BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 170/09 Verk374ndet am: 12. Mai 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HeizkostenVO 247 4 Abs. 2 Satz 1 Beabsichtigt der Geb344udeeigent374mer, eine bisher vorhandene L374cke bei der Erfas-sung des W344rmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zus344tzli-chen Messger344tes zu schlie337en, hat der Wohnungsnutzer dies nach 247 4 Abs. 2 Halbs. 2 HeizkostenVO zu dulden. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 170/09 - LG Dessau-Ro337lau AG Wittenberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 12. Juni 2009 wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte nutzt seit dem Jahr 2003 aufgrund unbefristeten 334berlas-sungsvertrages eine Wohnung der Kl344gerin in W. . Die Kl344gerin forderte die Beklagte erfolglos auf, von ihr beauftragten Personen den Zutritt zu der Wohnung zu gestatten, um einen zus344tzlichen Heizkostenverteiler einbauen zu lassen, der die vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene W344rme messen soll sowie den bereits vorhandenen Heizkostenverteiler umzuprogrammieren. Die auf Gestattung des Wohnungszutritts gerichtete Klage hatte in den Vorin-stanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 1 - 3 - Entscheidungsgr374nde: 2 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 3 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 4 Der Kl344gerin stehe aus 247 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverord-nung (HeizkostenVO) ein Anspruch zu, die von der Beklagten genutzte Woh-nung zu betreten, um ein zus344tzliches Heizkostenerfassungsger344t anzubringen und das bereits vorhandene Ger344t umzuprogrammieren. Zwar sei umstritten, ob sich ein Duldungsanspruch f374r die Kl344gerin aus der Heizkostenverordnung auch dann ergebe, wenn der Vermieter lediglich ein altes, funktionierendes Heizkos-tenerfassungsger344t durch ein anderes, neues ersetzen wolle. Darum gehe es aber vorliegend nicht, da die Kl344gerin ein weiteres, zus344tzliches Heizkostener-fassungsger344t einbauen und das bereits vorhandene Ger344t lediglich umpro-grammieren wolle. Mit dem Einbau solle zum einen erreicht werden, dass auch die vom Fallrohr in der Wohnung ausgehende W344rme erfasst werde k366nne, zum anderen, dass die erfassten Werte per Funk 374bertragen werden k366nnen und somit ein Ablesen in der Wohnung 374berfl374ssig werde. Hierzu habe die Be-klagte den Wohnungszutritt zu dulden. Die zum 1. Januar 2009 in Kraft getrete-ne ge344nderte Heizkostenverordnung, insbesondere der dort neu gefasste 247 7 HeizkostenVO f374hrten zu keiner anderen Beurteilung, da 247 7 HeizkostenVO lediglich die Verteilung der Kosten regele und damit die Abrechnung der W344r-mekosten, nicht jedoch deren Erfassung betreffe. Mit dem Einwand, der Einbau einer Heizung mit einem Zweirohrsystem sei wirtschaftlich sinnvoller, k366nne die Beklagte nicht geh366rt werden, da dieser Investition nach dem Vortrag der Kl344-gerin wirtschaftliche Gr374nde entgegenst374nden. - 4 - II. 5 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher Nach-pr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 6 Nach 247 4 Abs. 1 HeizkostenVO hat der Geb344udeeigent374mer den anteili-gen Verbrauch der Nutzer an W344rme und Warmwasser zu erfassen. Hierzu hat er die R344ume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden (247 4 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO). Aus diesen gesetzlichen Regelungen erw344chst dem Mieter ein Anspruch gegen den Ver-mieter, die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungssystemen auszustat-ten. Im Gegenzug hat der Mieter alle hierf374r erforderlichen Ma337nahmen zu dul-den, einschlie337lich des Wohnungszutritts (M374nchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., 247 4 HeizkostenVO Rdnr. 1 ff.; Lammel, Heizkostenverordnung, 2. Aufl., 247 4 Rdnr. 4 ff., 24 ff.). Davon geht auch die Revision aus. Sie ist jedoch der Auffassung, nach der ersten Installation funktionierender Heizkostenerfassungsger344te seien diese Anspr374che erloschen; eine Duldungspflicht des Mieters beschr344nke sich im Fol-genden nur auf einen eventuellen Austausch nicht mehr funktionierender Ger344-te. Damit kann die Revision, die sich auf ein Urteil des Landgerichts Kassel (NZM 2006, 818 f.) st374tzt, nicht durchdringen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl344gerin soll ein zus344tzliches Ger344t angebracht werden, das die bisher nicht erfasste, vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene W344rme messen soll. Der Zweck des Ger344ts besteht somit darin, eine bisher vorhandene L374cke in der Verbrauchserfassung zu schlie337en und erstmals den gesamten W344rme-verbrauch in der Wohnung zu erfassen. Hierf374r besteht jedenfalls eine Dul-dungspflicht der Beklagten aus 247 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HeizkostenVO. Glei-ches gilt f374r die Umprogrammierung des bereits in der Wohnung befindlichen 7 - 5 - Ger344ts. Diese Ma337nahme liegt zudem im Interesse beider Vertragsparteien, da danach f374r die 334bermittlung der gemessenen Werte ein Betreten der Wohnung nicht mehr erforderlich sein wird. 8 Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die weiteren Einwendungen der Beklagten, die von der Revision erneut aufgegriffen werden, f374r nicht durchgreifend erachtet. Aus der Regelung des 247 7 Abs. 1 HeizkostenVO in der Fassung vom 1. Januar 2009 (BGBl. I 2008 S. 2375) kann die Beklagte nichts f374r ihre Auffassung herleiten, eine Duldungspflicht bestehe nicht. 247 7 Heiz-kostenVO regelt lediglich die Verteilung bereits erfasster W344rmekosten, sagt jedoch nichts dar374ber aus, ob und in welcher Weise die Erfassung zu erfolgen hat. Etwaige Einwendungen gegen die Verteilung der erfassten Kosten kann der Mieter erst nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung vorbringen. Auch mit dem Vortrag, die Kl344gerin habe eine Heizungsanlage mit einem Zweirohr-system einzubauen, da diese wirtschaftlich sinnvoller und energieeffizienter sei, kann die Beklagte nichts f374r sich gewinnen. Denn aus dem Grundsatz der Wirt-schaftlichkeit l344sst sich eine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung - 6 - einer vorhandenen alten, die W344rmeversorgung der Wohnung jedoch sicher-stellenden Heizungsanlage nicht herleiten (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007, VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142, Tz. 18). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 25.11.2008 - 8 C 668/08 - LG Dessau-Ro337lau, Entscheidung vom 12.06.2009 - 1 S 217/08 -
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