BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 170/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die Begr374ndung des Berufungsgerichts, mit der das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des M344ngelbeseitigungsaufwands als unsubstantiiert behandelt worden ist, rechtfertigen die Zulassung nicht. Das Landgericht hat mit zutreffender Begr374ndung das Bestreiten der Beklagten als unsubstantiiert angesehen. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 245.571,81 200 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 16.11.2007 - 13 O 69/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.07.2008 - 9 U 74/07 -
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