BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 170/08 Verk374ndet am: 22. Januar 2010 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 346 Abs. 1, BetrPr344mDurchfG 247 5 Bei der R374ckabwicklung eines Kaufvertrages 374ber landwirtschaftliche Fl344chen ist der K344ufer grunds344tzlich nicht verpflichtet, Zahlungsanspr374che nach dem Betriebspr344-miendurchf374hrungsgesetz, die ihm im Hinblick auf die Bewirtschaftung dieser Fl344-chen zugeteilt worden sind, an den Verk344ufer oder einen von diesem zu benennen-den Dritten zu 374bertragen. BGH, Urteil vom 22. Januar 2010 - V ZR 170/08 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. August 2008 im Kosten-punkt und hinsichtlich der Feststellung aufgehoben, dass der Be-klagte verpflichtet ist, s344mtliche Zahlungsanspr374che aufgrund des Betriebspr344miendurchf374hrungsgesetzes, die ihm im Zusammen-hang mit der Bewirtschaftung der im Grundbuch von G. des Amtsgerichts Neustrelitz, Blatt 1342, unter den laufenden Nummern 4 bis 43 sowie der im Grundbuch von N. , Blatt 9, des Amtsgerichts Strasburg unter den laufenden Nummern 5 bis 35 eingetragenen Grundst374cke zugeteilt wurden, an einen von der Kl344gerin zu benennenden Dritten zu 374bertragen. In diesem Umfang wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. September 2006 abge344ndert und die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen der Beklagte 92 % und die Kl344gerin 8 %. Die Kosten des Revisions-verfahrens fallen der Kl344gerin zur Last. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte erwarb von der mit der Privatisierung der ehemals volksei-genen land- und forstwirtschaftlichen Fl344chen in den neuen Bundesl344ndern be-auftragten Kl344gerin durch notariellen Vertrag vom 26. Februar 2002 landwirt-schaftliche Fl344chen in Mecklenburg-Vorpommern zu einem nach dem Aus-gleichsleistungsgesetz erm344337igten Preis. Es wurde ein R374cktrittsrecht der Kl344-gerin f374r den Fall vereinbart, dass der Abschluss des Vertrages auf falschen Angaben des Beklagten beruht oder dass der Beklagte seinen f374r den Erwerb ma337geblichen Wohnsitz nicht in der N344he der Betriebsst344tte beibeh344lt. 1 Nachdem die Kl344gerin auf dieser Grundlage von dem Kaufvertrag zu-r374ckgetreten ist, verlangt sie Zug um Zug gegen R374ckzahlung des Kaufpreises die R374ck374bertragung und Herausgabe der landwirtschaftlichen Fl344chen, die Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die ihm aus der Bewirtschaftung der verkauften Fl344chen ab Rechtskraft der Entscheidung zustehenden Anspr374-che nach dem Betriebspr344miendurchf374hrungsgesetz auf einen von der Kl344gerin zu benennenden Dritten zu 374bertragen. 2 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der von dem Senat (nur) hinsichtlich des die Anspr374che nach dem Betriebspr344miendurchf374h-rungsgesetz betreffenden Feststellungsantrags zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf dessen Abweisung weiter. Die Kl344gerin bean-tragt die Zur374ckweisung der Revision. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, nach R374ckabwicklung des Kaufvertrages sei ein Anspruch des Beklagten auf Einbehalt der im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der verkauften Ackerfl344chen bestehenden Zahlungsanspr374che nach dem Betriebspr344miendurchf374hrungsgesetz unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt ersichtlich. Ob dem Beklagten die Anspr374che als P344chter zu belas-sen gewesen w344ren, k366nne dahinstehen, weil der fr374her bestehende Pachtver-trag durch den notariellen Kaufvertrag aufgehoben worden sei. 4 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob sich ein Recht des Beklagten finden l344sst, die ihm zugewiesenen Zahlungsanspr374-che nach dem Betriebspr344miendurchf374hrungsgesetz zu behalten. Die Feststel-lung seiner Verpflichtung, diese Anspr374che an einen von der Kl344gerin zu be-nennenden Dritten abzutreten, erfordert vielmehr einen entsprechenden An-spruch der Kl344gerin. Hieran fehlt es. 5 1. Die aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europ344i-schen Union (GAP-Reform) erlassenen Verordnungen enthalten ebenso wenig wie das zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassene Betriebspr344mien-durchf374hrungsgesetz Vorschriften, nach der Zahlungsanspr374che mit der Been-digung des Rechts, bestimmte landwirtschaftliche Fl344chen zu nutzen, auf den neuen Eigent374mer oder Bewirtschafter 374bergehen oder auf diesen zu 374bertra- 6 - 5 - gen sind (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2006, LwZR 1/06, NJW-RR 2007, 1279, 1280 Rdn. 10). 2. Aus der Vorschrift des 247 346 Abs. 1 BGB, die bestimmt, dass die Ver-tragsparteien nach einem R374cktritt die empfangenen Leistungen zur374ckzuge-w344hren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben haben, folgt ein solcher 334bertragungsanspruch ebenfalls nicht. 7 a) Bei den Zahlungsanspr374chen nach dem Betriebspr344miendurchf374h-rungsgesetz handelt es sich nicht um eine aufgrund des Kaufvertrages empfan-gene Leistung. Dem Beklagten sind von der Kl344gerin keine solchen Anspr374che oder andere Beihilfen, sondern nur das Eigentum und der Besitz an den land-wirtschaftlichen Fl344chen 374bertragen worden. Die Zahlungsanspr374che sind we-der rechtliche Bestandteile dieses Eigentums (247 96 BGB) noch bilden sie mit den herauszugebenden landwirtschaftlichen Fl344chen eine wirtschaftliche Ein-heit, die nur als Ganzes zur374ckgew344hrt werden k366nnte. 8 Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Beendigung von Pachtvertr344gen ausgef374hrt hat, handelt es sich bei Zahlungsanspr374chen nach dem Betriebspr344miendurchf374hrungsgesetz um eine dem Betriebsinhaber zuge-wiesene, personenbezogene Beihilfe. Ihre erstmalige Zuweisung erfolgte zwar fl344chenbezogen und setzte somit die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Fl344-chen voraus. In der Folge sind die Zahlungsanspr374che aber nicht an die Bewirt-schaftung bestimmter Fl344chen oder an eine konkrete landwirtschaftliche Nut-zung gebunden, vielmehr kann der Betriebsinhaber 374ber sie (auch ohne eine Fl344che) verf374gen und diese entweder durch Ver344u337erung oder durch Aktivie-rung auf anderen Fl344chen nutzen (vgl. n344her BGH, Urt. vom 24. November 2006, LwZR 1/06, NJW-RR 2007, 1279, 1281 f.; Urt. v. 24. April 2009, LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714, 1715). Die Zuordnung auf den Betriebsin- 9 - 6 - haber hindert eine Einbeziehung der Anspr374che in den pachtrechtlichen Her-ausgabeanspruch (BGH, Beschl. vom 24. November 2006, LwZR 1/06, a.a.O., S. 1281 Rdn. 27) ebenso wie in einen landwirtschaftliche Fl344chen betreffenden R374ckgew344hranspruch nach 247 346 BGB. b) Aus der in 247 346 Abs. 1 BGB enthaltenen Verpflichtung, gezogene Nutzungen herauszugeben, folgt der von der Kl344gerin geltend gemachte An-spruch ebenfalls nicht. 10 Bei den Zahlungsanspr374chen handelt es sich nicht um Nutzungen der verkauften Ackerfl344chen. Der Begriff der Nutzung umfasst neben den Fr374chten zwar auch die Vorteile, welcher der Gebrauch der Sache gew344hrt (247 100 BGB). Allerdings fallen Vorteile, die nicht durch den Gebrauch, sondern nur mittels der Sache gewonnen werden, nicht darunter (vgl. RGRK-Kregel, BGB, 12. Aufl., 247 100 Rdn. 4; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], 247 100 Rdn. 4). Um einen solchen, nur mittels der Sache erzielten Vorteil handelt es bei den Zahlungsan-spr374chen nach dem Betriebspr344miendurchf374hrungsgesetz schon deshalb, weil die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Fl344chen nur eine von mehreren Vor-aussetzungen f374r deren erstmalige Zuteilung war. 11 Im 334brigen haben die Parteien die Verpflichtung des Beklagten zur Her-ausgabe von Nutzungen durch die Regelung in 247 8 des Kaufvertrages ("Rechts-folgen bei Beendigung des Vertrages") abbedungen; denn darin hat die Kl344ge-rin f374r den Fall eines R374cktritts auf die Geltendmachung eines Nutzungsentgelts f374r die Aus374bung des Besitzes durch den K344ufer nach Eingang des Kaufpreises verzichtet. Dieser Verzicht umfasst zwar nur die w344hrend der Besitzzeit gezo-genen Nutzungen, st374nde also der Pflicht zur Herausgabe von Vorteilen, die dem Beklagten nach R374ckgabe der Fl344chen verbleiben, nicht entgegen. Jedoch kann es sich bei solchen Vorteilen nicht um Nutzungen im Rechtssinne (247 100 12 - 7 - BGB) handeln. Bestehen sie nach Aufgabe des Besitzes fort, belegt dies, dass sie nicht aus der Sache oder deren Gebrauch gezogen werden, sondern (ur-spr374nglich) nur mittels der Sache erlangt worden sind. 3. Ein Anspruch der Kl344gerin auf 334bertragung der Zahlungsanspr374che folgt schlie337lich nicht aus einer erg344nzenden Auslegung des zwischen den Par-teien geschlossenen Kaufvertrages. 13 Es fehlt an der hierf374r notwendigen planwidrigen Regelungsl374cke. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn die Parteien mit den getroffenen Regelungen ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies wegen der L374ckenhaf-tigkeit des Vereinbarten aber nicht gelungen ist. Hingegen darf die erg344nzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billig-keitsgr374nden einen zus344tzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Par-teien objektiv nicht vereinbaren wollten (vgl. Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 225/03, WM 2004, 2125, 2126 m.w.N.). 14 Vorliegend fehlt jeglicher Anhaltspunkt daf374r, dass die Parteien eine Ver-pflichtung des K344ufers begr374nden wollten, im Zusammenhang mit der Bewirt-schaftung der verkauften Fl344chen erlangte staatliche Beihilfen bei einer R374ck-abwicklung des Kaufvertrages auf die Kl344gerin oder einen von ihr zu benennen-den Dritten zu 374bertragen. Der Vertrag enth344lt keine Verpflichtungen des K344u-fers, die sicherstellen sollen, dass die Bewirtschaftung der verkauften Fl344chen bei einer R374ckabwicklung des Kaufvertrages unver344ndert fortgef374hrt werden kann, insbesondere keine Vereinbarung, nach der der K344ufer alle diesem Zweck dienenden Anspr374che auf Beihilfe an die Kl344gerin oder einen neuen Er-werber der Fl344chen zu 374bertragen hat (vgl. zur Annahme eines solchen Partei-willens: BGH, Urt. vom 24. April 2009, LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714, 1715 f. Rdn. 20.). 15 - 8 - Der Einwand der Revisionserwiderung, der Beklagte habe kein schutz-w374rdiges Interesse daran, die ihm letztlich durch falsche Angaben zugeteilten Anspr374che nach dem Betriebspr344miendurchf374hrungsgesetz zu behalten, ist als reine Billigkeitserw344gung nicht geeignet, eine planwidrige Regelungsl374cke auf-zuzeigen. 16 III. Die Kostenentscheidung folgt aus den 247247 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 17 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 445/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 07.08.2008 - 3 U 20/08 -
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