BUNDESGERICHTSHOF IN DEM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 17/01 Verkündet am: 3. Mai 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1023, 1090 Auch das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot schließt es grundsätzlich nicht aus, daß die Beteiligten die Bestimmung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit der tatsächlichen Ausübung überlassen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, zuletzt BGHZ 90, 181). BGB §§ 1026, 1090 Das Erlöschen einer Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks setzt voraus, daß der Berechtigte nicht nur tatsächlich, sondern nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder auf Grund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsreg e - lung dauernd rechtlich gehindert ist, die Ausübung auf andere Teile des belasteten Grundstücks zu erstrecken. BGH, Urt. v. 3. Mai 2002 - V ZR 17/01 - OLG München LG Landshut - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerinnen und der Nebenintervenientin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M n - chen vom 11. Oktober 2000 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 20. April 2000 wird zurckgewi e - sen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, einschlieûlich der Kosten der Nebenintervention, trgt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit privatschriftlichem Vertrag vom 4. Dezember 1969 bertrug der Rechtsvorgnger der Nebenintervenientin das Bohr- und Abbaurecht fr ki e - selsaure Tonerde auf zwei seiner Grundstcke (Flurstcke Nrn. 1452 und 1453 mit einer Gesamtflche von 65,52 Tagwerk) in der Gemarkung W. an die Beklagte. Es wurde vereinbart, die Beklagte solle nach Durchfhrung von Probebohrungen mitteilen, welche "Flchengröûen fr den Abbau des Tones in - 3 - Frage kommen". Weiter bestimmt § 3 des Vertrages, daû "auf den davon b e - troffenen Plannummern" zugunsten der Beklagten "eine beschrnkt persönl i - che Dienstbarkeit fr das Abbaurecht" in das Grundbuch eingetragen werden soll. Unter § 4 sind "als Kaufpreis fr den Ton" 12.000 DM fr jedes abbaufh i - ge Tagwerk vereinbart. Bei den Regelungen zur Zahlungsweise findet sich unter § 4 lit. c eine Klausel, nach der die Beklagte "weiteren abbaufhigen Ton", der beim Abbau festgestellt wird, "zu den gleichen oben vereinbarten Bedingungen in Anspruch nehmen" kann. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1969 erklrte die Beklagte, sie werde von beiden Grundstcken eine Teilflche von 7,5 Tagwerk fr das Abbaurecht beanspruchen, und forderte den Recht s - vorgnger der Nebenintervenientin auf, "fr diese obenbezeichnete Flche" zu ihren Gunsten eine beschrnkte persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen. Daraufhin rumte der Rechtsvorgnger der Nebenintervenientin mit notarieller Urkunde vom 16. Dezember 1969 der Beklagten "als beschrnkte persönliche Dienstbarkeit, gemû des abgeschlossenen Vertrages vom 4. Dezember 1969, das alleinige und ausschlieûliche Recht ein, an den Grundst k - ken ... Fl.Nr. 1452 und 1453 ... an einer Flche von 7,50 Tagwerk auf fr Ble i - cherde brauchbare Tonerde auszubeuten ...". Gleichzeitig bewilligte er die Eintragung der Dienstbarkeiten an den betroffenen Grundstcken. Am 27. Januar 1970 wurde in das Grundbuch zugunsten der Beklagten jeweils das "Recht zur Ausbeutung von Tonerde ... gemû Bewilligung vom 16. Dezember 1969" eingetragen. Im Hinblick auf einen bereits 1951 geschlossenen Vertrag ber ein anderes Abbaugebiet einigten sich die Vertragsparteien durch Nac h - tragsvereinbarung vom 25. Mrz 1970 ber eine Erweiterung der fr den A b - bau von Tonerde in Anspruch genommenen Flche auf insgesamt 8 Tagwerk. - 4 - Mit Schreiben vom 11. November 1998 teilte die Beklagte der Neben- intervenientin mit, sie beabsichtige, gemû dem Abbauvertrag vom 4. Dezember 1969 den Bentonittagebau auf die Flurstcke Nrn. 1452 und 1453 zu erweitern. Sie legte den Bevollmchtigten der Nebenintervenientin mit we i - terem Schreiben vom 12. Januar 1999 eine Karte vor, in die das "vertraglich gesicherte" Abbaugebiet von 8 Tagwerk e ingezeichnet und eine angrenzende mgliche Erweiterungsflche angedeutet war. In der Folgezeit versuchte die Beklagte vergeblich, das von ihr fr den erweiterten Abbau vorgesehene Areal von etwa 7,67 Tagwerk von der Nebenintervenientin zu erwerben. Statt dessen kauften die Klgerinnen von der Nebenintervenientin mit notarieller Urkunde vom 3. August 1999 noch zu vermessende Teilflchen be i - der Grundstcke von insgesamt 10 Tagwerk. Hierbei wurden neben dem Grundstckspreis gesonderte Preise fr die auf den Grundstcken vorhand e - nen Rohbentonit- und Kiesvorkommen vereinbart. Die verkauften Teilflchen liegen auûerhalb des Bereiches der 8 Tagwerk, den die Beklagte als "vertra g - lich gesichert" fr den Abbau von Tonerde in Anspruch nimmt, umfaût aber weitgehend die von ihr geforderte Erweiterungsflche. Nach Vermessung der Teilflchen und Zuschreibung sind die Klgerinnen seit dem 11. November 1999 als Eigentmerinnen des neu entstandenen Grundstcks (Flurstck Nr. 1453/2) zu je ½ eingetragen. Auf das Grundstck wu rde die Belastung mit der beschrnkten persnlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten bertr a - gen. Die Klgerinnen verlangen von der Beklagten die Zustimmung zur L - schung der auf ihrem Grundstck (Flurstck Nr. 1453/2) lastenden Dienstba r - keit. Sie sind der Auffassung, die Dienstbarkeit sei wegen Miûachtung des B e - - 5 - stimmtheitsgebotes nicht wirksam bestellt. In jedem Fall erstrecke sich die Dienstbarkeit, nachdem die Beklagte das Abbaugebiet konkretisiert habe, nicht auf die brigen Flchen und damit auch nicht auf ihr Grundstck. Dagegen vertritt die Beklagte die Meinung, nach den Vereinbarungen in dem Abbauve r - trag vom 4. Dezember 1969 erlaube ihr die Dienstbarkeit auch, weitere Abba u - flchen in Anspruch zu nehmen, und von dieser Option habe sie 1999 gege n - ber der Nebenintervenientin Gebrauch gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e - klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klgerinnen und der Nebenintervenientin, deren Zurc k - weisung die Beklagte beantragt. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt zur Wiederherstellung des landg e - richtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagten stehe eine b e - schrnkte persnliche Dienstbarkeit auf der Gesamtflche der frheren Flu r - stcke Nrn. 1452 und 1453 zu. Von der Dienstbarkeit umfaût sei daher auch die Flche des nun gebildeten Trennstcks (Flurstck Nr. 1453/2). Das s a - chenrechtliche Bestimmtheitserfordernis sei nicht miûachtet worden. Die Bel a - - 6 - stung habe beide Grundstcke in ihrer Gesamtheit erfaût, eine rtliche Au s - bungsbeschrnkung sei nicht Rechtsinhalt der Dienstbarkeit gewesen. Mit den in der Bestellungsurkunde genannten 7,5 Tagwerk sei nur das Ausmaû des aktuellen Tonerdekaufs bezeichnet worden. Eine rechtsgeschftliche Festlegung der Ausbungsstelle sei nicht erfolgt, insbesondere der in der B e - stellungsurkunde in Bezug genommene Vertrag vom 4. Dezember 1969 bringe den Parteiwillen zum Ausdruck, der Beklagten eine Dienstbarkeit ohne B e - schrnkung auf eine Teilflche einzurumen. Die Ausbungsstelle msse auch nicht vertraglich festgelegt werden; denn die Parteien seien nicht gehindert, dem Nutzungsberechtigten die Fixierung eines den Ausmaûen nach b e - schrnkten Ausbeutungsrechts zu berlassen. Ein Anspruch aus § 1026 BGB stehe den Klgerinnen ebenfalls nicht zu. Die Dienstbarkeit diene nmlich auch der Sicherung der - noch nicht verjhrten - Option der Beklagten, die Abbaufl - che nach § 4 lit. c des Vertrages vom 4. Dezember 1969 zu erweitern. Die z u - grundeliegende Vereinbarung sei schlieûlich auch nicht sittenwidrig. Ein w u - cherhnliches Geschft scheide aus, weil die Marktverhltnisse aus dem Jahr 1969 maûgeblich seien und fr den erweiterten Abbau jedenfalls eine Anpa s - sung des Entgelts an die heutigen Verhltnisse mglich sei. Das hlt revisionsrechtlicher Nachprfung nicht stand. II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klgerinnen gegenber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Grundbuchb e - richtigung (§ 894 BGB) zu. Soweit das Grundbuch zugunsten der Beklagten - 7 - eine beschrnkte persnliche Dienstbarkeit an dem Grundstck der Klgeri n - nen (Flurstck Nr. 1453/2) verlautbart, stimmt es mit der wirklichen Rechtslage nicht berein. - 8 - 1. Das wirksame Entstehen der von dem Rechtsvorgnger der Neben- intervenientin zugunsten der Beklagten bestellten beschrnkten persnlichen Dienstbarkeiten hat das Berufungsgericht allerdings im Ergebnis zu Recht b e - jaht. Insbesondere stellt die Entnahme von Bodenbestandteilen - wie hier von Tonerde - eine Grundstcksnutzung dar, die nach § 1090 Abs. 1, § 1018 BGB Inhalt einer beschrnkten persnlichen Dienstbarkeit sein kann (vgl. Senat, Urt. v. 20. September 1974, V ZR 44/73, NJW 1974, 2123 fr die Grunddienstba r - keit). Entgegen der Ansicht der Revision ist der Rechtsinhalt der Dienstbarke i - ten auch hinreichend bestimmt. a) Fr die notwendige Bestimmtheit dinglicher Rechte sind - was das Berufungsgericht nicht beachtet hat - der in das Grundbuch aufgenommene Eintragungsvermerk und die von ihm in Bezug genommene Eintragungsbewill i - gung entscheidend (vgl. Senat, Urt. 17. Januar 1969, V ZR 162/65, NJW 1969, 502, 503; Urt. v. 28. November 1975, V ZR 138/72, LM § 1018 BGB Nr. 24). Den demnach maûgeblichen Inhalt des Grundbuchs kann der Senat uneing e - schrnkt selbst auslegen (Senat, BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355). Hierbei ist nach stndiger Rechtsprechung des Senats - im Hinblick auf den ffentlichen Glauben des Grundbuchs und den Verkehrsschutz (Senat, BGHZ 60, 226, 230; 145, 16, 20) - vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der darin in Bezug genommenen Eintragung s - bewilligung fr einen unbefangenen Betrachter als nchstliegende Bedeutung ergibt. Umstnde auûerhalb dieser Urkunden drfen nur insoweit mit herang e - zogen werden, als sie nach den besonderen Verhltnissen des Einzelfalles fr jedermann ohne weiteres erkennbar sind (s. nur Senat, BGHZ 90, 181, 184; 92, 351, 355; 145, 16, 20 f). - 9 - b) Weder der Eintragungsvermerk vom 27. Jan uar 1970 selbst noch die Eintragungsbewilligung in der Urkunde vom 16. Dezember 1969, auf die er B e - zug nimmt, lassen eine rechtsgeschftlich vereinbarte Ausbungsstelle fr den Abbau der Tonerde erkennen. Hieraus folgt zwar, daû die der Beklagten eing e - rumten Dienstbarkeiten auf den gesamten betroffenen Grundstcke lasten (vgl. Senat, Urt. v. 30. April 1965, V ZR 17/63, BB 1965, 1125). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedeutet dies jedoch nicht, daû die Beklagte das Abbaurecht auch auf der gesamten Flche beider Grundstcke ausben kann. Es wurde vielmehr eine Gesamtbelastung jedes der beiden Grundstcke durch die Dienstbarkeiten mit einer Beschrnkung der Ausbung auf einen realen Teil der Grundstcke verbunden. aa) Die Eintragungsbewilligung in der notariellen Urkunde vom 16. De- zember 1969 hat nmlich, wie dort unter II. bestimmt ist, Dienstbarkeiten zum Gegenstand, deren Inhalt sich auf den Abbau von Tonerde "an einer Flche von 7,50 Tagwerk" der beiden genannten Grundstcke beschrnkt. Da diese Flche erheblich hinter der Flche der belasteten Grundstcke zurckbleibt, ergibt sich zwangslufig, daû sich die Ausbung des Abbaurechts nicht auf diese insgesamt, sondern nur auf die genannte Teilflche erstrecken kann. bb) Soweit das Berufungsgericht meint, mit der Flchenangabe sei nur das Ausmaû des "aktuellen Tonerdeverkaufs" umschrieben, lût es auûer acht, daû dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung - dem nach den geschilderten Auslegungsgrundstzen maûgebliche Bedeutung zukommt - kein Hin weis auf die Mglichkeit einer nachtrglichen Erweiterung der Abbauflche als Inhalt der Dienstbarkeit entnommen werden kann. Nur mit diesem Verstndnis ergibt berdies die Erwhnung einer auf lediglich 7,5 Tagwerk begrenzten Abbaufl - - 10 - che einen Sinn. Sollte Inhalt der Dienstbarkeit ein Abbaurecht an der G e - samtflche der Grundstcke sein, htte deren ordnungsgemûe Bezeichnung in der Eintragungsbewilligung gengt. Die Angabe des Umfangs, in dem das Recht gegenwrtig ausgebt werden soll, wre dann fr den Rechtsinhalt der Dienstbarkeit ohne Belang und htte einer Regelung im Rahmen der schul d - rechtlichen Beziehungen der Parteien (vgl. Senat, BGHZ 95, 144, 147) vorb e - halten werden knnen. An diesem Ergebnis ndert sich selbst dann nichts, wenn mit dem B e - rufungsgericht zur Auslegung der - der notariellen Urkunde beigeschlossene - (Kausal-)Vertrag vom 4. Dezember 1969 herangezogen wird (vgl. Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673). Es mag sein, daû wegen des dort vereinbarten Rechts der Beklagten, nach § 4 lit. c des Vertrages auch weitere Flchen der Grundstcke fr den Abbau von Tonerde in Anspruch zu nehmen, das Abbaurecht, fr das nach § 3 Satz 2 des Vertrages die Bestellung einer Dienstbarkeit vereinbart wurde, als auf die Gesamtflche bezogen zu verstehen ist. Dies kann aber keine maûgebliche Bedeutung erlangen, nac h - dem der Wortlaut und Sinn der Eintragungsbewilligung zu einer in der Au s - bung begrenzten Dienstbarkeit fhren. Fr einen unbefangenen Dritten liegen nmlich unter diesen Umstnden nur zwei Mglichkeiten nahe: Entweder er geht davon aus, daû sich die Vertragsparteien einvernehmlich oder versehen t - lich mit einer geringeren dinglichen Sicherung als vereinbart zufriedengegeben haben, oder er schlieût auf einen vom Wortlaut abweichenden Willen der Ve r - tragsparteien. Ersteres lût aber den Inhalt der tatschlich bestellten dingl i - chen Rechte unberhrt, whrend letzterem bei der Auslegung einer Grun d - bucheintragung keine Bedeutung zukommt (vgl. Senat, BGHZ 60, 226, 230 f). Auch der - vom Beru fungsgericht weiter herangezogenen - Regelung zur - 11 - Überlassung von Verkehrs- und Lagerflchen (§ 5 des Vertrages vom 4. Dezember 1969) kann nichts fr die Ermittlung des Inhalts der Dienstba r - keiten entnommen werden. Da die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 Satz 2 des Vertrages ausdrcklich nur "fr das Abbaurecht" vereinbart ist, kann das Vertragswerk hinsichtlich der brigen Flchen lediglich die Vereinbarung eines obligatorischen Rechts der Beklagten vorsehen. Aus § 7 des Vertrages, in dem sich der Rechtsvorgnger der Nebenintervenientin verpflichtet hat, w h - rend der Vertragsdauer Dritten keine Bohr- und Abbaurechte einzurumen, lût sich ebenfalls nichts fr das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts he r - leiten. Nher liegt sogar ein gegenteiliges Verstndnis; denn wre die Beklagte durch eine Dienstbarkeit dinglich gesichert, bedrfte es der vereinbarten schuldrechtlichen Unterlassungsverpflichtung nicht mehr. cc) Die vom Berufungsgericht berdies noch bercksichtigte Nachtrag s - vereinbarung aus dem Jahre 1970 kann fr die Auslegung des Eintragung s - vermerks nach den geschilderten Grundstzen keine Bercksichtigung finden. Es handelt sich hierbei um einen Umstand auûerhalb der Grundbucheintr a - gung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, der nicht fr jedermann ohne weiteres erkennbar ist. c) Daû hiernach die Ausbung der Dienstbarkeiten nur Teilflchen der belasteten Grundstcke in einer Grûe von insgesamt 7,5 Tagwerk erfaût, hat keine unzureichende Bestimmtheit der dinglichen Rechte zur Folge. Um eine Dienstbarkeit auf nur einen Teil des Grundstcks zu beschrnken, ist neben dem Weg ber eine Abschreibung nach § 7 Abs. 1 GBO oder deren Ersetzung nach § 7 Abs. 2 GBO auch die Mglichkeit erffnet, bei einer Belastung des gesamten Grundstcks mit der Dienstbarkeit eine Ausbungsstelle durch - 12 - Rechtsgeschft festzulegen (vgl. § 1090 Abs. 2, § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB). Von alle dem haben die damaligen Vertragsparteien hier aber keinen G e - brauch gemacht. Insbesondere haben sie eine Ausbungsflche nicht recht s - geschftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht. Vielmehr soll nach § 3 Satz 1 des Vertrages vom 4. Dezember 1969 die Beklagte nach dem Ergebnis der ausgebrachten Bohrungen darber befinden, welche Flchen der Grun d - stcke sie fr den Abbau in Anspruch nehmen will. Nur die "Flchengrûen", nicht aber deren Lage, sind von der Beklagten mitzuteilen, weshalb mangels Kenntnis des Grundstckseigentmers von einer bestimmten Ausbungsflche deren Vereinbarung ausscheidet. Dies ist jedoch unschdlich. Die Parteien mssen nmlich in dem Fall der Gesamtbelastung eines Grundstcks durch eine Dienstbarkeit trotz gewollter Ausbungsbeschrnkung keine rechtsg e - schftliche Vereinbarung zur Bestimmung der Ausbungsstelle treffen. Sie knnen dies vielmehr, wie hier geschehen, der tatschlichen Ausbung be r - lassen. Ist die Ausbungsstelle Inhalt der Belastung, muû sie zwar in der B e - willigung eindeutig bezeichnet werden, bleibt dagegen die Festlegung der Au s - bungsstelle der tatschlichen Ausbung durch den Berechtigten berlassen, besteht dieses Eintragungserfordernis - auch aus Grnden der Wahrung des Bestimmtheitsgebotes - nicht (Senat, BGHZ 90, 181, 183; Urt. v. 17. Januar 1969, aaO; Beschl. v. 6. Mrz 1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781; vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101). Ob anderes gilt, wenn die Bezeichnung der Ausbungsstelle fr das zu bestellende Recht oder das zu belastende Grundstck von derart "essentieller Bedeutung" ist, daû ohne ihre Festlegung das Wesen der Dienstbarkeit nicht erkennbar wre (vgl. etwa KG, NJW 1973, 1128, 1129; OLG Hamm, OLGZ 1981, 270, 272 f), bedarf keiner Entscheidung. Die zugunsten der Beklagten bestellten b e - schrnkten persnlichen Dienstbarkeiten lassen nmlich auch ohne rechtsg e - - 13 - schftliche Vereinbarung der Ausbungsstelle den Inhalt der Belastung der betroffenen Grundstcke erkennen. Der Wesenskern dieser Dienstbarkeiten ist bereits durch das Recht festgelegt, auf den belasteten Grundstcken in b e - stimmtem Umfang Tonerde abbauen zu drfen (vgl. Senat, BGHZ 90, 181, 185 fr eine Leitungsdienstbarkeit). 2. Obwohl die Dienstbarkeiten danach wirksam entstanden sind, knnen die Klgerinnen von der Beklagten Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuches verlangen. Nach Teilung des belasteten Grundstcks bestehen die Rechte zwar grundstzlich an den Teilgrundstcken fort (vgl. BayObLG, DNotZ 1984, 565), hier folgt aber aus § 1090 Abs. 2, § 1026 BGB das Erl - schen der beschrnkten persnlichen Dienstbarkeit an jedem der beiden Trennstcke. Das Grundbuch ist daher hinsichtlich der Dienstbarkeit unrichtig, die auf das durch Zuschreibung des kleineren zum grûeren Trennstck en t - standene neue Grundstck der Klgerinnen (als einheitliches Recht, vgl. Sta u - dinger/Ring, BGB [1994], § 1026 Rdn. 1) mitbertragen wurde. Damit ist fr die Klgerinnen ein Anspruch nach § 894 BGB erffnet (vgl. Senat, Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157). a) Nach § 1026 BGB werden bei realer Teilung des belasteten Grun d - stcks in mehrere selbstndige Grundstcke solche Teilflchen von der Dienstbarkeit frei, die auûerhalb des Ausbungsbereichs liegen. Die fr die Anwendung des § 1026 BGB erforderliche Realteilung ist vorliegend hinsich t - lich der Grundstcke erfolgt, die den Flurstcken Nrn. 1452 und 1453 entspr a - chen und jeweils mit inhaltsgleichen beschrnkt persnlichen Dienstbarkeiten belastet waren. Gemû den Vereinbarungen in dem Kaufvertrag zwischen den Klgerinnen und der Nebenintervenientin wurden die Teilflchen vermessen, - 14 - die nach Buchung als selbstndige Grundstcke und Zuschreibung schlieûlich zu dem in dem Eigentum der Klgerinnen stehenden Grundstck fhrten. b) Auch die weitere Voraussetzung fr das Erlschen der zugunsten der Beklagten auf dem Grundstck der Klgerinnen eingetragenen Dienstbarkeit ist erfllt. Der Ausbungsbereich der beschrnkten persnlichen Dienstbarkeiten der Beklagten erfaût das neu entstandene Grundstck der Klgerinnen nicht. aa) Die erforderliche Beschrnkung der Dienstbarkeit auf einen b e - stimmten Teil des belasteten Grundstcks ist gegeben, wenn der Berechtigte lediglich die zur Zeit der Teilung in Anspruch genommene Flche benutzen darf, der Eigentmer also eine Ausbung des Rechts an anderen Teilen des Grundstcks nicht zu dulden braucht (vgl. Staudinger/Ring, aaO, § 1026 Rdn. 3). Nicht gengend ist es, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt der Te i - lung nur einen bestimmten Teil des Grundstcks nutzt, jedoch berechtigt ist, die Nutzung auch auf andere Flchen zu erstrecken. Der Berechtigte muû vielmehr unmittelbar nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder auf Grund rechtsgeschftlich vereinbarter Ausbungsregelung dauernd rechtlich - und nicht nur tatschlich - gehindert sein, bestimmte Teile des belasteten Grun d - stcks zu benutzen (BayObLGZ 1954, 286, 294; 1985, 31, 34; BayObLG, DNotZ 1984, 565; KG, NJW 1969, 470; auch bereits KGJ 24, A 118, 120; RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1026 Rdn. 2; MnchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl., § 1026 Rdn. 2; Erman/Kchenhoff/Grziwotz, BGB, 10. Aufl., § 1026 Rdn. 2). bb) Nach dem Inhalt der zugunsten d er Beklagten bestellten Dienstba r - keiten ist deren Ausbung nur auf bestimmte Teilflchen der beiden ungeteilten - 15 - Grundstcke beschrnkt. Wie bereits ausgefhrt, wird die Nutzung der bel a - steten Grundstcke auf den Abbau von Tonerde "an einer Flche von 7,50 Tagwerk" begrenzt und die Bestimmung der Ausbungsstelle der tatschlichen Ausbung durch die Beklagte berlassen. Diese Bestimmung traf die Beklagte mglicherweise schon nach dem Ergebnis der Probebohrungen in dem Vorfeld ihres Schreibens vom 11. Dezember 1969, mit dem sie dem Rechtsvorgnger der Nebenintervenientin mitteilte, es habe sich auf einer Flche von 7,5 Ta g - werk zum Abbau brauchbarer Ton ergeben. Jedenfalls steht aber seit dem Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 1999 zweifelsfrei fest, in welchem Bereich der belasteten Grundstcke die Beklagte ihr Abbaurecht tatschlich ausben will. In der dem Schreiben beigefgten Karte ist das "vertraglich ges i - cherte" Abbaugebiet gekennzeichnet, an dem die Beklagte unverndert fes t - hlt. Da die ausgewiesene Abbauflche mit 7,5 Tagwerk (zuzglich dem ½ Tagwerk aus der Nachtragsvereinbarung vom 25. Mrz 1970) der Flche en t - spricht, auf die sich die Dienstbarkeit beschrnkt, kann die Beklagte in Au s - bung dieses Rechts keine weiteren Flchen mehr in Anspruch nehmen. Es ist mithin rechtlich auf Dauer ausgeschlossen, daû die Beklagte in Ausbung der Dienstbarkeit den Abbau von Tonerde an weiteren Teilflchen der belasteten Grundstcke betreiben kann. Die Beklagte hat ihre Rechte aus der Dienstba r - keit mit den von ihr beanspruchten Flchen zur Ausbeutung der Grundstcke gewissermaûen erschpft. Da sich der im geschilderten Sinne abschlieûende Ausbungsbereich der Dienstbarkeit unstreitig auf eine zusammenhngende Flche der belasteten Grundstcke erstreckt, die nach deren Teilung nicht zu dem neu gebildeten Grundstck der Klgerinnen zhlt, wurde dieses nach § 1026 BGB von der Belastung frei. - 16 - c) Ob die Beklagte aus dem Vertrag vom 4. Dezember 1969 einen noch immer durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruch auf Überlassung weiterer Flchen der frheren Grundstcke zur Ausbeutung von Tonerde und Beste l - lung einer entsprechenden Dienstbarkeit hat, bedarf keiner Entscheidung. Es kann insbesondere dahinstehen, ob dieser Vertrag - wie von der Revision ge l - tend gemacht - als wucherhnliches Geschft wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB) oder die Beklagte durch die inzwischen verstrichene Zeit an der Ausbung eines ihr etwa eingerumten Optionsrechts - wegen Verj h - rung, Verwirkung oder entsprechend § 503 BGB a.F. - gehindert wird. Nicht entscheidungserheblich ist daher auch, ob das Berufungsgericht mit der B e - rcksichtigung der Erklrungen des als Zeugen benannten Mitarbeiters S. der Beklagten gegen das Verfahrensrecht, insbesondere die Bestimmungen zum Zeugenbeweis, verstoûen hat. Etwaige schuldrechtliche Ansprche der Beklagten auf Ausbeutung weiterer Flchen (vgl. dazu Senat, BGHZ 93, 142, 144) oder Bestellung einer Dienstbarkeit mit diesem Inhalt knnen nicht zu e i - ner fr § 1026 BGB beachtlichen Erweiterung d es Ausbungsbereichs der b e - stehenden dinglichen Rechte fhren. Maûgeblich ist insoweit - wie bereits au s - gefhrt - allein der Inhalt der beschrnkten persnlichen Dienstbarkeiten ei n - schlieûlich einer etwaigen Ausbungsregelung. Die von ihr beanspruchte "O p - tion" knnte die Beklagte einem aus § 1026 BGB hergeleiteten Berichtigung s - anspruch allenfalls durch den Einwand unzulssiger Rechtsausbung ("dolo facit qui petit quod statim redditurus est") entgegenhalten (vgl. Senat, Urt. v. 28. Juni 1974, V ZR 131/72, NJW 1974, 1651). Die Klgerinnen als Berechtigte des Anspruch aus § 894 BGB sind jedoch gegenber der Beklagten unter ke i - nen Umstnden zur Neubestellung der erloschenen Dienstbarkeit verpflichtet. Eine etwaige schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit trfe nmlich in jedem Fall nur die Nebenintervenientin als Rechtsnachfolgerin - 17 - des Vertragspartners der Beklagten. Nachdem diese inzwischen nicht mehr Eigentmerin der Trennstcke ist, hinsichtlich derer das Erlschen der Diens t - barkeit geltend gemacht wird, knnen der Beklagten ihr gegenber allenfalls Schadensersatzansprche, etwa aus § 325 oder § 326 BGB a.F., zustehen. - 18 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krger Klein Lemke Gaier
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