BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 170 / 10 vom 28 . September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Har sdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 28 . September 2011 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberla n- desgerichts in Saarbrücken vom 30. Juni 2010 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe : I. Die Klägerin , ein Bauunternehmen, begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten gehaltenen Betriebshaftpflichtversicherung, der Allgemeine Haftpflichtversicherung - Bedingungen aus 198 4 (AHB 84) z u- grunde liegen. Deren § 4 I Nr. 6 Abs. 3 bestimmt : 1 - 3 - "Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der E r- füllungsleistung tretende Ersatzlei s tung ist nicht G ege n- stand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Gemeinsam mit der Firma M . B . (im Folgenden : Mitgesellschafterin) hatte die Klägerin vom Saa r- ländischen Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) im Jahre 2003 den Z u- schlag unter a nderem für B rückenb auar beiten im Zuge der Bundesstr a- ße 269 ("Querspange Ensdorf" ) erhalten. Beide Unternehmen schlossen sich daraufhin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer Arbeitsg e- meinschaft (ARGE) zusammen und vereinbarten intern, dass im Rahmen jeweils selbständiger Nachunternehmerverträge die Klägerin den Erd - und die Mitgesellschafterin den Betonbau übernehmen sollte. Nachfolgend beschädigte ein Mitarbeiter einer von der Klägerin beauftragten Subunternehmerin bei Nassbaggerarbeiten eine Boh rpfa h l- wand, die nach der Behauptung der Klägerin von der Mitgesellschafterin errichtet worden war. Unter anderem wegen dieses Schadens verweige r- te der Lf S am 24. November 200 5 die Abnahme des Gesamtbauwerk s. Die Klägerin beseitigte den Schaden an der Bohrp fahlwand selbst. Sie meint, die Beklagte müsse ihr die dabei entstandenen Kosten ersetzen. Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen unter anderem unter Berufung auf die oben zitierte Erfüllungsschadenklausel. Die Vorins t anzen haben die K l ag e auf Zahlung von 569.142,27 und Feststellung, dass die Beklag t e Deckungsschutz auch für einen der ARGE entstandenen Schaden wegen einer infolge verspäteter Baua b- nahme um 3% erhöh ten Mehrwertsteuer schuld gewähren müsse, a b- 2 3 4 5 - 4 - gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revis ion verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zu lassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor . Das Rechtsmittel hat auch ke i- ne Aussicht auf Erfolg. 1. Nach Auffassung des Berufu ngsgerichts ist die Beklagte infolge der Erfüllungsschadenklausel des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB 84 leistungsfrei. Ob eine vertragliche Erfüllungsleistung im Sinne der Klausel vorliege, hat es in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung (S e- nats be schluss vom 29. September 2004 IV ZR 162/02, VersR 2005, 110 unter c, cc m . w . N . ; Senatsurteil vom 25. September 1985 IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29, 31 = VersR 1985, 1153) danach beurteilt , ob der Geschädigte sein unmittelbares Interesse an einem vertragli ch geschu l- deten Leis tungsgegenstand (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 IV ZR 277/05, VersR 2009, 107 Rn. 15, 17) geltend mache. F ür solche Aufwendungen besteh e kein Versicherungsschutz. D ie Ausschlusskla u- sel lasse nur Schäden unberührt, die über da s Erfüllungsinteresse hi n- ausgingen. Bei dessen Ermittlung dürfe nicht isoliert auf die werkvertra g- liche Verpflichtung der Klägerin zu Erdbauarbeiten abgestellt werden, weil sich die vertraglichen B eziehungen zwischen der ARGE und der Klägerin darin nicht e rschöpften. Für die versicherungsrechtliche Einor d- nung eines Anspruchs sei nicht auf die Anspruchsgrundl a ge abzustellen, auf die sich der Geschädigte stütze, vielmehr sei die Unterscheidung zwischen Erfüllung und Schadensersatz anhand von Inhalt und Umfang der vertragliche n Leistungspflichten zu treffen. Hier sei deshalb auch die Präambel des ARGE - Vertrages bedeutsam, nach der sich die beiden 6 7 - 5 - Gesellschafter innen wechselseitig verpflichtet hatten, im Verhältnis ihrer Beteiligung ihre volle unternehmerische L eistung zur Erreichung des g e- s e llschaftlichen Z wecks einzusetzen und sich hierbei gegenseitig zu u n- terstützen. Dies und auch der in § 2.3 des ARGE - Vert r ages beschrieb e- ne Gesellschaftszweck sei en auf eine gem einsame Durchführung des vom LfS vergebenen Auftr ags gerichtet gewesen. Vertragsp flichten, die sich unmittelbar darauf bezögen , zählten zur vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht und beträfen nicht lediglich das Integritätsinteresse der Mitgesellschafterinnen. Stehe wie hier die Beschädigung des Werks in Rede, dessen Herstellung gemeinsamer Zweck der ARGE sei, sei mithin die Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht betro f- fen. Die im Innenverhältnis der Mitgesellschafterinnen vereinbarte A r- beitsteilung in die Lose Erd - und Betonbau u nd die insoweit abgeschlo s- senen Nachunternehmerverträge änderten daran nichts. 2. Anders als das Berufungsgericht meint, sind die Voraussetzu n- gen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt, weil die grundsätzlichen Fragen des Falles in der Senatsrech t- sprechung bereits hinreichend geklärt sind. Das betrifft nicht nur den vorgenannten, vom Berufungsgericht zutreffend angewandten Maßstab für die Bestimmung einer vertraglichen Erfüllungsleistung, sondern auch die Frage, inwiew eit die rechtliche Einordnung des zugrunde liegenden Vertrages insoweit bedeutsam ist. Der Senat hat bereits im Urteil vom 19. November 2008 (aaO Rn. 15) dargelegt, dass es sich bei der Voraussetzung der "an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung" i . S . des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB 84 um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen B e- griff handelt, der losgelöst davon ist, wie die vom Geschädigten erhob e- 8 9 - 6 - nen Ansprüche werkvertraglich einzuordnen sind. Für die Voraussetzung "Erfüllung v on Verträgen" gilt nichts anderes. Zu Recht hat das Ber u- fungsgericht deshalb dem Umstand keine entscheidende Bedeutung be i- gemessen , dass sich die Klägerin neben der gemeinsam mit der Mitg e- sellschafterin gegenüber dem LfS übernommenen Verpflichtung zur E r- ri chtung der Brücke als Ganzes in einem gesonderten Nachun t erne h- mervertrag gegenüber der ARGE und der Mitgesellschafterin lediglich zur Erbringung der Erdarbeiten verpflichtet hatte, und sich die Pflicht, Gewerke der Mitgesellschafterin nicht zu beschädigen, bei isolierter B e- trachtung dieses Werkvertrages als rei ne Nebenpflicht erwiese . 3. Was unter einer vom Versicherungsschutz ausgenommenen ve r- traglichen Erfüllungsleistung zu verstehen ist, muss anhand des Intere s- ses am unmittelbaren Leistungsgegenstan d bestimm t werd en, wie es in den den Versicherungsnehmer bindenden Verträgen seinen Nieder schlag findet. Gemessen daran ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung der von der Klägerin eingegangenen gesellschaft s- rechtlichen und werkvertra gl ichen Verpflichtungen und ihre eige nständ i- ge versicherungsrechtliche Bewertung nicht zu beanstanden. Dabei kann hier offen bleiben, ob in erster Linie das Interesse des LfS an der Errichtung eines mangelfreien Brückenbauwerks oder das I n- teresse der Mi tgesellschafterin und der ARGE an der Erreichung des Gesellschaftszwecks in den Blick genommen werden muss. Denn in j e- dem Falle erweist sich die von der Klägerin vorgenommene Reparatur der Bohrpfahlwand als Erfüllungsleistung im Sinne der Ausschlusskla u- sel . Sie diente nicht nur dem Erfüllungsinteresse des LfS als Besteller der gesamten Brücke (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. September 2004 aaO), sondern wie das Berufungsgericht im Einzelnen zutreffend da r- 10 11 - 7 - legt zugleich dem gemeinsamen Interesse der beiden Mitgesellschaft e- rin nen und der ARGE an der Erreichung des Gesellschaftszwecks. Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.12.2009 - 14 O 243/08 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.06.2010 - 5 U 615/09 - 122 -
Full & Egal Universal Law Academy