei337, hat es selbst in der Hand, eine Kl344rung der Frage herbeizuf374hren, ob der schwebend unwirk-same Vertrag durch Genehmigung seitens des Vertretenen wirksam wird (247 177 Abs. 2 BGB). So h344tte auch die Kl344gerin die vom Beklagten vertretene Gesell-schaft, deren (vermeintliche) Gesellschafter im Vertrag namentlich aufgef374hrt waren, zur Erkl344rung 374ber die Genehmigung auffordern k366nnen und auf diesem Weg Gewissheit erlangen k366nnen, ob der Vertrag wirksam wird oder wegen nicht erteilter Genehmigung (endg374ltig) unwirksam ist. Dass die Kl344gerin an-nahm, der Vertrag sei mit der von R. abgegebenen Genehmigungser-kl344rung wirksam geworden, und nicht anhand der ihr vorgelegten Vollmachtsur-kunde erkannte, dass diese Genehmigung nichtig war und daher nicht zur Wirksamkeit des Vertrages mit der im Vertrag genannten Gesellschaft und de-ren (vermeintlichen) Gesellschaftern f374hren konnte, ist nicht dem Beklagten an-zulasten. b) Dem Beklagten ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht nach Treu und Glauben (247 242 BGB) verwehrt, sich auf den Haf-tungsausschluss zu berufen. 17 Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht insoweit auf die Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der Gr374nder einer noch nicht ent-standenen Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45 ff.) und zur Haftung des im Rahmen eines Bauherrenmodells t344tigen Treuh344nders, der im Namen einer noch nicht gebildeten Bauherrengemeinschaft einen Vertrag geschlossen hat (BGHZ 105, 283 ff.). Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachver-haltsgestaltungen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Be-klagte hatte - anders als die Gr374nder der Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45 ff.) und der Treuh344nder der Bauherrengemeinschaft (BGHZ 105, 283 ff.) - nicht durch eine besondere rechtliche Verbindung mit dem Vertretenen oder durch 18 - 11 - besondere Erkl344rungen schutzw374rdiges Vertrauen der Kl344gerin in das Wirk-samwerden des Vertrages erweckt. Die schlichte Angabe im notariellen Vertrag, dass der Beklagte als vollmachtloser Vertreter f374r die im Vertrag genannte Ge-sellschaft handele, reicht hierf374r nicht aus. Es kann dahinstehen, ob diese An-gabe geeignet war, Vertrauen der Kl344gerin auch nur in die Existenz dieser Ge-sellschaft zu begr374nden; jedenfalls konnte die Kl344gerin angesichts des aus-dr374cklichen Hinweises des Beklagten auf seine fehlende Vertretungsmacht nicht darauf vertrauen, dass der Vertrag wirksam werden w374rde. Das ist der f374r den Haftungsausschluss nach 247 179 Abs. 3 Satz 1 BGB allein ma337gebliche Gesichtspunkt. III. Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (247 563 Abs. 3 ZPO). Der Kl344gerin steht, wie ausgef374hrt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus 247 179 BGB nicht zu, weil sie Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht des Beklagten 19 - 12 - hatte (247 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Berufung der Kl344gerin gegen das die Kla-ge abweisende Urteil des Landgerichts ist daher zur374ckzuweisen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 3 O 288/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 13 U 23/06 -
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