BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 170/08 vom 28. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Re-vision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. August 2008 in der Fassung des Berichtigungs-beschlusses vom 26. September 2008 zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit darin die Ver-pflichtung des Beklagten festgestellt worden ist, Zahlungsan-spr374che aufgrund des Betriebspr344miendurchf374hrungsgesetzes an einen von der Kl344gerin zu benennenden Dritten zu 374bertra-gen. Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird zur374ckge-wiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungser-heblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Ent-scheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit betr344gt der Gegenstands-wert f374r die Gerichtsgeb374hren 460.000 200 und f374r die au337erge-richtlichen Kosten 500.000 200 mit der Ma337gabe, dass diese im Verh344ltnis zu dem Beklagten nur in H366he von 92 % anzusetzen - 3 - sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 500.000 200; davon entfallen 40.000 200 auf den Feststellungsantrag, welcher Zahlungsanspr374che aufgrund des Betriebspr344mien-durchf374hrungsgesetzes zum Gegenstand hat (247 3 ZPO). Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 445/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 07.08.2008 - 3 U 20/08 -
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